§ 702 BGB, Beschränkung der Haftung; Wertsachen
Paragraph 702 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.


(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,

1.
wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,
2.
wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.


(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Kraus, JuS 2008, 697‐702; Boemke/Schönfelder, JuS 2013, 7‐12 (Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen (§ 131 BGB); Ludwig, Jura 2011, 9‐14 (Zur Problematik des Widerrufs eines Vertragsangebots gegenüber einem beschränkt


PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Gefährdungshaftung des Gastwirts - DEHOGA Zentrum GmbH

http://www.dehoga-zentrum-rlp.de/cms/docs/doc48442.pdf
702 Abs. II BGB ist somit überflüssig. Ein Ausschluss der Gefährdungshaftung des Gastwirts ist unzulässig. Das jedenfalls ist die Quintessenz des formulierungsmäßig völlig missglückten § 702 a Abs. I S. 1 BGB, wonach ein Haftungsausschluss nur jenseits d

AGBs Hotel Claro.neu - Claro Hotel Garni

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Leistungen und Lieferungen des Hotels. (2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen. Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedunge

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV ... - Bundestag DIP

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doch notwendig geworden, die §§ 701 und 702 BGB durch völlig neugefaßte Vorschriften zu ersetzen, einmal weil das Haftungssystem sich insofern grund- sätzlich ändert, als an die Stelle einer unbeschränk- ten, aber abdingbaren eine betragsmäßig begrenzte,

Professor Dr. Arndt Kiehnle April 2016 Schriftenverzeichnis Der ... - ZRS

https://zrsweb.zrs.rub.de/lehrstuhl/kiehnle/wp-content/uploads/2016/04/publikat...
Untermieter, in: Juristische Ausbildung (JURA) 2007, S. 702 (zusammen mit Jan Schröder). Auf der Suche nach dem verlorenen Plural in § 362 Abs. 2 BGB, in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS) 2008, S. 121. Gibt ein Aufrechnungsrecht des Hauptsch

Allgemeiner Teil des BGB - Brox / Walker, Inhaltsverzeichnis

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Dieses Lehrbuch wurde für die Neuauflage wiederum überarbeitet und aktualisiert. Die für den Allgemeinen Teil des BGB relevanten Gesetzesänderungen, die insbeson- dere das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I S. 3142)


Webseiten zum Paragraphen

Die Haftung des Gastwirts nach §§ 701 ff. BGB - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/haftung-gastwirt-%C2%A7%C2%A7-701-ff-bgb/
Entsteht ein Schaden ohne Verschulden des Wirtes oder seiner Gehilfen, so beschränkt sich seine Haftung i.S.d. § 702 II Nr. 1 BGB auf den in § 702 I BGB benannten Betrag. Diese Beschränkung findet keinerlei Anwendung, wenn der Wirt die Obhut der Sachen ü

jura-basic (Gastwirt Haftung) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Gastwirt__Haftung
3.500 Euro (§ 702 Abs. 1 BGB). Die Haftung des Gastwirtes ist unbeschränkt, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist oder wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung überno

Grundsätze der Haftung des Hoteliers/Gastwirts für mitgebrachte Sachen

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Der Hotelier haftet für Schäden an sogenannten »eingebrachten Sachen« der Hotelgäste (§ 701 BGB). Während der Beherbergung selbst erstreckt ... Die Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen ist grundsätzlich auf einen bestimmten Höchstbetrag beschrän

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 702 - Haufe

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Die Haftungshöchstgrenzen der verschuldensunabhängigen Haftung bestimmt § 702, (1) BGB. Es wird unterschieden zwischen Beschädigung sonstiger Sachen bis zu einem Maximalbetrag von 3.500,-- EUR je Person, wobei für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dies


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten › § 702

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 702 BGB
    § 702 Abs. 1 BGB oder § 702 Abs. I BGB
    § 702 Abs. 2 BGB oder § 702 Abs. II BGB
    § 702 Abs. 3 BGB oder § 702 Abs. III BGB

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