(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. Als Gesellschafter (beachte § 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial-. -ansprüche, i. B. Beitragsleistung (§ 706 I BGB). Treuepflicht (§ 242 BGB). oHG: §§ 112, 113 HGB. KG: § 165 HGB. -verpfli
http://www.rechtsanwaelte-ls.de/downloads/gbr-krisenmanagement.pdf
Gemäß § 706 Absatz 3 BGB kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von. Diensten bestehen, also darin, dass er für die Gesellschaft bestimmte Arbeiten (Werk- oder. Dienstleistungen) zu verrichten hat, ohne Arbeitnehmer zu sein. Die Beit
http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20171126_GbR_Grundlagen....
26.11.2017 - Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB). Nicht: Gemeinsamer Betrieb eines. Handelsgewerbes -> OHG (§ 105 I HGB). Pflichten: Sozialpflichten. Beitragspflicht (§ 706 BGB). Jede vermögenswerte Leistung (§ 706 II. BGB). Auch Dienstleistung (§ 706 III
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR284-...
b) Beitragspflicht, §§ 706 BGB, 105 Abs. 3 HGB: • Nach § 706 Abs. 1 BGB schulden die Gesellschafter grds. die gleichen Beiträge, wenn im. Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart. Beiträge im engeren Sinn sind die vermögenswerten. Leistungen d
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Weller-Handels--Gesellschaftsrecht-9783...
ein Gesellschafter besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in die Gesellschaft einbrin- gen; §706 III BGB bezeichnet eine solche Leistung ausdrücklich als Beitrag i. S. des. § 705 BGB. Auf diese Weise ist also auch ein gesellschaftlicher Zusammenschluss mög
https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/lehrbeauftragte/Dorenz/...
d). Rechte und Pflichten der Gesellschafter aa) Pflicht zur Beitragsleistung. Lesen Sie § 705 BGB a. E.: Das Fördern des Gesellschaftszweckes ist die wesentliche Pflicht der Gesellschafter. § 706 Abs. 1 BGB präzisiert die Pflicht zur Beitragsleistung. Ma
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) 1Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellsch
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_706/
20.07.2017 - 706 Beiträge der Gesellschafter. (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) 1Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinsc
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. (3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Änderungsnachweis Top. Zitieren:
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Es hat zudem auf § 706 Abs. 3 BGB verwiesen, der auch in der Leistung von Diensten einen Beitrag eines Gesellschafters sieht. Im vorliegenden Fall war vereinbart, dass die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens durch den Gesellschafter ohne Kapitalanteil
https://openjur.de/u/597335.html
28.06.2012 - Tenor. 1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen: 1.1. ein Zusammentreffen mit dem Kind L., geboren am [...] 2004, herbeizuführen. Sollte es auf dem Grundstück […] zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unver