§ 704 BGB, Pfandrecht des Gastwirts
Paragraph 704 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.


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Inhaltsverzeichnis 667 - 678 679 - 685 686 - 692 693 - 703 704 - DGUV

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18.12.2017 - verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass Ge- schädigte Tieraufseherin i.S.d. § 834 S. 1 BGB war – Nichttragen eines. Rückenprotektors führt nicht zum Mitverschulden – Urteil des OLG Nürn- berg vom 29.03.2017 – 4 U 1162

Fälle zum Sachenrecht - Vieweg / Röthel, Leseprobe - Verlag Franz ...

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562d BGB; § 581 II iVm §§ 562–562d BGB; § 704 BGB). Gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetzes, erfordern also keine rechtsge- schäftliche Verpfändung. Vielmehr genügt die Erfüllung der jeweiligen Tatbestands- voraussetzungen. Auf entstandene geset

Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum ... - jura | Uni Bonn

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06.05.2015 - Frachtführer. (§ 441 HGB). Besitzlose Pfandrechte. Vermieter. (§ 562 Abs. 1 BGB). Verpächter. (§§ 581, 592 BGB). Gastwirt. (§ 704 BGB). Hinterlegung als. Sicherheit (§ 233). Einbringung genügt. Besitz des Gläubigers. § 366 III. HGB. § 1207 a

Herzlich Willkommen - VPR.de

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Luftverkehrsgesetz (Flugreisen innerdeutsch). • Montrealer Übereinkommen (Internat. Flugreisen) ehemals Warschauer. Abkommen. • Athener Übereinkommen (Seereisen). • Eisenbahnverkehrsordnung. • §§ 701 – 704 BGB (Gastwirtsvertrag od. Beherbergungsvertrag).

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Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 208. 3. Lastenfreier Erwerb best. Pfandrechte,. § 366 Abs. 3 HGB. • Nach dem BGB können die gesetzlichen Pfandrechte, §§ 562,. 647, 704 BGB nicht gutgläubig erworben werden (str.)


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 704 – Pfandrecht ...

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Gesetzestext 1Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 2Die für das Pfandrecht des

BGB § 704 Pfandrecht des Gastwirtes - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 704 Pfandrecht des Gastwirtes. 1Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gast

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Die Haftung des Gastwirts nach §§ 701 ff. BGB - Lecturio

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Dem Gastwirt obliegt an den eingebrachten Sachen nach § 704 S. 1 BGB ein besitzloses Pfandrecht. Bei diesem gesetzlichen Pfandrecht sichert sich der Wirt sogleich die Ansprüche aus der Beherbergung, § 1257 BGB. Empfehlenswerte Literatur für eine vollumfä

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 15: Einbringung von Sachen bei Gastwirten › § 704

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 704 BGB
    § 704 Abs. 1 BGB oder § 704 Abs. I BGB

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