(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
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http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/leseprobe-aus-klunzinger-gesellr.pdf
Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen, so begründen sie dadurch noch keine. BGB-Gesellschaft. Ihre Eintragung im Grundbuch wird als Miteigentum zu ... Übersicht: Abgrenzung der Bruchteilsgemeinschaft von der BGB-Gesellschaft ...... Nach § 716 Abs. 1
http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/143432.pdf
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek - Abteilung 716b - durch den Richter Prosch auf. Grund der mündlichen Verhandlung ... Auch dieser Geldbetrag ist erforderlich isd s 249 Abs. 2 S. 1. BGB. Der Kläger war berechtigt, auf den von dem Sachverständigen
http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Personaldienstleistungen/BAM...
20.11.2017. Kenn-Nr. BAMF-2017-116. Referat. 716 (Zentral-AVS, 3rd-Level Service-Asyl und Archivstelle) ... (BAG vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09). Anforderungen. Neben den unter Zielgruppe genannten formalen ... Kenntnisse des AsylG, AufenthG, VwVfG, VwZG,
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
BGB. Partnerschaftsgesellschaft (PartGG). Innenverhältnis. § 709 BGB – Abs. 1: Gemeinschaftliche Geschäftsführung. Abs. 2: Majoritätsprinzip. § 710 BGB – Übertragung der Geschäftsführung a) alleinige GF b) gemeinschaftliche GF c) Ausschluss zur GF, aber.
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
BGB-Gesellschaft (GbR). - Aufbau des Gesetzes -. • Pflichten der Gesellschafter (§§ 706-708 BGB). • Organisation der Gesellschaft (§§ 709-716. BGB). • Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte. (§ 717 BGB). • Vermögensordnung (§§ 718-720 BGB). • Gewi
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Kontrollrecht-der-Gesellsch...
716 BGB regelt das in seinem Kern unentziehbare Recht des Gesellschafters, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft umfänglich zu unterrichten. Das weitreichende Kontrollrecht des § 716 BGB entspricht im Wesentlichen dem Kontrollrecht des Gesellsch
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen ei
https://wuw-online.owlit.de/document/handbucher/westermann-handbuch-personenges...
1. Die Regelung des § 716 BGB 437Nach § 716 BGB kann der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sich „von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Ü
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_716/
20.07.2017 - 716 Kontrollrecht der Gesellschafter. (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesel
https://www.123recht.net/-716-BGB-bei-50-Anteil-an-einer-Gesellschaft-__f475177...
Guten Tag, Ein Gesellschafter hat gemäß § 716 BGB ein Kontrollrecht. Die Gesellschaft (GbR) hält 50% Anteile an einer zweiten Gesellschaft (GmbH). Kann der Gesellschafter nun auch von seinem Kontrollrecht bei der GmbH mit 50% Anteil Gebrauch machen? Best