Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR-AT/5_Das%20stellvertretende%20Commo...
auch in Anrechnung auf Schadensersatzanspruch möglich, §285 II BGB. → beachte §326 III BGB bei gegenseitigen Verträgen: Wer commodum verlangt, bleibt zur Gegenleistung verpflichtet (ggf. aber unter Kürzung). Herausgabe des rechtsgeschäftlichen Surrogats.
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
138 Abs. 1 BGB nichtig. III. Zwischenergebnis. Ein Anspruch auf Herausgabe der € 10.000,– aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bzw. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist somit nicht entstanden. B. Anspruch des A gegen F auf Rückzahlung der € 10.000,– aus §§ 681
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
Geschäftsherrn aus berechtigter. GoA §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB. I. Geschäftsbesorgung. - Jedes aktive Tätigwerden. - Auch durch Hilfspersonen möglich. II. FGW. - Fremdheit des Geschäfts o Objektiv fremdes: FGW wird vermutet o Subjektiv fremdes: FGW ist n
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
681 S.2, 665 BGB: Befolgung von Weisungen. - §§ 681 S.2, 666 BGB: Auskunft/ Rechenschaft. - §§ 681 S.2, 667 BGB: Herausgabe des Erlangten bb) Sekundäransprüche. - §§ 280 I, III, 283 BGB: Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe. - §§ 280 I, 677 BG
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall09.pdf
Geschäftsübernahme oder ihrer Anzeige, § 681 S.1 BGB, zum Ausdruck gebracht wurde. Hier konnte sich N wegen seiner Abwesenheit nicht äußern. Deshalb kann nur auf den mutmaßlichen Willen des N abgestellt werden. Es kommt damit darauf an, welchen Willen N
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5844
Schuldverhältnis, §§ 681,. 683 BGB. 2. Unberechtigte GoA: Widerspricht dem Willen des Geschäftsherrn, §§. 684, 812 ff. BGB: Abwicklung nach. Bereicherungsrecht. Unechte GoA. 1. § 687 I BGB: vermeintliche. Eigengeschäftsführung gelten nur die allg. Vorsch
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des ...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_681/
20.07.2017 - ... 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn · § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr · § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers · § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers · § 683 Ersatz ...
http://www.juraindividuell.de/artikel/anspruchsgrundlagen-geschaeftsfuehrung-oh...
06.05.2017 - Der Geschäftsführer ist nach §§ 677, 681 BGB verpflichtet, das Geschäft ordnungsgemäß zu führen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist er grundsätzlich nur nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff BGB und §§ 823 ff BGB auf ..
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/681/
681 BGB - § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/v92445.htm
Zitierungen von § 681 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.