(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
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http://www.lzk-bw.de/PHB/PHB-CD/Vertraege/Praxisvertraege/Praxisgemeinschaftsve...
(2) Die Vorschriften der §§ 705 bis 740 BGB finden Anwendung, soweit in diesem Vertrag nicht anderes bestimmt ist. (3) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame ..... (2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 723 Abs.1 Satz 6 BGB) ble
https://www.giz.de/de/downloads/giz2015-de-Muster-Arbeitsgemeinschaftserklaerun...
712, 723 BGB). Rechtsverbindliche Erklärungen werden mit Wirkung für und gegen die ARGE dem federführenden Mitglied gegenüber abgegeben. Im Falle des Widerrufs bzw. der Entziehung der Vertretungsbefugnis sowie bei Unklarheiten über das Fortbestehen der V
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lutz-Der-Gesellschafterstreit-978340...
Laut Gesetz ist ein solcher Ausschluss grundsätzlich nur möglich, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein „wichtiger Grund“ vorliegt. In der GbR bildet der „wichtige Grund“ die Voraussetzung für den Ausschluss durch. Gesellschafterbe
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/37e2a986-8dd4-4bef-870c-6d204a170633/121996-f...
15.02.2013 - Februar 2013. HGB §§ 105, 133, 161; BGB § 723. Kommanditgesellschaft; Ausschluss der Kündigung für 18 Jahre; Minderjährigenschutz. I. Sachverhalt. Der am 20. Oktober 2011 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag einer rein vermögensverwalten- den
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-412.pdf
Nicht abschließende Auflösungsgründe in §§ 723 - 728 BGB: - Zeitablauf,. - Erreichung oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks,. - Beschluss der Gesellschafter,. - Tod eines Gesellschafters,. - Insolvenz (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m § 11 Abs. 2 Nr.
http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/assets/Uploads/Aktuelle_Hinweise/...
07.04.2008 - nein. BGHR: ja. BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740 a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kün- digung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellsc
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
BGB-Gesellschaft (GbR). - Aufbau des Gesetzes -. • Pflichten der Gesellschafter (§§ 706-708 BGB). • Organisation der Gesellschaft (§§ 709-716. BGB). • Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte. (§ 717 BGB). • Vermögensordnung (§§ 718-720 BGB). • Gewi
https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/beendigunggbr/...
Allgemeines. Die §§ 723 - 728 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sehen verschiedene Auflösungsgründe für die GbR wie z.B. die Kündigung eines Gesellschafters, der Tod eines Gesellschafters, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ges
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_723/
20.07.2017 - 723 Kündigung durch Gesellschafter. (1) 1Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässi
https://www.anwalt.de/rechtstipps/zum-ausscheiden-aus-der-wohngemeinschaft-wg-m...
04.09.2014 - Um dem austrittswilligen WG-Mitglied hier zu helfen, bedient sich die Rechtsprechung der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft (GbR). Gesellschaftszweck ist hier das gemeinsame Zusammenleben in der Mietwohnung. Nach § 723 BGB kann grundsätz
http://www.iww.de/kp/archiv/vertragsgestaltung-kuendigungsklauseln-in-sozietaet...
01.06.2005 - Der völlige Ausschluss der ordentlichen Kündigungbei unbefristeten oder auf Lebenszeit abgeschlossenen Gesellschaften ist nach § 723 Abs. 3 BGB unzulässig und damit unwirksam. Es tritt an die Stelle einer solchen Klausel die gesetzliche Rege