(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.
(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
(3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Kraus, JuS 2008, 697‐702; Boemke/Schönfelder, JuS 2013, 7‐12 (Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen (§ 131 BGB); Ludwig, Jura 2011, 9‐14 (Zur Problematik des Widerrufs eines Vertragsangebots gegenüber einem beschränkt
http://www.dehoga-zentrum-rlp.de/cms/docs/doc48442.pdf
702 Abs. II BGB ist somit überflüssig. Ein Ausschluss der Gefährdungshaftung des Gastwirts ist unzulässig. Das jedenfalls ist die Quintessenz des formulierungsmäßig völlig missglückten § 702 a Abs. I S. 1 BGB, wonach ein Haftungsausschluss nur jenseits d
https://www.hotel-claro.de/agb/Hotel_Claro-AGB.pdf
Leistungen und Lieferungen des Hotels. (2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen. Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedunge
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/033/0403327.pdf
doch notwendig geworden, die §§ 701 und 702 BGB durch völlig neugefaßte Vorschriften zu ersetzen, einmal weil das Haftungssystem sich insofern grund- sätzlich ändert, als an die Stelle einer unbeschränk- ten, aber abdingbaren eine betragsmäßig begrenzte,
https://zrsweb.zrs.rub.de/lehrstuhl/kiehnle/wp-content/uploads/2016/04/publikat...
Untermieter, in: Juristische Ausbildung (JURA) 2007, S. 702 (zusammen mit Jan Schröder). Auf der Suche nach dem verlorenen Plural in § 362 Abs. 2 BGB, in: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht (ZGS) 2008, S. 121. Gibt ein Aufrechnungsrecht des Hauptsch
http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Brox-Allgemeiner-Teil-BGB-9783...
Dieses Lehrbuch wurde für die Neuauflage wiederum überarbeitet und aktualisiert. Die für den Allgemeinen Teil des BGB relevanten Gesetzesänderungen, die insbeson- dere das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I S. 3142)
https://www.lecturio.de/magazin/haftung-gastwirt-%C2%A7%C2%A7-701-ff-bgb/
Entsteht ein Schaden ohne Verschulden des Wirtes oder seiner Gehilfen, so beschränkt sich seine Haftung i.S.d. § 702 II Nr. 1 BGB auf den in § 702 I BGB benannten Betrag. Diese Beschränkung findet keinerlei Anwendung, wenn der Wirt die Obhut der Sachen ü
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Gastwirt__Haftung
3.500 Euro (§ 702 Abs. 1 BGB). Die Haftung des Gastwirtes ist unbeschränkt, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist oder wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung überno
http://www.agenda.ag/haftung-des-hoteliers/
Der Hotelier haftet für Schäden an sogenannten »eingebrachten Sachen« der Hotelgäste (§ 701 BGB). Während der Beherbergung selbst erstreckt ... Die Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen ist grundsätzlich auf einen bestimmten Höchstbetrag beschrän
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 702 – Beschränkung der Haftung; Wertsachen. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 702 – Beschränkung der Haftung. (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundert
http://www.rundumschutz.de/gastwirthaftung.html
Die Haftungshöchstgrenzen der verschuldensunabhängigen Haftung bestimmt § 702, (1) BGB. Es wird unterschieden zwischen Beschädigung sonstiger Sachen bis zu einem Maximalbetrag von 3.500,-- EUR je Person, wobei für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dies