Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+07/131039.html
11. 2. Rechtsfolgen einer berechtigten GoA, § 683 S. 1. c) Nebenpflichten aus § 681 S. 1, S. 2, §§ 666 - 668. d) Haftung bei verschuldeter Pflichtverletzung (= Ausführungsverschulden) nach allgemeinen Regeln (§ 280 I BGB). 12. 3. Rechtsfolgen einer unber
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/Gesetzliche_Schuldverha...
683), unter Umständen sind erhöhte Anforderungen an die konkrete Sorgfalt zu stellen (Prüttling/Wegen/Weinreich – Fehrenbacher, § 680). Problem: Scheingefahr. 1. Ist eine irrtümliche Annahme einer drohenden Gefahr durch den Geschäftsführer von § 680 BGB
https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
aa) §683 S.1 BGB Interesse/Wille des Geschäftsherrn. wenn (-),. dann • Interesse: objektive Nützlichkeit. §684 BGB, • Wille: primär gilt geäußerter. unberech- Wille (nicht bei §679 BGB);. tigte GoA mutmaßlicher Wille bestimmt sich anhand objektiver Nützl
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... Petersen, Die Anspruchsgrundlagen des Allgemeinen Teils, Jura 2002, 743; Schapp, Das System des Bürgerlichen Rechts, JA 2003, 125. B. Fälle. Fall 1: „Der Brand“. G löscht einen Brand in einem fremden Haus. Dabei beschädigt er seine Kleidung. Der Helf
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall09.pdf
2. G könnte gegen N einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 600 € aus. §§ 683 S.1, 670 BGB (sog. „berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag“) haben. a) Das Einsetzen der Scheibe stellt eine Geschäftsbesorgung des G i.S. § 677 I BGB dar, da eine Gesch
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/WS_2010_2011/Ko...
I. Vertragliche Ansprüche. Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertrag- licher Beziehung nicht. II. Ansprüche aus GoA. C könnte gegen A einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. 1. Tatbest
http://www.dguv.de/uv-recht/2017/11_2017/11_2017_05.pdf
27.11.2017 - DOK 401.07; 418.21:061. Zum Anspruch auf Verzugszinsen aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung oh- ne Auftrag (GoA) i. H. v. 5% über dem Basiszinssatz. § 288 BGB ist analog anzuwenden. § 44 SGB I greift bei derartigen Fallkonstella
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_GesetzlicheSchuldverhaeltn...
G gegen S aus §§ 683 Satz 1, 670. BGB analog. 1. Fremdes Geschäft? Objekdv fremd ist ein G., wenn es absolut geschützte Rechtsgüter eines anderen betrifft. Hier geht es um die ReHung des. Lebens von S => Problem: Macht. § 323c StGB (unterlassene. Hilfele
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
Zur Problematik der Minderjährigkeit des A und damit der Berechtigung gem. § 683. S. 1 BGB s.u. B.II.5. III. Aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a StGB). L könnte gegen A jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Flugpreises für den. Hinf
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92447.htm
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In.
https://openjur.de/g/bgb/683.html
683 Ersatz von Aufwendungen →. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den F
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-13/Ersatz-von-Aufwendungen
683 Ersatz von Aufwendungen. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fäl
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_683/
20.07.2017 - Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag. § 683 Ersatz von Aufwendungen. 1Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beau
http://www.juraindividuell.de/artikel/anspruchsgrundlagen-geschaeftsfuehrung-oh...
06.05.2017 - Nach § 683 BGB muss der Geschäftsherr die Aufwendungen des Geschäftsführers nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersetzen. § 685 BGB enthält Erleichterungen dieser Pflicht in Sonderfällen, wenn der Geschäftsführer in Schenkungsabsicht handelte. Fa