(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
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http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_371.pdf
Stirbt ein Gesellschafter bei einer Gesellschaft bürgerlichen. Rechts (GbR), sieht § 727 Abs. 1 BGB vor, dass die Gesell- schaft aufgelöst wird.3. Oftmals wird man diese gesetzliche Regelung aber nicht als interessengerecht ansehen. Insbesondere bei eine
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/0d147494-3711-4c7b-aec8-4f9a8bd05a6f/12124.pdf
15.06.2005 - Deutsches Notarinstitut. GUTACHTEN. Dokumentnummer: 12124 letzte Aktualisierung: 15.06.2005. BGB §§ 705, 727, 1922, 2147. Einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel in GbR-Vertrag; Zuwendung des Gesell- schaftsanteils durch Vermächtnis (Be
http://hanjo.1hamann.de/research/njw2009-727.pdf
Aufsätze. NJW 11/2009 727. Cand. iur. Hanjo Hamann, Hamburg. Juristische Kuriositäten - Ein Spaziergang durch den Paragrafendschungel*. I. Einleitung .... 13 BT-Dr 15/4154;Diskussion dazu in BT-PIPr 151149, 14045 Bff. 14 Bundesbesoldungs- und -versorgung
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/w...
Gesetzeswidrigkeit. I. Die Normstruktur des § 138 BGB. • Verhältnis zu § 134 BGB. • Verhältnis zu § 123 I BGB. • Verhältnis zu § 826 BGB. II. § 138 BGB als Ausübungsgrenze der Privatautonomie. III. Sittenwidrigkeit als „Verstoß gegen das. Anstandsgefühl
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exa...
handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 705 BGB). Der Tod eines. Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft (§ 727 BGB); die Mitgliedschaft ist also nicht vererblich. Beachte: Im Gesellschaftsrecht ist immer zwischen Auflö
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92492.htm
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. (2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. (2) 1Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaft
http://www.juraindividuell.de/artikel/nachfolgeklauseln-gesellschaftsrecht-erbr...
21.05.2017 - a. Gesetzliche Regelung nach § 727 I BGB. Grundsätzlich gilt gem. § 727 BGB, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist. Die Gesellschaft wandelt sich i
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-22399?hl=...
Mündlich seien keine Abweichungen zu den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart, so dass die Gesellschaft nach § 727 BGB bereits mit dem Tod des erstverstorbenen Gesellschafters (...) aufgelöst wurde und nunmehr nur noch als Liquidationsgesellschaft fortbe
http://www.lex-web.de/index.php?page=die-bgb-gesellschaft-im-erbrecht
Gemäß § 727 BGB) wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes nicht ergibt. Das Gesetz sieht vor, dass zu der Auflösung der Gesellschaft abweichende Vereinbarungen zulässig sind