§ 701 BGB, Haftung des Gastwirts
Paragraph 701 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.


(2) Als eingebracht gelten

1.
Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,
2.
Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.


(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.


(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Gefährdungshaftung des Gastwirts - DEHOGA Zentrum GmbH

http://www.dehoga-zentrum-rlp.de/cms/docs/doc48442.pdf
701 BGB auch für den Gastwirt vor, der ohne Verschulden für alle Schäden an den vom Gast eingebrachten Sachen einzustehen hat, sofern kein gesetzlicher. Ausnahmetatbestand vorliegt. Auf den ersten Blick erscheint diese Gefährdungshaftung einigermaßen sys

OLG Brandenburg - Brandenburgisches Oberlandesgericht

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im Sinne von Paragraph 13, 14 BGB. 2. Vertragsabschluß,. Vertragsabschluß, -partner; Verjäh partner; Verjäh partner; Verjährung a) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Kunden ein verbin

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Webseiten zum Paragraphen

Die Haftung des Gastwirts nach §§ 701 ff. BGB - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/haftung-gastwirt-%C2%A7%C2%A7-701-ff-bgb/
Die Voraussetzungen der Gastwirtshaftung sind in § 701 BGB festgelegt. Die Sicherung beschränkt sich auf Sachen, die bei einem Gastwirt eingebracht werden. Gastwirt ist, wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, ihnen also einen Aufenthaltsort g

jura-basic (Gastwirt Haftung) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Gastwirt__Haftung
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Grundsätze der Haftung des Hoteliers/Gastwirts für mitgebrachte Sachen

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Gastwirtehaftung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/gastwirtehaftung/gastwirtehaftung.htm
Gastwirtehaftung. (§§ 701 ff. BGB): Ein G. hat ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen den Schaden zu ersetzen (Erfolgshaftung), der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, di

MAV Versicherungsmakler - Betriebshaftpflicht - Gastronomiebetrieb ...

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Die Spezialregelungen finden sich im Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des Bürgerlichen Gesetzbuches, Abschnitt 8, Titel 15 und hier in den §§ 701 bis 704 BGB. Durch diesen Beherbergungsvertrag hat der Gastwirt besondere Pflichten und Sorgfalten, die


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten › § 701

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 701 BGB
    § 701 Abs. 1 BGB oder § 701 Abs. I BGB
    § 701 Abs. 2 BGB oder § 701 Abs. II BGB
    § 701 Abs. 3 BGB oder § 701 Abs. III BGB
    § 701 Abs. 4 BGB oder § 701 Abs. IV BGB

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