(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
§705 BGB? + gemeinsamer Zweck = Verwertung durch F und Teilung des Erlöses. pVV aus Gesellschaftsvertrag oder: §718 BGB gemeinschaftliches Vermögen und §721 BGB Gewinnverteilung. kein Verkauf: §719I BGB gesamthänderische Bindung; aber: Lizenz +, da Lizen
http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/1%20Gesellschaftsre...
und Personengesellschaft (§§ 705 ff. BGB). b. Vermögenszuordnung bzw. rechtliche Verselb-. ständigung: Innengesellschaft (etwa stille Gesellschaft nach § 230 HGB),. Rechtsfähigkeit, etwa Gesamthandsgemeinschaft (§§ 718, 719 BGB):. juristische Person. c.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZV-InsR_2008_6.doc
20.05.2008 - 859 I ZPO: vollstreckt wird nicht in den GesAnteil als solchen (Gesamtheit verm-r und nicht-verm-r Rechte und Pflichten des Gesellschafters, sondern in das vermögens-r Substrat des GesAnteils = den Anteil am GesVermögen; § 859 I ZPO ist inso
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_15__Arten...
BGB. Jeder Miteigentümer kann unabhängig von den anderen über seinen. Bruchteil verfügen; über die Sache im Ganzen aber nur alle gemeinschaftlich, § 747 ... BGB. Folge: Gesamthänder können über einzelnen Vermögensgegenstand nur gemeinsam verfügen, z.B. §
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/01a70687-128b-4468-86f5-df065720104c/11355.pdf
04.03.2004 - BGB §§ 719, 705 ff.; GBO § 22. Grundbuchrechtlicher Nachweis der Übertragung einer Mitgliedschaft bei Publikums-. GbR. I. Sachverhalt. Eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit ca. 50 Gesellschaftern ist Eigentümerin eines Grundstüc
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
händerisch (§ 718 Abs. 1 BGB). • keine Einzelverfügungsbefugnis (§ 719 Abs. 1. BGB). • Aufrechnungsverbot gegen Ansprüche der. Gesellschaft mit Ansprüchen gegen Gesell- schafter (§ 719 Abs. 2 BGB). • Vollstreckungsverbot in das Gesellschafts- vermögen we
https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/gesr_skript...
714 BGB). Geschäftsführung. Vertretung. Innenverhältnis. Außenverhältnis. Gesellschaft. Dritter. A B C D . 5. Haftung. -. Nachdem der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR festgestellt hat, kann diese selbst Schuldnerin sein und haftet mit ihren. Gesellschafts
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
714 BGB i.V.m. §§ 709 ff. BGB – Gleichlauf zwischen. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht; Umfang der Vertretungsmacht kann Dritten ggü. Beschränkt werden. §§ 718, 719 BGB – Haftung der GbR mit dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermö
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermö
http://www.bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Gesamthaenderische-Bind...
719 Gesamthänderische Bindung. (1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Nichtuebertragbarkeit-der-G...
Die Vorschriften der §§ 717-719 BGB regeln grundlegend die Rechtsstellung der Mitglieder der Gesellschaft ("Gesellschafter"), die Bildung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens sowie die Befugnis der Gesellschafter, über ihre Mitgliedschaftsrechte und
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=6&find=GbR_Gesamthandsverm%F6gen
Gesamthandsvermögen. Die Gesellschaft ist selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen über die Gesellschaft beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden (§ 719 BGB). Daher wird das Ge
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_719/
20.07.2017 - 719 Gesamthänderische Bindung. (1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forder