Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
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http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/7%20Satzungsaenderu...
707 BGB; negative Konsequenzen bei Nichtbeteiligung aber zulässig!). §§ 53 f., 47 ff. GmbHG. zur Satzungsdurchbrechung s. BGH Z 123, 15, 19: nach Satzung Mandat der AR-Mitglieder 3 Jahre;. Beschluss, dass A für längere Zeit als 3 Jahre AR-Mitglied wird,
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
128 HGB gilt jedoch nur im Außenverhältnis (zwischen Gesellschaftern und Dritten), nicht im Innenverhältnis bei Ausgleichsansprüchen zwischen Gesellschaftern (sog. "Sozialverpflichtungen"). Sonst entstünde de facto "Nachschusspflicht", jedoch Verbot der
http://www.bilanzrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/gesellschaftsrecht-bilanzre...
bei der Beitragserhöhung ergibt sich aus §§ 105 Abs. 3 HGB,707 BGB; die Möglichkeit einer antizipierten Zustimmung im Gesellschaftsvertrag muss auch beachtet werden). Hier aber keine besondere Beschlussmängel (-). 2. Allgemeine Beschlussmängel: Verletzun
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exa...
gegen § 707 BGB (wonach kein Gesellschafter zur Erhöhung seines Beitrags gezwungen werden kann) mit einem Sonderopfer belastet wird. Im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern ist zu differenzieren: - Der Aufwendungsanspruch aus § 110 HGB trifft allein die
https://d-nb.info/1137181532/34
BAS. 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BG. B. M ichael M oritz. Beiträge zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht herausgegeben von Kerstin Tillmanns. Band 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB. Bestandsaufnahme
http://www.btfb.de/uploads/media/Vereins-_und_Spielgemeinschaft_01.pdf
Gesetzliche Voraussetzungen §§ 705 ff BGB: § 705 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts. § 705 BGB Inhalt eines Gesellschaftsvertrages. § 706 BGB Beiträge der Gesellschafter. § 707 BGB Beitragserhöhung. § 708 BGB Sorgfaltspflicht der Gesellschafter. § 709
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Saenger-Gesellschaftsrecht-978380064542...
lich bei der GbR → Rn. 167).658 In diesem Fall stellt der Rückgriff bei den anderen. Gesellschaftern keine nachträgliche Erhöhung der vereinbarten Einlage im Sinne des. § 707 BGB dar. Vielmehr hätte der Gesellschaftsgläubiger ebenso gut bei den anderen.
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_6_395.pdf
707. Übungsfall: Der nicht eingetragene Gesellschafterwechsel. Von Wiss. Mitarbeiterin Doris Leitner, Bayreuth*. Der Fall betrifft aktuelle Fragen des Immobiliarsachen- und. Gesellschaftsrechts. Konkret geht es um Probleme im Zu- sammenhang mit einer Vor
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/707
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet. § 706 BGB, Beiträge der Gesellschafter · § 708 BGB, Haftung der Gesellschafter · Top-Rechner · Zumutbare Belastung
http://www.iww.de/bbp/archiv/gesellschaft-buergerlichen-rechts-nachschusspflich...
01.08.2007 - Zwar besteht nach § 707 BGB keine Verpflichtung zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verluste verminderten Einlage, jedoch kann im Gesellschaftsvertrag anderes vereinbart werden. Die letztgenannte Ergänzung der
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_707/
20.07.2017 - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 16: Gesellschaft. § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags. Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlag
http://www.meinrechtsportal.de/?2095
707 BGB Erhöhung des vereinbarten Beitrags. MeinRechtsportal.de - Rechtsberatung, Diskussionsforum, Ratgeber und News.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Das § 707 zu entnehmende sog Belastungsverbot dient dem Schutz der Gesellschafter vor Verpflichtungen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages nicht ersichtlich waren. Es ist zeitlich begrenzt für das Bestehen der Gesellschaft. Im