§ 726 BGB, Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
Paragraph 726 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.


Benachbarte Paragraphen


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BGB

https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-handelsr-ls3
in der Regel endet die Vorgründungsgesellschaft wegen Zweckerreichung nach § 726 BGB, sobald der notarielle Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und die Vor-Gesellschaft durch Errichtung entstanden ist; durch endgültige Aufgabe der Gründungsbemühungen alle


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Klauselerteilung Lösung Als Rechtsbehelfe des ...

http://www.jura.uni-frankfurt.de/59223661/Klauselerteilung-loesung.docx?
Bei diesen Klauseln trifft aber nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweis-last-Verteilung nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung. Dieser hat schließlich auch in allen sonstigen Fällen die Erfüllung gem. §


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 11367 letzte Aktualisierung - DNotI

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/dd6756d9-e952-4d7d-850b-f4d22f3818c3/11367.pdf
13.08.2004 - 13.08.2004. ZPO § 727; BGB §§ 1154, 1160, 1162, 1191, 1192 ... „Offenkundigkeit“ wird namentlich im Verfahren des § 726 ZPO, in welchem die Er- ... 2001, § 726 Rn. 5). Dabei reicht es aus, wenn dieses Geständnis bzw. Anerkenntnis durch den S

BGB §§ 328, 329; ZPO §§ 726, 727, 797 Abs. 2; BeurkG § 52 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/f34da5cb-46ae-4551-978d-646dd6e73855/vollstre...
17.01.2001 - BGB §§ 328, 329; ZPO §§ 726, 727, 797 Abs. 2; BeurkG § 52. Vollstreckungsklausel bei Ablösungsvereinbarung für bestehende dingliche Belastungen. Zur Frage nach der Erteilung einer Vollstreckungsklausel bei einer im Kaufvertrag enthaltenen. A

Vorlesung zum Gesellschaftsrecht

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BGB. Die wichtigsten Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft sind (diese Aufzählung ist nicht abschließend):. - Die Kündigung eines Gesellschafters, vgl. §§ 723, 724 BGB. - Das Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, § 726 BGB. Beispie

Einteilung der Gesellschaftsformen

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schaftsvertrag dies zulässt, bzw. alle Gesellschafter zustimmen. 7. Beendigung der Gesellschaft. -. Auflösung. • Durch einvernehmlichen Beschluss der Gesellschafter. (Vertragsfreiheit). • Durch Zeitablauf (§ 724 BGB). • Alle Anteile befinden sich in eine

Personengesellschaftsrecht - Uni Hamburg Jura

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Zweckerreichung (§ 726 BGB) oder Zeitablauf. • Kündigung durch Gesellschafter (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB). • Kündigung durch Privatgläubiger (§ 725 Abs. 1 BGB). • Auflösungsbeschluss. • nur (noch) bei BGB-Gesellschaft: – Tod eines Gesellschafters (§ 727 Ab


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§ 726 BGB, Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des ...

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726 BGB, Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes. Home · Gesetze · BGB - Bürgerliches Gesetzbuch; § 726 BGB, Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes. Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 16 – Gesells

Kommentierung zu § 726 BGB –Auflösung wegen Erreichens oder ...

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726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes. Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 726 – Auflösung ...

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Gesetzestext Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Rz. 1 § 726 bestimmt zwingend (BGH WM 63, 728, 730) zwei Gründe, die ohne Kündigung unmittelbar zur Auflösung führen (zu den Folgen d

.§ 726 BGB Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des ...

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Die Gesellschaft endigt wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

§ 726 BGB: Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des ...

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BGH, URTEIL vom 1.9.2006, Az. II ZR 162/05 Soweit darüber hinaus die Auffassung vertreten wird, das endgültige Scheitern der Gesellschaftsgründung führe schon kraft Gesetzes entsprechend § 726 Alt. 2 BGB zur Auflösung der Vor-Gesellschaft (Röhricht in Gr


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 726

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 726 BGB
    § 726 Abs. 1 BGB oder § 726 Abs. I BGB

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