Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
714, 709 BGB: Abhängigkeit von der Geschäftsführungsbefugnis. Gesamtvertretung. Echte: Gesellschafter können die GbR nur gemeinsam vertreten. Unechte: Gesellschafter können die GbR nur gemeinsam mit Prokuristen vertreten. Abweichung möglich durch… …Besti
http://www.fhvd.de/fhvd_we/av/Gesellschaftsrecht/07%20BGB-Ges%20im%20Rechtverke...
Vertretung. Nach außen gerichtet §§ 164 ff BGB. § 714: Vertretung ist an Geschäftsführung gekoppelt. Also im Zweifel (!!) Gesamtvertretung: Für jede Erklärung ist die Mitwirkung aller erforderlich.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/Fall%203%20Lsg.doc
05.06.2009 - Fall: Bilder BGH NJW 1979, S. 714. Zu prüfen ist der Herausgabeanspruch der N gegen die E gemäß § 985 BGB. Er setzt voraus, dass die N das Eigentum an den Bildern erworben hat. Ursprünglich war R Eigentümer der Bilder. In Betracht kommt jedo
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/eurecht/htdocs/bin/lehre/Handels_GesellschaftsR...
22.05.2007 - In folgenden Konstellationen Einzelvertretungsmacht vorstellbar. ✓ kraft Einzelgeschäftsführungsbefugnis (§§ 714, 710 BGB);. ✓ kraft entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag – in der Praxis üblich;. ✓ kraft ausdrücklicher rechtsgeschä
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6006_Grundzuege_der_Vertretung_i...
GbR. Die Vertretungsmacht bei der GbR richtet sich gemäß {i 714 BGB nach der. Geschäitsfiihrungsbefi1gnls. Nach ä 709 BGB sind grds. alle Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, somit gilt bei der GbR der Grundsatz der. Gesamtvertr
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren-forschung/professuren/hammen/it...
(demgegenüber § 714 BGB: „die (…) Gesellschafter“). § 125 HGB. (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (…) § 714 BGB: Soweit einem Gesell
https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/gesr_skript...
BGB), aber abdingbar (vgl. §§ 709 II, 710, 711 BGB). -. Die Vertretungsbefugnis reicht so weit wie die. Geschäftsführungsbefugnis (vgl. § 714 BGB). Geschäftsführung. Vertretung. Innenverhältnis. Außenverhältnis. Gesellschaft. Dritter. A B C D . 5. Haftun
https://jura-online.de/lernen/gbr-705-ff-bgb/3251/pruefungschamata-pdf
Problem: Haftung der Gesellschafter. aA: Theorie der Doppelverpflichtung, § § 709, 714 BGB; Arg.: Konsequente Anwendung der. Stellvertretungsregeln. hM: Akzessorietätstheorie, § 128 HGB analog; Arg.: einheitliches Haftungssystem unabhängig vom Schuldgrun
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Vertretungsmacht
1. Während § 712 BGB das Recht und die Pflicht zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Gesellschafter regelt, enthält § 714 BGB eine an die Geschäftsführungsbefugnis anknüpfende Auslegungsregel, nach der vermutet wird, da
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92479.htm
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&find=GbR_Vertretung&pp=4
Denn soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB). Beispiel: Ist in dem Gesellschaftsvertrag
https://openjur.de/g/bgb/714.html
714 Vertretungsmacht →. Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. A. Allgemeines. Rz. 1 § 714 betrifft die organ