§ 729 BGB, Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis
Paragraph 729 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Beispiele Willensmängel • V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/bgbatws1617/BGB_AT...
Vorlesung BGB-AT. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 278. Erlöschen der Innenvollmacht. • Erlöschensgründe. - Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. ▫ Grundsatz (§ 168 S. 1 BGB). ▫ Ausnahmen: §§ 674; 729 BGB; Gegenausnahme: § 169 BGB. - Widerruf

Die derzeitige Regelung des Schmerzensgeldes in § 847 BGB

https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/729/Doktorarbeit.pdf
Die Ausweitung des Schmerzensgeldes ohne. Bagatellschwelle. Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem Schadensersatzsystem des BGB. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Würde eines doctor iuris der Juristischen Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians

Allgemeines Schadensrecht

http://www.jura.uni-rostock.de/Winkler/Lehre/SS2004/ss2004_gkiii_C_SKR.pdf
21 -. C. Ungerechtfertigte Bereicherung. § 13 Überblick. Winkler v. Mohrenfels. Grundkurs BGB III. SS 2004. C. Ungerechtfertigte Bereicherung. § 13 Überblick. I. Allgemeines. II. .... S. Lorenz, Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen, JuS 2003, 729–733

Veröffentlichungen

http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/muth...
16.10.2017 - Der Zustimmungsanspruch nach § 888 Abs. 1 BGB,. DNotZ 2011, 729-743. 17. Forschendes Lernen in der Endphase des Studiums (gemeinsam mit. Roland Broemel), in: Judith Brockmann; Jan-Hendrik Dietrich; Arne. Pilniok (Hrsg.), Methoden des Lernens

November - Anwaltsblatt - Deutscher Anwaltverein

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/print-archiv?year=2009&fil...
07.11.2009 - Soll der Anwalt Grenzen ausreizen? Diese Frage stellt sich immer wieder, wenn der Anwalt sich mit seinem Be- rufsrecht beschäftigt. Rechtsanwältin. Dr. Susanne Offermann-Burckart setzt ihre in AnwBl 2008, 446 ff. begonnenen. Untersuchungen z


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 729 – Fortdauer ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand de

LAG Köln v. 12.12.2002 - 6 (10) Sa 729/02 - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/327611/
12.12.2002 - Leitsatz. 1. Die Rechtskraftwirkung aus einem früheren Urteil, in dem es um die Aufrechnung mit einem Teilbetrag aus dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch ging, reicht nicht so weit, dass dem Gericht in einem weiteren Prozess eine ern

.§ 729 BGB Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis

https://www.brennecke-partner.de/729-BGB-Fortdauer-der-Geschaeftsfuehrungsbefug...
Wird die Gesellschaft aufgelöst so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend bis er.

2 U 729/02 - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/elvis/document.phtml?id=273
Schlagwörter: Eigenkapital; Stammkapital; Rückgewähr; Verzicht; Erlassverbot; Abfindungsvergleich; verdeckte Gewinnausschüttung. Rechtsvorschriften: GmbHG § 30 Abs. 1; GmbHG § 31 Abs. 4; BGB § 779 Abs. 1. Verweise / Links: Volltext im PDF-Format (hier kl

Prof. Dr. Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/person/lit.htm
JuS Lern CD Zivilrecht I - BGB Allgemeiner Teil/Schuldrecht/Sachenrecht (2000), gem. mit Thomas Riehm .... Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: Kollisionsrechtliche und international-zivilprozessuale Aspekte von § 661a BGB; NJW 2000, 3305 ff ... Bereicher


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 729

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 729 BGB
    § 729 Abs. 1 BGB oder § 729 Abs. I BGB

  • Werbung