§ 739 BGB, Haftung für Fehlbetrag
Paragraph 739 Bürgerliches Gesetzbuch

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.


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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_3.doc
22.04.2008 - Gewahrsamsregel § 739 ZPO nicht widerleglich. Pfändung grds. auch in Dritteigentum (GVZ soll nicht prüfen); anders bei Evidenz (Pfändung von Kfz in Reparaturwerkstatt); aber bei Ehefrau dürfte dies nicht so offenkundig sein (Ausn. vielleicht

Dr

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Die vollstreckungsrechtlichen Regelungen basieren untrennbar auf den Vorgaben aus dem materiellen Recht. Die Analogieunfähigkeit der §§ 1362 BGB, 8 Abs. 1 LPartG, 739 ZPO ergibt sich allein schon daraus, dass es zu allen Zeiten gesellschaftlich durchaus


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Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 27.06 ... - Uni Trier

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01.07.2011 - Allgemeine Ehewirkungen (3) /. Eheliches Güterrecht (1). Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=40423. Repetitorium Familien- und Erbrecht 3. Prof. Dr. Th. Rüfner. 2. Die Eigentums- und

Gesetzgebung · Rechtsprechung - Beck Shop

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... ein negatives Kapitalkonto des. Ausscheidenden ausweist.3 Der Kommanditist ist wiederum durch § 167. Abs. 3 HGB geschützt, wonach er nur bis zur Höhe seiner Pflichteinlage am. Verlust der Gesellschaft teilnimmt. 1. Vgl. § 707 BGB. 2. Vgl. Roth, in: H

der Abschichtungsrechnung bei Ausscheiden eines ... - Bayern.Recht

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23.02.2017 - Inhalt der Abschichtungsrechnung bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Normenketten: BGB § 718, § 738, § 739. BGB § 242, § 810. Leitsätze: 1. Haben die Gesellschafter für den Fall des Ausscheidens und der Ermittlung der. Abfindungszahlung v

Analogie und nichteheliche Lebensgemeinschaft ... - MADOC Mannheim

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09.03.2009 - Analogie und nichteheliche Lebensgemeinschaft am. Beispiel des § 1362 Abs. 1 BGB – zugleich ein. Beitrag zu vertraglichen und gesetzlichen. Regelungen von nichtehelichen. Lebensgemeinschaften. Inauguraldissertation zur Erlangung des akademis

Sachenrechtliche Auswirkungen der Ehe

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Kommentierung zu § 739 BGB –Haftung für Fehlbetrag– im frei ...

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739 BGB steht im Kontext des Ausscheidens aus der Gesellschaft und damit den Regelungen in § 738 BGB. Ein häufiger Anwendungsfall des § 739 BGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Zwei-Personen-Gesellschaft und die Übernahme des Geschäftsbe

§§ 705 - 739 BGB I vpmk Rechtsanwälte Berlin I Gesellschaftsrecht

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 739

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 739 BGB
    § 739 Abs. 1 BGB oder § 739 Abs. I BGB

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