§ 722 BGB, Anteile am Gewinn und Verlust
Paragraph 722 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.


(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.


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§721 und §722 BGB (Gesellschaftsrecht) - frag-einen-anwalt.de

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.§ 722 BGB Anteile am Gewinn und Verlust - Brennecke & Partner

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(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe sei.

BGB § 722 Anteile am Gewinn und Verlust | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/722
722:Anteile am Gewinn und Verlust. (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › § 722

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 722 BGB
    § 722 Abs. 1 BGB oder § 722 Abs. I BGB
    § 722 Abs. 2 BGB oder § 722 Abs. II BGB

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