(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
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Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. Als Gesellschafter (beachte § 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial-. -ansprüche, i. B. Beitragsleistung (§ 706 I BGB). Treuepflicht (§ 242 BGB). oHG: §§ 112, 113 HGB. KG: § 165 HGB. -verpfli
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/929-Bild.pdf
Schaltplan für die Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 - 934 BGB). Normalfall. § 929 Satz 1. 1. Einigung über den Eigentumsübergang. 2. Übergabe. 3. Verfügungsbefugnis. Übergabesurrogate. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten. § 929 Satz 1, § 932.
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Beitragspflicht (§ 706 BGB) bzgl. der Höhe Vertragsfreiheit. -. Treue- und Förderungspflicht (§ 242 BGB). Aktive. Unterstützung der Interessen der Gesellschaft, Unterlassen dessen, was der Gesellschaft schadet. 3. Ansprüche der Gesellschafter. -. Gewinna
http://www.btfb.de/uploads/media/Vereins-_und_Spielgemeinschaft_01.pdf
718 BGB Gesellschaftsvermögen. § 719 BGB Bindung an die gesamte Hand. § 721 BGB Gewinn- und Verlustrechnung. § 722 BGB Anteile an Gewinn und Verlust. Vereinsberatung: Steuern. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im
https://wirtschaft.fh-duesseldorf.de/fileadmin/personen/lehrbeauftragte/Dorenz/...
beteiligt, nicht nach dem Verhältnis der Einlagen, § 722 BGB. Dieses kann jedoch gesellschaftsvertraglich zum maßgeblichen Verteilungsschlüssel bestimmt werden. Also: Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so regelt das BGB (§§ 722 f. BGB),
http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=202
gemeinschaftliche Vertretung (§ 714 BGB), eine gemeinschaftliche Beteiligung am Gesell- schaftsvermögen (§ 718 BGB), eine Verteilung des Gewinns nach Kopfteilen (§ 722 BGB), wobei übersehen wurde, dass das Recht der BGB-Gesellschaft vom Gesetzgeber im we
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Anteile-am-Gewinn-und-Verl...
722 Anteile am Gewinn und Verlust. (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur
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Gesetzestext (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn
https://www.frag-einen-anwalt.de/721-und-722-BGB--f32908.html
13.11.2007 - Sachverhalt: Person A + Person B führen eine GdbR. Im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt, dass der Gewinn und Verlust ... - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwalt.
https://www.brennecke-partner.de/722-BGB-Anteile-am-Gewinn-und-Verlust_61337
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe sei.
https://www.betriebsrat.com/gesetze/bgb/722
722:Anteile am Gewinn und Verlust. (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur