(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/kursmaterialpdf/sachsen/Ass698gl.doc
Jedenfalls zu maßgeblichen Zeitpunkten hier bereits verschärfte Haftung nach § 818 IV BGB i.V.m. § 700 II ZPO. 2. Evtl. auch Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt BGB wg. teleologischer Reduktion des § 814 BGB. 3. Anspruch aus vorvertraglicher Schutzpflichtverle
https://shop.wolterskluwer.de/media/pdf/2d/1a/61/9783472089766_Leseprobe59978f4...
151. Erwiderung auf den Übertragungsantrag nach § 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152. (Isolierter) Antrag zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft . . . . . . . . . . . . 164. Zahlungsanspruch des Ausgleichsberechtigte
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/04_Rechtsobjekt/R_objekt.pdf
651 BGB, Werklieferungsvertrag,. •. § 700 BGB, unechte Verwahrung. Exkurs: Gattungs- und Stückschuld. Begriffsverwandt ist die Unterscheidung zwischen Gattungs- und Stückschuld, §. 243 BGB (vgl. hierzu ausführlich Meub, Zivilrecht SchrAT § 2, Zif. 4). Wa
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
630a-630h BGB). •Werkvertrag (§§. 631-651 BGB). •Reisevertrag (§§. 651a-651m BGB). •Mäklervertrag (§§. 652-656 BGB). •Auslobung (§§ 657-. 661a BGB). •Auftrag (§§ 662-674. BGB). •Entgeltliche. Geschäftsbesorgung. (§§ 675-675b BGB). •Verwahrung (§§ 688-. 7
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14230/bankvertragsrecht.pdf
Safe: Verwahrung (§ 688 BGB). • Guthaben bei Postscheck-, Kontokorrent-, Girokonten und Bank- oder Spareinlagen über die ohne Frist verfügt werden kann: unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB; außerdem Girovertrag selbst, siehe unten), da Interesse des Kund
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/360392cc-b56c-4328-a253-ee6ad1263005/mitberec...
17.01.2001 - weiterer Teil derselben Wohnanlage als selbständiges Teileigentum (300/1000 Miteigen- tumsanteile) sowie ein Restaurant (700/1000 Miteigentumsanteile). Nunmehr wurde das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück an den Eigentümer der beiden
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/unregelmaessiger-verwahrungsvert...
... dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Auf den unregelmäßigen Verwahrungsvertrag finden die Vorschriften über das Darlehen Anwendung (§ 700 BGB). Bedeutung: Dem Depositengeschäft (Einlagengeschäft) li
http://www.springer.com/de/book/9783642451225
Das Werk umfasst über 700 Fragen und Antworten sowie drei Übungsfälle auf Examensniveau zum BGB AT. Dabei werden insbesondere auch Querverbindungen zwischen den verschiedenen Themenfeldern aufgezeigt, in der Art, wie sie in mündlichen Prüfungen gern abg
http://www.beck-shop.de/soergel-buergerliches-gesetzbuch-einfuehrungsgesetz-neb...
Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, Band 4: Schuldrecht 2 §§ 305 - 310 BGB, Buch, Kommentar, 978-3-17-015803-0, portofrei.
https://www.repetico.de/karte-6233392
25.01.2016 - Aus einem Girovertrag, der einen Zahlungsdiesterahmenvertrag i.S.d. § 675f II darstellt, wird gem. § 675t I 1 BGB gegen die Bank ein Anspruch auf die Gutschrift erlangt. Nach BGH besteht der Anspruch auf Auszahlung aus §§ 700 I 1, 2, 3, 488