§ 721 BGB, Gewinn- und Verlustverteilung
Paragraph 721 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.


(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.


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Klausur

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§705 BGB? + gemeinsamer Zweck = Verwertung durch F und Teilung des Erlöses. pVV aus Gesellschaftsvertrag oder: §718 BGB gemeinschaftliches Vermögen und §721 BGB Gewinnverteilung. kein Verkauf: §719I BGB gesamthänderische Bindung; aber: Lizenz +, da Lizen


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Personengesellschaftsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
BGB-Gesellschaft (GbR). - Aufbau des Gesetzes -. • Pflichten der Gesellschafter (§§ 706-708 BGB). • Organisation der Gesellschaft (§§ 709-716. BGB). • Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte. (§ 717 BGB). • Vermögensordnung (§§ 718-720 BGB). • Gewi

Vorlesung zum Gesellschaftsrecht

https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/lehrbeauftragte/Dorenz/...
721 BGB ist jedoch dispositiv und besonders häufig auf eine jährliche Verteilung hin geändert. Der einzelne Gesellschafter ist im Zweifel an Gewinn und Verlust nach Kopfteil beteiligt, nicht nach dem Verhältnis der Einlagen, § 722 BGB. Dieses kann jedoch

Position_2010f_Mietnomadentum 230210

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Nach den mietrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter bei ... Nr. 3 BGB). Nutzt der Mieter die Räume nach der Kündigung weiter und gibt sie entgegen seiner. Pflicht nach § 546 Abs.1 BGB nicht an den Vermieter zurück, mus

1.1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Handwerkskammer ...

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die „GbR” oder auch BGB-Gesellschaft ist die. Grundform der Personengesellschaften. Ihre rechtliche Verankerung ist ausschließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 705 ff) zu finden. Diese Form einer Gesellschaft i

Landgericht Berlin

http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/144558.pdf
Ein Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch der. Mietsache ... der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB allenfalls um eine zeitlich befristete Erlaubnis, die spätestens mit ... einer der Regelung des § 721


Webseiten zum Paragraphen

§ 721 BGB Gewinn- und Verlustverteilung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92486.htm
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen. (2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die.

Kommentierung zu § 721 BGB –Gewinn- und Verlustverteilung– im ...

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... und Ausgaben mit den dazugehörigen Belegen, also eine Rechnungslegung im Sinne des BGB (§ 259 BGB), ausreichen. Bei Gesellschaften von längerer Dauer ist der Gewinn am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu verteilen, auch wenn dies im Gesellschaftsvert

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 721 – Gewinn ...

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§ 721 BGB: Gewinn- und Verlustverteilung - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/721
721 BGB. Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse; Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse; Titel 16: Gesellschaft. § 721 BGB. Gewinn- und Verlustverteilung. (1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 721

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 721 BGB
    § 721 Abs. 1 BGB oder § 721 Abs. I BGB
    § 721 Abs. 2 BGB oder § 721 Abs. II BGB

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