§ 681 BGB, Nebenpflichten des Geschäftsführers
Paragraph 681 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.


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Das stellvertretende Commodum, §285 BGB

http://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR-AT/5_Das%20stellvertretende%20Commo...
auch in Anrechnung auf Schadensersatzanspruch möglich, §285 II BGB. → beachte §326 III BGB bei gegenseitigen Verträgen: Wer commodum verlangt, bleibt zur Gegenleistung verpflichtet (ggf. aber unter Kürzung). Herausgabe des rechtsgeschäftlichen Surrogats.


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Fall 12 Lösung

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
138 Abs. 1 BGB nichtig. III. Zwischenergebnis. Ein Anspruch auf Herausgabe der € 10.000,– aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bzw. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist somit nicht entstanden. B. Anspruch des A gegen F auf Rückzahlung der € 10.000,– aus §§ 681

Zusammenfassung GoA

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
Geschäftsherrn aus berechtigter. GoA §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB. I. Geschäftsbesorgung. - Jedes aktive Tätigwerden. - Auch durch Hilfspersonen möglich. II. FGW. - Fremdheit des Geschäfts o Objektiv fremdes: FGW wird vermutet o Subjektiv fremdes: FGW ist n

Das System der Ansprüche - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
681 S.2, 665 BGB: Befolgung von Weisungen. - §§ 681 S.2, 666 BGB: Auskunft/ Rechenschaft. - §§ 681 S.2, 667 BGB: Herausgabe des Erlangten bb) Sekundäransprüche. - §§ 280 I, III, 283 BGB: Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe. - §§ 280 I, 677 BG

Fall 9: Lösung I. Ansprüche des G gegen N 1 ... - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall09.pdf
Geschäftsübernahme oder ihrer Anzeige, § 681 S.1 BGB, zum Ausdruck gebracht wurde. Hier konnte sich N wegen seiner Abwesenheit nicht äußern. Deshalb kann nur auf den mutmaßlichen Willen des N abgestellt werden. Es kommt damit darauf an, welchen Willen N

Unechte GoA 1. § 687 I BGB - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5844
Schuldverhältnis, §§ 681,. 683 BGB. 2. Unberechtigte GoA: Widerspricht dem Willen des Geschäftsherrn, §§. 684, 812 ff. BGB: Abwicklung nach. Bereicherungsrecht. Unechte GoA. 1. § 687 I BGB: vermeintliche. Eigengeschäftsführung gelten nur die allg. Vorsch


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 681 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des ...

BGB § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_681/
20.07.2017 - ... 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn · § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr · § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers · § 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers · § 683 Ersatz ...

Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur - Jura Individuell

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06.05.2017 - Der Geschäftsführer ist nach §§ 677, 681 BGB verpflichtet, das Geschäft ordnungsgemäß zu führen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist er grundsätzlich nur nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff BGB und §§ 823 ff BGB auf ..

§ 681 BGB - Nebenpflichten des Geschäftsführers - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/681/
681 BGB - § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr.

Zitierungen von § 681 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/v92445.htm
Zitierungen von § 681 BGB Bürgerliches Gesetzbuch.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag › § 681

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 681 BGB
    § 681 Abs. 1 BGB oder § 681 Abs. I BGB

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