§ 707 BGB, Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Paragraph 707 Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.


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§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen)

http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/7%20Satzungsaenderu...
707 BGB; negative Konsequenzen bei Nichtbeteiligung aber zulässig!). §§ 53 f., 47 ff. GmbHG. zur Satzungsdurchbrechung s. BGH Z 123, 15, 19: nach Satzung Mandat der AR-Mitglieder 3 Jahre;. Beschluss, dass A für längere Zeit als 3 Jahre AR-Mitglied wird,


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Studienklausur Gesellschaftsrecht

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Materielle Wirksamkeit der Beschlussfassung

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Examenskurs: Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht - Saenger, Leseprobe - Verlag Franz Vahlen GmbH

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lich bei der GbR → Rn. 167).658 In diesem Fall stellt der Rückgriff bei den anderen. Gesellschaftern keine nachträgliche Erhöhung der vereinbarten Einlage im Sinne des. § 707 BGB dar. Vielmehr hätte der Gesellschaftsgläubiger ebenso gut bei den anderen.

Übungsfall: Der nicht eingetragene Gesellschafterwechsel - ZJS

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707. Übungsfall: Der nicht eingetragene Gesellschafterwechsel. Von Wiss. Mitarbeiterin Doris Leitner, Bayreuth*. Der Fall betrifft aktuelle Fragen des Immobiliarsachen- und. Gesellschaftsrechts. Konkret geht es um Probleme im Zu- sammenhang mit einer Vor


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Gesellschaft bürgerlichen Rechts | Nachschusspflichten in ... - IWW

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Das § 707 zu entnehmende sog Belastungsverbot dient dem Schutz der Gesellschafter vor Verpflichtungen, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages nicht ersichtlich waren. Es ist zeitlich begrenzt für das Bestehen der Gesellschaft. Im


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 707

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 707 BGB
    § 707 Abs. 1 BGB oder § 707 Abs. I BGB

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