Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB). oHG / KG: § 110 HGB. gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-. -ansprüche z. B. Ausgleichsansprüche (§ 426 I BGB). -pflichten, z. B. Schadensersatz- anspruch (§ 280 ff. BGB; beachte § 708 BGB). Rechte & Pflichten Ges
http://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/32_wichtigsten_faelle_GesellschaftsR.pdf
c) Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB. Grds. § 276 I BGB: Vorsatz und. Fahrlässigkeit. Danach Vertretenmüssen (+), da R fahrlässig gehandelt hat. ABER: möglicherweise anderer. Verschuldensmaßstab? aa) §§ 708, 277 BGB. Haftung nur bei Verletzung der eigenübli
http://www.lutzabel.com/download/Dr-Christian-Dittert-Sorgfalt-in-eigenen-Angel...
Das Recht der BGB-Gesellschaft. (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) legt an die. Haftung der Gesellschafter den Maßstab der eigen- üblichen Sorgfalt an. § 708 BGB bestimmt, dass ein. Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden. Verpflichtung
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/wirtschaftsrecht/lehrveranstaltu...
16.04.2015 - 708 BGB. Doch kommt F hier ggf. die Haftungserleichterung nach § 708 BGB zugute. Bei Erfüllung von Verpflichtun- gen aus dem Gesellschaftsvertrag hat der Gesellschafter stets nur für die Fahrlässigkeit einzusetzen, die er in eigenen Angelege
http://zjs-online.com/dat/artikel/2010_4_345.pdf
Verschlechterung, § 277 BGB. Für die §§ 708, 1359 BGB verneint der BGH die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs der eigenüblichen Sorgfalt zugunsten eines Schädigers in einem Verkehrsunfall mit der Begründung, dass die detail- lierten Regelungen im Straße
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/leseprobe-aus-klunzinger-gesellr.pdf
Das BGB macht in § 708 BGB eine unmissverständ- liche Aussage: Danach hat ein Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für „diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“ (Repetitio
http://www.dasd-aktuell.de/bgh-voraussetzungen-beschraenkung-haftung-gesellscha...
17.11.2013 - Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Mitgesellschaftern haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich nicht für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Haftung-der-Gesellschafter
708 Haftung der Gesellschafter. Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
https://www.ebnerstolz.de/de/strenge-anforderungen-an-beweis-der-in-708-bgb-gef...
24.09.2013 - An den vom Gesellschafter zu führenden Beweis, in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden (§ 708 BGB), sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_708/
20.07.2017 - ... des vereinbarten Beitrags · § 708 Haftung der Gesellschafter · § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung · § 710 Übertragung der Geschäftsführung · § 711 Widerspruchsrecht · § 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung · § 713 Rech
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A. Allgemeines. Rz. 1 Die Vorschrift des § 708 definiert den Haftung