(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.
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http://www.pdfspeicher.de/PAP/L/2000-IIIA-pr_1.doc
§1239I S.1 BGB Pfandgläubiger und Eigentümer können mitbieten. => W kann Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und bei Versteigerung mitbieten. a) bis f) alternative Lösung: §705 BGB? + gemeinsamer Zweck = Verwertung durch F und Teilung des Erlöses. pVV a
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
932 ff. BGB) und mit dem Gesamthandsprinzip in das Gesellschaftsrecht (vgl. § 718 f. BGB). Im Familienrecht stand die Emanzipation vom kirchlichen Recht im Vordergrund. Ausdruck patriarchalischer Züge war z.B. eine männliche Entscheidungsgewalt. Der Ehem
http://hoenn.jura.uni-saarland.de/media/materialien/ws11-12/1%20Gesellschaftsre...
und Personengesellschaft (§§ 705 ff. BGB). b. Vermögenszuordnung bzw. rechtliche Verselb-. ständigung: Innengesellschaft (etwa stille Gesellschaft nach § 230 HGB),. Rechtsfähigkeit, etwa Gesamthandsgemeinschaft (§§ 718, 719 BGB):. juristische Person. c.
https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/lehrbeauftragte/Dorenz/...
gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Die Beiträge sind nach Art und Umfang frei bestimmbar. Insbesondere müssen diese nicht gleichwertig sein, eine Quantifizierung bleibt den Gesellschaftern überlassen. bb) Die Gewinn- und Verlustbeteili
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/leseprobe-aus-klunzinger-gesellr.pdf
Grundbuch als Eigentümer eintragen lassen, so begründen sie dadurch noch keine. BGB-Gesellschaft. Ihre Eintragung im Grundbuch wird als Miteigentum zu ... Übersicht: Abgrenzung der Bruchteilsgemeinschaft von der BGB-Gesellschaft ..... von § 718 Abs. 1 BG
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_15__Arten...
BGB. Jeder Miteigentümer kann unabhängig von den anderen über seinen. Bruchteil verfügen; über die Sache im Ganzen aber nur alle gemeinschaftlich, § 747 ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 718 ff. BGB. - Nicht rechtsfähiger Verein, § 54 BGB. - OHG u
http://d-nb.info/977873145/04
c) Schlussfolgerungen. 39. 2. Die Rechtssubjektivität. 48. II. Der Argumentationswert der Theorie der relativen Rechtsfähigkeit. 49. III. Die Absage an den Begriff der „Teilrechtsfähigkeit". 51. C. Ergebnis zur Rechtsfähigkeit als Eigenschaft von Zuordnu
https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
BGB-Gesellschaft (GbR). - Aufbau des Gesetzes -. • Pflichten der Gesellschafter (§§ 706-708 BGB). • Organisation der Gesellschaft (§§ 709-716. BGB). • Höchstpersönlichkeit der Gesellschafterrechte. (§ 717 BGB). • Vermögensordnung (§§ 718-720 BGB). • Gewi
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Gesellschaftsvermoegen/Def...
718 Gesellschaftsvermögen. (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). (2) Zu dem Gesellschaftsvermögen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_718/
20.07.2017 - 718 Gesellschaftsvermögen. (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). (2) Zu dem Gesellsch
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=5&art=6&find=GbR_Gesellschaftsverm%F6g...
Begriff und Bedeutung. Zum Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehören alle Gegenstände, Rechte und Verpflichtungen, die sich durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft (im Namen der GbR) ergeben (vgl. § 718 BGB). Insbes
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 718 – Gesellschaftsvermögen. (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellsc
https://www.ihk-koblenz.de/recht/handels_gesellschaftsrecht/Gesellschaft-des-bu...
Das Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (§ 718 Abs. 1 BGB). Dieses besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Das Vermögen steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Es un