Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
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BGB-Gesellschaft (GbR). - Aufbau des Gesetzes -. • Pflichten der Gesellschafter (§§ 706-708 BGB). • Organisation der Gesellschaft (§§ 709-716. BGB). • Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte. (§ 717 BGB). • Vermögensordnung (§§ 718-720 BGB). • Gewi
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Geschäftsbetriebs weiter herstellen und vertreiben zu können. Die Ersatzpflicht nach § 717 Abs. 2. ZPO i.V.m. § 249 BGB umfasse ins- besondere auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Verhinderung ei- nes konkret drohenden Schadensein- tritts, zur Scha
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Als Gesellschafter. (beachte § 717 BGB!) gegenüber der. Gesellschaft: Sozial-. -ansprüche, i. B. Beitragsleistung. (§ 706 I BGB). Treuepflicht. (§ 242 BGB). oHG: §§ 112, 113 HGB. KG: § 165 HGB. -verpflichtung, i. B. Gewinn- und. Verlustbeteiligung. (§ 72
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... 161 Abs. 2; BGB. § 140,§717S.I. I. Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes kann sich aus schuldrechtlichen Bindungen des an der Per- sonengesellschaft unmittelbar beteiligten Gesellschafters er- geben, so dass dessen Anteil am Gesellscha
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02 31/58 717-17 e-mail: rechtsanwalt@przytulla.de. Merkblatt für die Gründung und Führung eines eingetragenen Vereins. 1 Der eingetragene Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben (§ 56 BGB). In der. Regel müssen die Gründer volljährig sein. 2 Es mu
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Die Vorschriften der §§ 717-719 BGB regeln grundlegend die Rechtsstellung der Mitglieder der Gesellschaft ("Gesellschafter"), die Bildung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens sowie die Befugnis der Gesellschafter, über ihre Mitgliedschaftsrechte und
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Gesetzestext 1Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. 2Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung v
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717 BGB Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte. Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehende
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