(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
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13.05.2014 - Die Aufrechnung (§ 387ff BGB). Die Grundidee. Beispiel: A und B stehen in einer Geschäftsbeziehung, in der B den A laufend mit Waren beliefert. Vor einiger Zeit hatte B gewisse Liquiditätsprobleme. A hat ihm des-halb ein Darlehen in Höhe von
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712, 723 BGB). Rechtsverbindliche Erklärungen werden mit Wirkung für und gegen die ARGE dem federführenden Mitglied gegenüber abgegeben. Im Falle des Widerrufs bzw. der Entziehung der Vertretungsbefugnis sowie bei Unklarheiten über das Fortbestehen der V
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Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen, so begründen sie dadurch noch keine. BGB-Gesellschaft. Ihre Eintragung im Grundbuch wird als Miteigentum zu ...... 712 Abs. 2 BGB). Beispiele: In der von A, B und C gegründeten BGB-Gesellschaft kommt es zum Stre
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26.05.2014 - Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung. Die – dispositive – Regelung des § 712 BGB eröffnet die Möglichkeit, die Geschäfts- führungstätigkeit eines Gesellschafters aus wichtigem Grund zu beenden, ohne im Übrigen seine Gesellschafterst
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705 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts. § 705 BGB Inhalt eines Gesellschaftsvertrages. § 706 BGB Beiträge der Gesellschafter. § 707 BGB Beitragserhöhung. § 708 BGB Sorgfaltspflicht der Gesellschafter. § 709 BGB Gemeinschaftliche Geschäftsführung. § 710
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§705 BGB). Unterscheiden lassen sich Personengesellschaften und Körperschaften (juristische Person). Dogmatisch gesehen ist die BGB-Gesellschaft der Grundtypus der Personengesellschaft und der Verein der ...... Geschäftsführungsbefugnis kann aus wichtige
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Zwischen K und V müsste ein Schuldverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB bestehen. K und. V haben einen Kaufvertrag ... Ein Kaufvertrag begründet allerdings weitere Pflichten: Nach § 241 Abs. 2 BGB ver- pflichtet das Schuldverhältnis ..... BGHZ 66, 51 = NJW 19
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712 Abs. 1 BGB entspricht in seiner Zielsetzung § 117 HGB, der die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für Geschäftsführer einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) regelt, mit dem Unterschied, dass § 117 HGB den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis d
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Die früher herrschende Meinung hat dies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 712 BGB abgelehnt. Für diese Auffassung spricht zudem, dass im Falle der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aller Gesellschafter nach § 709 BGB mit der Entziehung der Geschäfts
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Gesetzestext (1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschl
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02.04.2008 - Kommt es zu Spannungen zwischen dem Geschäftsführer und den anderen Gesellschaftern und ist das Vertrauen zerstört, so ermöglicht § 712 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ihm die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen. Hierzu schildert
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31.01.2005 - Gesetze: JArbSchG § 19; ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 b; ArbGG § 64 Abs. 2 c; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 2 Satz 1; BBiG § 3 Abs. 1; BBiG § 3 Abs. 2; BBiG § 3 Abs. 4; BBiG § 4; BBiG § 10 Abs. 1 Satz 1; BBiG § 12