Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.
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Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB). oHG / KG: § 110 HGB. gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-. -ansprüche z. B. Ausgleichsansprüche (§ 426 I BGB). -pflichten, z. B. Schadensersatz- anspruch (§ 280 ff. BGB; beachte § 708 BGB). Rechte & Pflichten Ges
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02130100/Wintersemester_2012_13/Exam...
Aus der Bezahlung einer Verbindlichkeit, welche die. Gesellschaft traf, ergibt sich zunächst ein direkter Anspruch des Gesellschafters gegen die. Gesellschaft auf Aufwendungsersatz (§§ 713, 670 BGB für die GbR; bei der OHG: § 110 HGB). Möglicherweise haf
http://www.dguv.de/uv-recht/2017/12_2017/12_2017_00_inhaltsverzeichnis.pdf
18.12.2017 - verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass Ge- schädigte Tieraufseherin i.S.d. § 834 S. 1 BGB war – Nichttragen eines. Rückenprotektors führt nicht zum Mitverschulden – Urteil des OLG Nürn- berg vom 29.03.2017 – 4 U 1162
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Mitverwaltungsrechte. Stimmrecht (§ 709 BGB). Informationsrecht (§ 716 BGB, nach Ausscheiden §. 810 BGB). Aufwendungsersatzanspruch (§§ 713, 669, 670. BGB; § 426 BGB). • Gewinnbeteiligungs-/Entnahmerechte. Gewinn (§§ 721, 722 BGB). Auseinandersetzungs-/A
https://www.soldan.de/media/pdf/44/63/35/9783406653216_LP.pdf
708 BGB (dazu unten Rdnr. 58ff.) von Bedeutung. Nach § 713 BGB findet das Auftragsrecht subsidiär entsprechende Anwendung. Ebenso wie die anderen Regelungen über die Geschäftsführung ist auch § 713 BGB dispositiv. Auch, soweit § 713 BGB auf das Auftragsr
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR284-...
Dr. Florian Jacoby. Folie 288. 2. Geschäftsführung b) Rechtsverhältnis des Geschäftsführers. • Auftragsrecht (§ 713 BGB). - § 664 BGB: Beauftragter Gesellschafter muss. Geschäftsführung persönlich ausüben. - § 670 BGB i. V. m. § 110 HGB: Aufwendungsersat
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Rechte-und-Pflichten-der-ge...
1 § 713 BGB regelt die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter und verweist hierzu auf das Auftragsrecht. § 713 BGB findet sowohl im Fall der Geschäftsführungsbefugnis gem. § 709 BGB als auch im Fall übertragener Geschäftsführungsbefug
https://openjur.de/g/bgb/713.html
Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bi ...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_713/
20.07.2017 - 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter. Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem
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Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt. A. Allgemeines. Rz. 1 § 713 gilt
http://www.mittelstands-anwaelte.de/BGB-713-67/
BGB §§ 713, 670. 20. April 2011. Bundesgerichtshof Urteil vom 22.02.2011, veröffentlicht am 12.04.2011 – II ZR 158/09 Schlagworte/Normen: BGB §§ 713, 670 Leitsätze: Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts… (dasv) Bundesg