§ 700 BGB, Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
Paragraph 700 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.


(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.


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Jedenfalls zu maßgeblichen Zeitpunkten hier bereits verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB i.V.m. § 700 II ZPO. 2. Evtl. auch Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt BGB wg. teleologischer Reduktion des § 814 BGB. 3. Anspruch aus vorvertraglicher Schutzpflichtverle


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151. Erwiderung auf den Übertragungsantrag nach § 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152. (Isolierter) Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft . . . . . . . . . . . . 164. Zahlungsanspruch des Ausgleichsberechtigte

§ 4 Das Rechtsobjekt 1. Der Begriff Der in den §§ 90 ff BGB ...

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651 BGB, Werklieferungsvertrag,. •. § 700 BGB, unechte Verwahrung. Exkurs: Gattungs- und Stückschuld. Begriffsverwandt ist die Unterscheidung zwischen Gattungs- und Stückschuld, §. 243 BGB (vgl. hierzu ausführlich Meub, Zivilrecht SchrAT § 2, Zif. 4). Wa

Gesetzlich nicht geregelte Verträge, z.B. ... - jura | Uni Bonn

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630a-630h BGB). •Werkvertrag (§§. 631-651 BGB). •Reisevertrag (§§. 651a-651m BGB). •Mäklervertrag (§§. 652-656 BGB). •Auslobung (§§ 657-. 661a BGB). •Auftrag (§§ 662-674. BGB). •Entgeltliche. Geschäftsbesorgung. (§§ 675-675b BGB). •Verwahrung (§§ 688-. 7

grundzüge des bankvertragsrechts - Jurawelt

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Safe: Verwahrung (§ 688 BGB). • Guthaben bei Postscheck-, Kontokorrent-, Girokonten und Bank- oder Spareinlagen über die ohne Frist verfügt werden kann: unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB; außerdem Girovertrag selbst, siehe unten), da Interesse des Kund

BGB §§ 504 ff., 513, 1094 ff. Mitberechtigung mehrerer ...

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17.01.2001 - weiterer Teil derselben Wohnanlage als selbständiges Teileigentum (300/1000 Miteigen- tumsanteile) sowie ein Restaurant (700/1000 Miteigentumsanteile). Nunmehr wurde das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück an den Eigentümer der beiden


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... dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Auf den unregelmäßigen Verwahrungsvertrag finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung (§ 700 BGB). Bedeutung: Dem Depositengeschäft (Einlagengeschäft) li

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25.01.2016 - Aus einem Girovertrag, der einen Zahlungsdiesterahmenvertrag i.S.d. § 675f II darstellt, wird gem. § 675t I 1 BGB gegen die Bank ein Anspruch auf die Gutschrift erlangt. Nach BGH besteht der Anspruch auf Auszahlung aus §§ 700 I 1, 2, 3, 488


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 14: Verwahrung › § 700

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 700 BGB
    § 700 Abs. 1 BGB oder § 700 Abs. I BGB
    § 700 Abs. 2 BGB oder § 700 Abs. II BGB

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