§ 719 BGB, Gesamthänderische Bindung
Paragraph 719 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.


(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.


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Klausur

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§705 BGB? + gemeinsamer Zweck = Verwertung durch F und Teilung des Erlöses. pVV aus Gesellschaftsvertrag oder: §718 BGB gemeinschaftliches Vermögen und §721 BGB Gewinnverteilung. kein Verkauf: §719I BGB gesamthänderische Bindung; aber: Lizenz +, da Lizen

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20.05.2008 - 859 I ZPO: vollstreckt wird nicht in den GesAnteil als solchen (Gesamtheit verm-r und nicht-verm-r Rechte und Pflichten des Gesellschafters, sondern in das vermögens-r Substrat des GesAnteils = den Anteil am GesVermögen; § 859 I ZPO ist inso


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Arten des Eigentums

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BGB. Jeder Miteigentümer kann unabhängig von den anderen über seinen. Bruchteil verfügen; über die Sache im Ganzen aber nur alle gemeinschaftlich, § 747 ... BGB. Folge: Gesamthänder können über einzelnen Vermögensgegenstand nur gemeinsam verfügen, z.B. §

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11355 letzte Aktualisierung: 04.03 ...

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04.03.2004 - BGB §§ 719, 705 ff.; GBO § 22. Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums-. GbR. I. Sachverhalt. Eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit ca. 50 Gesellschaftern ist Eigentümerin eines Grundstüc

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händerisch (§ 718 Abs. 1 BGB). • keine Einzelverfügungsbefugnis (§ 719 Abs. 1. BGB). • Aufrechnungsverbot gegen Ansprüche der. Gesellschaft mit Ansprüchen gegen Gesell- schafter (§ 719 Abs. 2 BGB). • Vollstreckungsverbot in das Gesellschafts- vermögen we

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714 BGB). Geschäftsführung. Vertretung. Innenverhältnis. Außenverhältnis. Gesellschaft. Dritter. A B C D . 5. Haftung. -. Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR festgestellt hat, kann diese selbst Schuldnerin sein und haftet mit ihren. Gesellschafts

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714 BGB i.V.m. §§ 709 ff. BGB – Gleichlauf zwischen. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht; Umfang der Vertretungsmacht kann Dritten ggü. Beschränkt werden. §§ 718, 719 BGB – Haftung der GbR mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermö


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Gesamthandsvermögen. Die Gesellschaft ist selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen über die Gesellschaft beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden (§ 719 BGB). Daher wird das Ge

BGB § 719 Gesamthänderische Bindung - NWB Datenbank

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    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 719

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 719 BGB
    § 719 Abs. 1 BGB oder § 719 Abs. I BGB
    § 719 Abs. 2 BGB oder § 719 Abs. II BGB

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