§ 683 BGB, Ersatz von Aufwendungen
Paragraph 683 Bürgerliches Gesetzbuch

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.


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Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 07

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+07/131039.html
11. 2. Rechtsfolgen einer berechtigten GoA, § 683 S. 1. c) Nebenpflichten aus § 681 S. 1, S. 2, §§ 666 - 668. d) Haftung bei verschuldeter Pflichtverletzung (= Ausführungsverschulden) nach allgemeinen Regeln (§ 280 I BGB). 12. 3. Rechtsfolgen einer unber


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Merkblatt zu § 680 BGB - Geschäftsführung zur ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/Gesetzliche_Schuldverha...
683), unter Umständen sind erhöhte Anforderungen an die konkrete Sorgfalt zu stellen (Prüttling/Wegen/Weinreich – Fehrenbacher, § 680). Problem: Scheingefahr. 1. Ist eine irrtümliche Annahme einer drohenden Gefahr durch den Geschäftsführer von § 680 BGB

Geschäftsführung ohne Auftrag/ Regress

https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
aa) §683 S.1 BGB Interesse/Wille des Geschäftsherrn. wenn (-),. dann • Interesse: objektive Nützlichkeit. §684 BGB, • Wille: primär gilt geäußerter. unberech- Wille (nicht bei §679 BGB);. tigte GoA mutmaßlicher Wille bestimmt sich anhand objektiver Nützl

Aufbau und System des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das System des Bürgerlichen Rechts, JA 2003, 125. B. Fälle. Fall 1: „Der Brand“. G löscht einen Brand in einem fremden Haus. Dabei beschädigt er seine Kleidung. Der Helf


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Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1 ... - Stephan Lorenz

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2. G könnte gegen N einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 600 € aus. §§ 683 S.1, 670 BGB (sog. „berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“) haben. a) Das Einsetzen der Scheibe stellt eine Geschäftsbesorgung des G i.S. § 677 I BGB dar, da eine Gesch

Fall 5 - Lösung - Juristische Fakultät

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UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 11/2017 vom 27.11.2017 § 683 S.1 ...

http://www.dguv.de/uv-recht/2017/11_2017/11_2017_05.pdf
27.11.2017 - DOK 401.07; 418.21:061. Zum Anspruch auf Verzugszinsen aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung oh- ne Auftrag (GoA) i. H. v. 5% über dem Basiszinssatz. § 288 BGB ist analog anzuwenden. § 44 SGB I greift bei derartigen Fallkonstella

GoA-Fall 1 - jura.uni-mainz.de

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Fall 13 Lösung - Juristische Fakultät - LMU München

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Zur Problematik der Minderjährigkeit des A und damit der Berechtigung gem. § 683. S. 1 BGB s.u. B.II.5. III. Aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a StGB). L könnte gegen A jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Flugpreises für den. Hinf


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§ 683 BGB Ersatz von Aufwendungen Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92447.htm
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In.

§ 683 BGB - Ersatz von Aufwendungen - openJur

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683 Ersatz von Aufwendungen →. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den F

Kommentierung zu § 683 BGB –Ersatz von Aufwendungen– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-13/Ersatz-von-Aufwendungen
683 Ersatz von Aufwendungen. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fäl

BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_683/
20.07.2017 - Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag. § 683 Ersatz von Aufwendungen. 1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beau

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06.05.2017 - Nach § 683 BGB muss der Geschäftsherr die Aufwendungen des Geschäftsführers nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersetzen. § 685 BGB enthält Erleichterungen dieser Pflicht in Sonderfällen, wenn der Geschäftsführer in Schenkungsabsicht handelte. Fa


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag › § 683

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 683 BGB
    § 683 Abs. 1 BGB oder § 683 Abs. I BGB

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