§ 741 BGB, Gemeinschaft nach Bruchteilen
Paragraph 741 Bürgerliches Gesetzbuch

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).


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Klausur

http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
aber F und W gemeinschaftliche Inhaber (§741ff BGB):. es sei denn BGB-Gesellschaft nach §§705ff BGB entstanden? – kein auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichteter Vertrag (PRÜFEN: nur lockerer Absprache). => Bruchteilsgemeinschaft nach §741


PDF Dokumente zum Paragraphen

Klunzinger_Titel 1..4

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/leseprobe-aus-klunzinger-gesellr.pdf
ausdrücklichen Anordnung des §741 BGB Anwendung, wenn „ein Recht mehreren gemeinschaftlich“ zusteht; allerdings nur insofern, als sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Auch bei der BGB-Gesellschaft entsteht eine. „Gemeinschaftlichkeit“, die jedoc

Dokumentnummer: 11256 Erstelldatum: 30.04.2002 BGB §§ 1361b ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3a8dbff6-d839-4457-bd5e-e7e83fd96de3/11256.pdf
30.04.2002 - BGB §§ 1361b, 535, 741 ff. Nutzungsvereinbarung der Eheleute über Ehewohnung bei Trennung. I. Sachverhalt. Eheleute sind Miteigentümer ihres Familienwohnheims je zur Hälfte. Die Ehefrau ist aus dem Anwesen ausgezogen, der Ehemann bewohnt das

Die Miteigentümergemeinschaft als Besitzunternehmen einer ... - IWW

https://www.iww.de/gstb/gestaltungshinweis/betriebsaufspaltung-die-miteigentuem...
ren Teilhabern zusteht (§ 741 BGB). Handelt es sich um eine Sache, finden inso- weit die §§ 1008 ff. BGB Anwendung. wichtig | Die Miteigentümergemeinschaft bezieht sich auf einen bestimm- ten Gegenstand – vorwiegend ein Grundstück. Was als Gegenstand ein

Die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil an ... - HS Bund

http://www.hsbund.de/SharedDocs/Downloads/0_Abschlussarbeiten/FB_FIN/2006/2006_...
gentümer Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft ist. 1) Die Rechtsgemeinschaft § 741 BGB a) Dem Schuldner steht ein Recht zu: Das Miteigentum an einem. Grundstück nach Bruchteilen ist Fall des § 1008 BGB und da- mit Eigentum. Einem Eigentümer stehen die aus

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach §§ 420 bis ...

http://d-nb.info/940599457/04
2. Teil: Stellungnahme. 57. 6. Grundsätzlich: Entsprechende Anwendung der. §§ 741 ff. BGB auf das Innenverhältnis der Gesamt- gläubiger? 62 a) Vorbemerkung. 62 b) Entsprechende Anwendung der §§ 741 ff. BGB auf das Innenverhältnis der Gesamtgläubiger aufg


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 741 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen). A. Wesen und Abgrenzung. I. Wesen und Entstehung. Rz

§ 741 BGB - Gemeinschaft nach Bruchteilen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/741.html
741 Gemeinschaft nach Bruchteilen →. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

BGB § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_741/
20.07.2017 - ... 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen · § 742 Gleiche Anteile · § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis · § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung · § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss · § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger · § 747 Verfü

Gemeinschaft - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/gemeinschaft/gemeinschaft.htm
In der Bruchteilsgemeinschaft (Bg). steht jedem Teilhaber ein ziffernmässig bestimmter, im Zweifel gleich grosser ideeller Anteil an dem gemeinsamen Recht zu (§§ 741 ff. BGB). Wichtigster Fall der Bg. ist das Miteigentum, für das zusätzlich die Sonderreg

Bruchteilsgemeinschaft - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/bruchteilsgemeinschaft/bruchteilsgemeinschaft.htm
741 ff. BGB) ist die gemeinschaftliche Inhaberschaft eines einzelnen Rechtes durch Mehrere (auch Gemeinschaff). Sie entsteht regelmäßig durch Gesetz, vgl. §§947f, 984, 1008 BGB; 6 DepotG, beim gemeinsamen Erwerb eines Gegenstandes auch durch Vertrag. Dab


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17: Gemeinschaft › § 741

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 741 BGB
    § 741 Abs. 1 BGB oder § 741 Abs. I BGB

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