(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
Außenverhältnis. Gesellschaft & Mitgesellschafter. Gesellschafter. Dritte. Geschäftsführung. Vertretung. Handlungsbefugnis im… Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. GbR. Regelfall. § 709 BGB: Gesamtgeschäftsführung. Abweichung. § 710 BG
http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r033_Dr.%20Tettinger%20HGB%20II%20S...
Diese besteht grundsätzlich gemeinschaftlich (§ 709 BGB). Geschäftsführungsbefugnis hier vertraglich nicht verändert (vgl. § 710 BGB). Aber: A wurde Vertretungsbefugnis über Geschäftsführungsbefugnis hinaus eingeräumt (nach § 714 BGB möglich). Damit steh
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/eurecht/htdocs/bin/lehre/Handels_GesellschaftsR...
22.05.2007 - 1) Grundsatz: Gesamtvertretung, §§ 714, 709 BGB. • Vertreten wird die GbR als solche, nicht die Gesellschafter;. • Vertretungsbefugnis richtet sich grundsätzlich nach der. Bestimmung der. Geschäftsführungsbefugnis im. Innenverhältnis. Unters
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/15__6006_Grundzuege_der_Vertretung_i...
Die Vertretungsmacht bei der GbR richtet sich gemäß {i 714 BGB nach der. Geschäitsfiihrungsbefi1gnls. Nach ä 709 BGB sind grds. alle Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, somit gilt bei der GbR der Grundsatz der. Gesamtvertretung
https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/gesr_skript...
BGB), aber abdingbar (vgl. §§ 709 II, 710, 711 BGB). -. Die Vertretungsbefugnis reicht so weit wie die. Geschäftsführungsbefugnis (vgl. § 714 BGB). Geschäftsführung. Vertretung. Innenverhältnis. Außenverhältnis. Gesellschaft. Dritter. A B C D . 5. Haftun
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB). • Selbstorganschaft (§ 714 BGB; Ausnahme: Art. 19 Abs. 1 EWIV-. VO [Fremdgeschäftsführer auch bei Personengesellschaft]). • persönliche Haftung. • keine juristische Person (Annäherung im Einzelnen streitig). • n
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/33c187ae-6361-4f13-8d3d-4ac4c962f5a5/13161.pdf
09.05.2005 - BGB §§ 709, 714. Selbstorganschaft bei Personengesellschaften: Gesellschaftsvertragliche Ermächtigung an. Geschäftsführer, die Geschäftsführung durch einen Dritten ausüben zu lassen. I. Sachverhalt. Es soll eine Familien-GbR gegründet werden
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Gemeinschaftliche-Geschaef...
709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung. (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrh
https://openjur.de/g/bgb/709.html
709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung →. (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Meh
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/gbr-gf-vertretung.html
Entsprechend dem gesetzlichen Leitbild eines engen Zusammenhaltes der Gesellschafter sieht § 709 BGB für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter vor. Die Gesellschafter einer GbR sind also nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt, wobei al
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entschei
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/709/
709 BGB - § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter.