§ 706 BGB, Beiträge der Gesellschafter
Paragraph 706 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.


(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.


(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 706 BGB
    § 706 Abs. 1 BGB oder § 706 Abs. I BGB
    § 706 Abs. 2 BGB oder § 706 Abs. II BGB
    § 706 Abs. 3 BGB oder § 706 Abs. III BGB

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