(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
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http://www.dehoga-zentrum-rlp.de/cms/docs/doc48442.pdf
701 BGB auch für den Gastwirt vor, der ohne Verschulden für alle Schäden an den vom Gast eingebrachten Sachen einzustehen hat, sofern kein gesetzlicher. Ausnahmetatbestand vorliegt. Auf den ersten Blick erscheint diese Gefährdungshaftung einigermaßen sys
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20071-07.pdf
05.09.2007 - bb) Die Bestimmung des § 536 a BGB wird nicht durch diejenige des § 701 BGB verdrängt. Das Gesetz wollte den Gastwirt nicht bei fehlendem Verschulden über § 701 Abs. 4 BGB generell von seiner Verpflichtung freistellen, für die Beschädigung v
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2009ws/bgb/LoesungProbeklausur_18-2.pdf
gemischttypischer Vertrag mit Elementen aus §§ 535, 611 und 701. 2. Verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen gem. § 701 a) Gem. § 701 Abs. 1 BGB haftet der Gastwirt für eingebrachte Sachen des. Mieters, ohne dass es auf eine
https://www.hotel-am-moosfeld.de/images/documents/hotel-am-moosfeld_agb-hotelau...
im Sinne von Paragraph 13, 14 BGB. 2. Vertragsabschluß,. Vertragsabschluß, -partner; Verjäh partner; Verjäh partner; Verjährung a) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das Hotel zustande. Macht das Hotel dem Kunden ein verbin
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Fezer-Klausurenkurs-Schuldrecht-AT-9783...
eigener Anspruch zusteht (etwa wegen möglicher Exkulpation nach § 831 I 2 BGB). Die Gastwirtshaftung nach § 701 BGB, nach der ein Gastwirt für Schäden an den von einem Gast eingebrachten Sachen haftet, enthält einen gesetzlichen Fall der Dritt- schadensl
https://www.lecturio.de/magazin/haftung-gastwirt-%C2%A7%C2%A7-701-ff-bgb/
Die Voraussetzungen der Gastwirtshaftung sind in § 701 BGB festgelegt. Die Sicherung beschränkt sich auf Sachen, die bei einem Gastwirt eingebracht werden. Gastwirt ist, wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, ihnen also einen Aufenthaltsort g
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Gastwirt__Haftung
Wann eine Sache als eingebracht gilt, regelt § 701 Abs.2 BGB. So gelten Sachen als eingebracht, wenn die Sachen für die Zeit der Beherberung in die Gastwirtschaft gebracht sind (§ 701 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Als eingebracht gelten auch Sachen, die vor oder na
http://www.agenda.ag/haftung-des-hoteliers/
Der Hotelier haftet für Schäden an sogenannten »eingebrachten Sachen« der Hotelgäste (§ 701 BGB). Während der Beherbergung selbst erstreckt sich die Haftung auf die vom Gast in das Hotel mitgebrachten Sachen. Neben dem Gepäck fallen auch die bei sich gef
http://www.rechtslexikon.net/d/gastwirtehaftung/gastwirtehaftung.htm
Gastwirtehaftung. (§§ 701 ff. BGB): Ein G. hat ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen den Schaden zu ersetzen (Erfolgshaftung), der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, di
http://www.rundumschutz.de/gastwirthaftung.html
Die Spezialregelungen finden sich im Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) des Bürgerlichen Gesetzbuches, Abschnitt 8, Titel 15 und hier in den §§ 701 bis 704 BGB. Durch diesen Beherbergungsvertrag hat der Gastwirt besondere Pflichten und Sorgfalten, die