§ 708 BGB, Haftung der Gesellschafter
Paragraph 708 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB). oHG / KG: § 110 HGB. gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-. -ansprüche z. B. Ausgleichsansprüche (§ 426 I BGB). -pflichten, z. B. Schadensersatz- anspruch (§ 280 ff. BGB; beachte § 708 BGB). Rechte & Pflichten Ges


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Fall 2: Fußballjünger - hemmer.shop

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c) Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB. Grds. § 276 I BGB: Vorsatz und. Fahrlässigkeit. Danach Vertretenmüssen (+), da R fahrlässig gehandelt hat. ABER: möglicherweise anderer. Verschuldensmaßstab? aa) §§ 708, 277 BGB. Haftung nur bei Verletzung der eigenübli

sorgfalt in eigenen Angelegenheiten als haftungsmaßstab ... - Lutz Abel

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Das Recht der BGB-Gesellschaft. (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) legt an die. Haftung der Gesellschafter den Maßstab der eigen- üblichen Sorgfalt an. § 708 BGB bestimmt, dass ein. Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden. Verpflichtung

Fall 1

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16.04.2015 - 708 BGB. Doch kommt F hier ggf. die Haftungserleichterung nach § 708 BGB zugute. Bei Erfüllung von Verpflichtun- gen aus dem Gesellschaftsvertrag hat der Gesellschafter stets nur für die Fahrlässigkeit einzusetzen, die er in eigenen Angelege

Zur eigenüblichen Sorgfalt des Rücktrittsberechtigten bei ... - ZJS

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Verschlechterung, § 277 BGB. Für die §§ 708, 1359 BGB verneint der BGH die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs der eigenüblichen Sorgfalt zugunsten eines Schädigers in einem Verkehrsunfall mit der Begründung, dass die detail- lierten Regelungen im Straße

Klunzinger_Titel 1..4

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Das BGB macht in § 708 BGB eine unmissverständ- liche Aussage: Danach hat ein Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für „diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“ (Repetitio


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BGH zu den Voraussetzungen der Beschränkung der Haftung der ...

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17.11.2013 - Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Mitgesellschaftern haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich nicht für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs

Kommentierung zu § 708 BGB –Haftung der Gesellschafter– im frei ...

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708 Haftung der Gesellschafter. Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

708 BGB - Ebner Stolz

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24.09.2013 - An den vom Gesellschafter zu führenden Beweis, in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden (§ 708 BGB), sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch

BGB § 708 Haftung der Gesellschafter - NWB Datenbank

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20.07.2017 - ... des vereinbarten Beitrags · § 708 Haftung der Gesellschafter · § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung · § 710 Übertragung der Geschäftsführung · § 711 Widerspruchsrecht · § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung · § 713 Rech

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 708 – Haftung der ...

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Gesetzestext Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A. Allgemeines. Rz. 1 Die Vorschrift des § 708 definiert den Haftung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 708

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 708 BGB
    § 708 Abs. 1 BGB oder § 708 Abs. I BGB

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