§ 728 BGB, Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Paragraph 728 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.


(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.


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Erste Schritte im Recht - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_WS0809/ws0809_eckar...
vor Eintragung evtl. Außen-GbR, als solche insolvenzfähig. sonst reine Innengesellschaft ohne Insolvenzfähigkeit. Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 131 I Nr. 3 HGB, § 728 BGB. wenn kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, auch b


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Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
14.01.2013 - Allerdings kann – nach dieser klassischen Konzeption – das GesellschaftsR (!) die Insolvenz der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter zum Grund für die (ges-r) Auflösung der Gesellschaft machen: so in der Tat § 728 BGB (GbR bei Ins der Ges


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BGB § 728 - beim Deutschen Notarinstitut!

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30.06.2005 - ZPO §§ 727, 736; BGB § 728; InsO § 80. Umschreibung der Vollstreckungsklausel in der Insolvenz eines GbR-Gesellschafters. I. Sachverhalt. A., B. und C. sind Gesellschafter einer GbR und in dieser Eigenschaft als Grundstückseigen- tümer im Gr

VI. Beendigung der Gesellschaft

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Nicht abschließende Auflösungsgründe in §§ 723 - 728 BGB: - Zeitablauf,. - Erreichung oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks,. - Beschluss der Gesellschafter,. - Tod eines Gesellschafters,. - Insolvenz (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m § 11 Abs. 2 Nr.

„Auflösung“ der Gesellschaft ... - jura.uni-frankfurt.de

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BGB-Gesellschaft: § 728 Abs. 1 BGB. „Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das. Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des. Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans

Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Band 2 ... - Beck Shop

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Personengesellschaften. a) BGB-Gesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Komman- ditgesellschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Gesellschaft selbst wie auch über das Vermögen

Einteilung der Gesellschaftsformen

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Durch einvernehmlichen Beschluss der Gesellschafter. (Vertragsfreiheit). • Durch Zeitablauf (§ 724 BGB). • Alle Anteile befinden sich in einer Hand. • Durch Erreichen / Unmöglichwerden des Zwecks. (§ 726 BGB). • Durch Tod eines Gesellschafters (§ 727 I B


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728 BGB Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder ... - Buzer.de

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(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 728 – Auflösung ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 728 – Auflösung durch Insolvenz. (1) [1]Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. [2]Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingest

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(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag de.

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22.08.2017 - Das BGB sieht in den §§726 bis 728 drei Gründe vor, die zur GbR Auflösung führen können: Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes (§726 BGB); Auflösung durch Tod eines Gesellschafters (§727 BGB); Auflösung durch Insolvenz

§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
Fortwirken einer von dem Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft erteilten Notarvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters OLG München (34 Wx 87/17) | Datum: 22.05.2017. Bestehen eines Anspruchs auf Vorsteuer aus


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 728

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 728 BGB
    § 728 Abs. 1 BGB oder § 728 Abs. I BGB
    § 728 Abs. 2 BGB oder § 728 Abs. II BGB

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