§ 703 BGB, Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
Paragraph 703 Bürgerliches Gesetzbuch

Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Gefährdungshaftung des Gastwirts - DEHOGA Zentrum GmbH

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jura-basic (Gastwirt Haftung) - Grundwissen

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703 BGB - Englisch Übersetzung - Deutsch Beispiele | Reverso Context

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Übersetzung im Kontext von „703 BGB“ in Deutsch-Englisch von Reverso Context: Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (70

damage (703 German Civil Code - Deutsch Übersetzung - Englisch ...

http://context.reverso.net/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/damage+%28703+Germ...
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten › § 703

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 703 BGB
    § 703 Abs. 1 BGB oder § 703 Abs. I BGB

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