§ 711 BGB, Widerspruchsrecht
Paragraph 711 Bürgerliches Gesetzbuch

Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Ist die GbR (teil ...

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/eurecht/htdocs/bin/lehre/Handels_GesellschaftsR...
22.05.2007 - SS 2007: Vorlesung Handels- /Gesellschaftsrecht, 22. Mai 2007. Besonderheiten zur Vertretungsbefugnis: • Ein Widerspruch nach § 711 BGB hat grundsätzlich keine. Außenwirkung – Schutz des Rechtsverkehrs;. Vgl. hierzu: BGH Z 16, 394, 398 ff. •

Examenskurs: Gesellschaftsrecht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exa...
§705 BGB). Unterscheiden lassen sich Personengesellschaften und Körperschaften (juristische Person). Dogmatisch gesehen ist die BGB-Gesellschaft der Grundtypus der Personengesellschaft und der Verein der ...... BGB). Ein Widerspruch nach § 711 BGB entfal

Klunzinger_Titel 1..4

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/leseprobe-aus-klunzinger-gesellr.pdf
Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen, so begründen sie dadurch noch keine. BGB-Gesellschaft. Ihre Eintragung im Grundbuch wird als Miteigentum zu ... Übersicht: Abgrenzung der Bruchteilsgemeinschaft von der BGB-Gesellschaft. BGB- ...... Die Regelung

BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/BGB-Gesellschaft-Offene-Handelsgesel...
26.05.2014 - rung und die Einräumung der Einzelgeschäftsführung nach § 711 BGB gezählt werden.132. Umstritten ist dagegen, ob eine Entziehung der Geschäftsführung nach § 712 Abs. 1 BGB auch dann zulässig sein soll, wenn es der Gesellschaftsvertrag bei de

Personengesellschaftsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Aktiengesetz 1965. • GmbH-Gesetz 1892. • Vereinsrecht (§§ 21 ff. BGB). • Kapitalmarktrecht (für Publikums-KG). • Grundgesetz (v.a. folgende Grundrechte). – Vereinigungsfreiheit ... von Bestimmungen ergänzende Vertragsauslegung und nicht § 139 BGB .... Wi


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 711 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
711 entspricht der gesetzlichen Regel der Geschäftsführung für die OHG (§ 115 HGB). Das Widerspruchsrecht setzt voraus, dass nach dem Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter je Einzelgeschäftsführungsbefugnis haben. Entspr gilt § 711, wenn

Kommentierung zu § 711 BGB –Widerspruchsrecht– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Widerspruchsrecht
711 Widerspruchsrecht. Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widerspreche

Geschäftsführung & Vertretung einer GbR - Juracademy

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/gbr-gf-vertretung.html
... der einzelne zur Geschäftsführung und Vertretung berufene Gesellschafter der Vornahme eines Geschäfts widersprechen, der handelnde Gesellschafter muss die Maßnahme in diesem Fall unterlassen (§ 711 BGB). Von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlo

.§ 711 BGB Widerspruchsrecht - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/711-BGB-Widerspruchsrecht_61326
711 BGB Widerspruchsrecht. Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widerspr

§ 711 BGB - Widerspruchsrecht - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/711/
711 BGB - § 711 Widerspruchsrecht Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 711

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 711 BGB
    § 711 Abs. 1 BGB oder § 711 Abs. I BGB

  • Werbung