Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/Gesetzliche_Schuldverha...
zu § 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr. (zusammengestellt von Florina Haeseler und Stefanie Sorge). Haftungsprivileg: Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zweck: Bereitschaft bei akuter Gefahr Hilfe zu leisten soll gefördert wer
https://www.uni-goettingen.de/de/probefall+%28veranstaltung+am+12.01.2010%29/13...
Allerdings ist zu beachten, dass § 680 BGB den Verschuldensmaßstab auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn die Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Dies ist hier der Fall, da H den B dav
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/GoA...
Haftungsmilderung des § 680 BGB. Folglich haftet F nur dann, wenn die unberechtigte Übernahme des Geschäftes grob fahrlässig erfolgte. Bei der Prüfung der Frage, ob F mit dem Antritt der Fahrt die im Verkehr erforderliche. Sorgfalt in grobem Maße missach
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei § 812 I 1 Alt. 1 BGB. 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei § 823 I BGB. → ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers muss noch im Wille bzw. Interesse des Geschäftsherrn liegen. → Es darf KEIN Ausführungsvers
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
schuldhaft. Die Handlung des Gf diente allerdings der Gefahrenabwehr, so dass. Gf nach § 680 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit sind nicht ersichtlich. Gh hat keinen Anspruch auf Schadenersatz a
http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/goa.pdf
Dr. Stephan Lorenz. Vorlesung "Höchstrichterliche Rechtsprechung". WS 2000/2001. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). §§ 677 ff BGB. Kurzüberblick. I. Voraussetzungen der GoA. 1. ... 680 bei Notgeschäftsführung sowie § 682 bei der Geschäftsführung durch
http://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-schuldrecht-bt-2-gesetzliche-...
680 BGB. Zu beachten ist allerdings, dass in den „Retterfällen“ häufig schon ein Anspruch auf Schadensersatz aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) besteht. V. Interesse und wirklicher oder mutmaßlicher Wille. Im Interesse des Geschäftsherrn l
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-13/Geschaeftsfuehrung-zur-Gef...
680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr. Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92444.htm
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 1 Der Geschäftsführer hat, falls das Geschäft zur Abwendung e
http://www.recht-im-rettungsdienst.de/de/im_einsatz/zivilrecht_im_rettungsdiens...
BGB geregelte gesetzliche Schuldverhältnis dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch entstehen, dass der sogenannte Geschäftsführer (hier: der Rettungsdienst) eine Tätigkeit für den Geschäftsherrn (hier: ... Typischer Fall in einer Notfall
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/680/
680 BGB - § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe.