§ 713 BGB, Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
Paragraph 713 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.


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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB). oHG / KG: § 110 HGB. gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-. -ansprüche z. B. Ausgleichsansprüche (§ 426 I BGB). -pflichten, z. B. Schadensersatz- anspruch (§ 280 ff. BGB; beachte § 708 BGB). Rechte & Pflichten Ges


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Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht

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Aus der Bezahlung einer Verbindlichkeit, welche die. Gesellschaft traf, ergibt sich zunächst ein direkter Anspruch des Gesellschafters gegen die. Gesellschaft auf Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB für die GbR; bei der OHG: § 110 HGB). Möglicherweise haf

Inhaltsverzeichnis 667 - 678 679 - 685 686 - 692 693 - 703 704 - 713

http://www.dguv.de/uv-recht/2017/12_2017/12_2017_00_inhaltsverzeichnis.pdf
18.12.2017 - verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass Ge- schädigte Tieraufseherin i.S.d. § 834 S. 1 BGB war – Nichttragen eines. Rückenprotektors führt nicht zum Mitverschulden – Urteil des OLG Nürn- berg vom 29.03.2017 – 4 U 1162

Personengesellschaftsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Mitverwaltungsrechte. Stimmrecht (§ 709 BGB). Informationsrecht (§ 716 BGB, nach Ausscheiden §. 810 BGB). Aufwendungsersatzanspruch (§§ 713, 669, 670. BGB; § 426 BGB). • Gewinnbeteiligungs-/Entnahmerechte. Gewinn (§§ 721, 722 BGB). Auseinandersetzungs-/A

Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1: BGB ... - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/44/63/35/9783406653216_LP.pdf
708 BGB (dazu unten Rdnr. 58ff.) von Bedeutung. Nach § 713 BGB findet das Auftragsrecht subsidiär entsprechende Anwendung. Ebenso wie die anderen Regelungen über die Geschäftsführung ist auch § 713 BGB dispositiv. Auch, soweit § 713 BGB auf das Auftragsr

V. Innenverhältnis 1. Vertragsfreiheit 2. Geschäftsführung 3 ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR284-...
Dr. Florian Jacoby. Folie 288. 2. Geschäftsführung b) Rechtsverhältnis des Geschäftsführers. • Auftragsrecht (§ 713 BGB). - § 664 BGB: Beauftragter Gesellschafter muss. Geschäftsführung persönlich ausüben. - § 670 BGB i. V. m. § 110 HGB: Aufwendungsersat


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Kommentierung zu § 713 BGB –Rechte und Pflichten der ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Rechte-und-Pflichten-der-ge...
1 § 713 BGB regelt die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter und verweist hierzu auf das Auftragsrecht. § 713 BGB findet sowohl im Fall der Geschäftsführungsbefugnis gem. § 709 BGB als auch im Fall übertragener Geschäftsführungsbefug

§ 713 BGB - Rechte und Pflichten der geschäftsführenden ... - openJur

https://openjur.de/g/bgb/713.html
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BGB § 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden ...

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20.07.2017 - 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter. Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 713 – Rechte und ...

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Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt. A. Allgemeines. Rz. 1 § 713 gilt

BGB §§ 713, 670 | DASV - Die Deutsche Anwalts- und ...

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BGB §§ 713, 670. 20. April 2011. Bundesgerichtshof Urteil vom 22.02.2011, veröffentlicht am 12.04.2011 – II ZR 158/09 Schlagworte/Normen: BGB §§ 713, 670 Leitsätze: Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts… (dasv) Bundesg


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 713

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 713 BGB
    § 713 Abs. 1 BGB oder § 713 Abs. I BGB

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