§ 717 BGB, Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte
Paragraph 717 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Personengesellschaftsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
BGB-Gesellschaft (GbR). - Aufbau des Gesetzes -. • Pflichten der Gesellschafter (§§ 706-708 BGB). • Organisation der Gesellschaft (§§ 709-716. BGB). • Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte. (§ 717 BGB). • Vermögensordnung (§§ 718-720 BGB). • Gewi

OLG Düsseldorf – Vollstreckungs- schaden Ersatzfähigkeit von ...

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/Betrifft-Unternehmen/Arbeitshilf...
Geschäftsbetriebs weiter herstellen und vertreiben zu können. Die Ersatzpflicht nach § 717 Abs. 2. ZPO i.V.m. § 249 BGB umfasse ins- besondere auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Verhinderung ei- nes konkret drohenden Schadensein- tritts, zur Scha

I. Personengesellschaften

http://typodev-20.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Neue_Dateiliste_WS14_15/L...
Als Gesellschafter. (beachte § 717 BGB!) gegenüber der. Gesellschaft: Sozial-. -ansprüche, i. B. Beitragsleistung. (§ 706 I BGB). Treuepflicht. (§ 242 BGB). oHG: §§ 112, 113 HGB. KG: § 165 HGB. -verpflichtung, i. B. Gewinn- und. Verlustbeteiligung. (§ 72

Rechtsprechung - Luther Rechtsanwaltsgesellschaft

https://www.luther-lawfirm.com/uploads/tx_fwluther/GmbHR_21-2014_01.pdf
... 161 Abs. 2; BGB. § 140,§717S.I. I. Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes kann sich aus schuldrechtlichen Bindungen des an der Per- sonengesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafters er- geben, so dass dessen Anteil am Gesellscha

Download - Rechtsanwaltskanzlei Przytulla - Dortmund

http://www.przytulla.de/sites/default/files/Vereinsgr%C3%BCndung%20Merkblatt_0....
02 31/58 717-17 e-mail: rechtsanwalt@przytulla.de. Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins. 1 Der eingetragene Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben (§ 56 BGB). In der. Regel müssen die Gründer volljährig sein. 2 Es mu


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 717 BGB –Nichtübertragbarkeit der ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Nichtuebertragbarkeit-der-G...
Die Vorschriften der §§ 717-719 BGB regeln grundlegend die Rechtsstellung der Mitglieder der Gesellschaft ("Gesellschafter"), die Bildung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens sowie die Befugnis der Gesellschafter, über ihre Mitgliedschaftsrechte und

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 717 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext 1Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. 2Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung v

.§ 717 BGB Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte

https://www.brennecke-partner.de/717-BGB-Nichtuebertragbarkeit-der-Gesellschaft...
717 BGB Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte. Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehende

BGB 717L7ESD E6327 Infineon Technologies | Mouser Deutschland

https://www.mouser.de/ProductDetail/Infineon-Technologies/BGB-717L7ESD-E6327/?q...
BGB 717L7ESD E6327 Infineon Technologies HF-Verstärker RF BIP TRANSISTORS Datenblatt, Bestand und Preis.

BGB 717L7ESD E6433 Infineon Technologies | Mouser

https://www.mouser.com/ProductDetail/Infineon-Technologies/BGB-717L7ESD-E6433?q...
BGB 717L7ESD E6433 Infineon Technologies RF Amplifier RF BIP TRANSISTORS datasheet, inventory, & pricing.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 717

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 717 BGB
    § 717 Abs. 1 BGB oder § 717 Abs. I BGB

  • Werbung