§ 730 BGB, Auseinandersetzung; Geschäftsführung
Paragraph 730 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.


(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.


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Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
14.01.2013 - Zur Insolvenz von Gesellschaftern s. z.B. § 84 InsO – Auseinandersetzung von Gemeinschaften oder Personengesellschaften, an denen der Schu beteiligt ist, erfolgt nach Regeln außerhalb des InsVerf, z.B. §§ 728, 730 ff BGB. InsVerwalter darf G

Klausur

http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
pVV aus Gesellschaftsvertrag oder: §718 BGB gemeinschaftliches Vermögen und §721 BGB Gewinnverteilung. kein Verkauf: §719I BGB gesamthänderische Bindung; aber: Lizenz +, da Lizensierung = Gesellschaftszweck. §723 BGB Kündigung des Gesellschaftsvertrages.


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Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach ...

https://d-nb.info/1041224656/34
28.06.2013 - 22. § 3 Die Gesellschaft im Liquidationsstadium - Auflösungsgründe und. Rechtsfolgen der Auflösung. 22. § 4. Die Systematik der §§ 730 ff. BGB. 24. I. Der Gesellschafter als Anspruchsinhaber. 24. II. Die Ansprüche und Verbindlichkeiten des G

OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/7%20U%20036-07.pdf
10.10.2007 - Der Anspruch wird allerdings erst fällig, wenn die Schlussrechnung von den Gesellschaftern festgestellt und dadurch über ihren Inhalt Einigkeit erzielt ist (Ulmer in: MünchKomm. BGB,. 4. Aufl., § 730 BGB, Rdnr. 61). Bevor die Abfindungsbilan

Ehegatteninnengesellschaft - Kanzlei Dr. jur. Stephan Breuning

http://www.kanzlei-dr-breuning.de/news/Ehegatteninnengesellschaft.pdf
BGB §§ 705, 730 ff. Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und. Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei. Auflösung der Gesellschaft. BGH, Urteil vom 30. 6. 1999 - XII ZR 230/ 96; OLG Schlesw

BGH, Urt. v. 12.8.2009 – VIII ZR 254/08 Gsell ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_6_262.pdf
25.11.2009 - ZJS 6/2009. 730. Entscheidungsanmerkung. Aufforderung zur „umgehenden“ Reparatur als Fristset- zung i.S.v. § 281 Abs. 1 BGB. Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unve

Stilllegung - jura.uni-frankfurt.de

http://www.jura.uni-frankfurt.de/43347366/IRV_UM_P3_6_InsVerwR_VerwOption_Still...
Stelle des vereinbarten Gesellschaftszwecks (= unternehmerische Tätigkeit) tritt der Zweck, die sog. Abwicklung (= Liquidation) vorzunehmen. --. Hinweis: Auflösung bedeutet nicht, dass die Gesellschaft nicht mehr existieren würde. Vielmehr: Beginn der Ab


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 730 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) 1Für die B

BGB § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_730/
20.07.2017 - 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insol

Beendigung der GbR - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/beendigung-gbr/
Tritt ein Auflösungsgrund ein, besteht die Gesellschaft nach außen unverändert fort, § 730 II 1 BGB. Der gemeinsam verfolgte Zweck ändert sich jedoch. Verfolgt wird nun ein Abwicklungs- oder Liquidationszweck (MünchKomm-Schäfer Vor § 723 Rn. 6). Häufig i

BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - Az. II ZR 208/10 - openJur

https://openjur.de/u/227113.html
05.07.2011 - Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB stehe die Geschäftsführung von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag sei nicht getroffen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere daran

Anspruch der Mutter eines Kindes 1615 l BGB - Landkreis-Schweinfurt ...

http://www.landkreis-schweinfurt.de/sozialamt/InformationenUH1615l.html
Sofern die Mutter aufgrund der Erziehung und Pflege des Kindes daran gehindert ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ergibt sich nach § 1615 l Abs. 2 BGB ein Anspruch für einen ... 500,00 € wird der Anspruch der Mutter jedoch entsprechend den Süddeutsche


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 730

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 730 BGB
    § 730 Abs. 1 BGB oder § 730 Abs. I BGB
    § 730 Abs. 2 BGB oder § 730 Abs. II BGB

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