Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
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https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
677, 683 S. 1, 670 BGB. 9. Prof. Dr. Martina Benecke. Klausurbesprechung vom. 22.12.2015. Besprechung Klausur im Zivilrecht f. ü. r Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/1016. 10. D) Anspruch auf Zahlung der 40,- € aus §§ 684 S. 1, 818ff. BGB. I. Liege
https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
aa) §683 S.1 BGB Interesse/Wille des Geschäftsherrn. wenn (-),. dann • Interesse: objektive Nützlichkeit. §684 BGB, • Wille: primär gilt geäußerter. unberech- Wille (nicht bei §679 BGB);. tigte GoA mutmaßlicher Wille bestimmt sich anhand objektiver Nützl
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
987, 990 BGB; Anspruch auf Herausgabe eines Nutzungsvorteils gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 681 S. 2, 667 BGB; Anspruch auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB; notwendige Verwendungen; nützliche Verwendungen, § 996 BGB; Herausgabe d
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Beispiel...
Kein Anspruch. Anspruch der N gegen A auf Aufwendungsersatz aus unberechtigter. GoA, §§ 677, 684 S. 1, 812 ff. BGB. I. Geschäftsführung (+). II. Fremdgeschäftsführungswille (+). III. Ohne Auftrag (+). IV. Im Widerspruch zum Interesse/Willen des GH (+). V
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
3. Ggf. mutmaßlicher Wille. 4. Ggf. Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden. Willens nach §§ 683 S. 2, 679 BGB. 5. Ggf. Genehmigung nach § 684 S. 2. V. Rechtsfolgen. - Aufwendungsersatz o Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer o Auch risikotypische B
http://www.muenster.de/~lucas/jura/GoA-Geschaeftsfuehreransprueche.pdf
Herverschiebung, was angesichts der gleichen Anspruchsbezeichnung (§ 667: „Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten“, § 684: „Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach Bereicherungsrecht“) zunächst auf der Hand zu liegen schei
http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/goa.pdf
Dr. Stephan Lorenz. Vorlesung "Höchstrichterliche Rechtsprechung". WS 2000/2001. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). §§ 677 ff BGB. Kurzüberblick. I. Voraussetzungen der GoA. 1. ... Genehmigung der Geschäftsführung nach § 684 S. 2 führt zu den Rechtsfol
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5844
Schuldverhältnis, §§ 681,. 683 BGB. 2. Unberechtigte GoA: Widerspricht dem Willen des Geschäftsherrn, §§. 684, 812 ff. BGB: Abwicklung nach. Bereicherungsrecht. Unechte GoA. 1. § 687 I BGB: vermeintliche. Eigengeschäftsführung gelten nur die allg. Vorsch
http://www.juraindividuell.de/klausuren/klausur-zur-goa/
29.04.2016 - Nach der Rechtsprechung bildet der Verweis des § 684 BGB einen bloßen Rechtsfolgenverweis auf §§ 812, 818 BGB. Danach mache eine zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen des § 812 BGB keinen Sinn, weil im Falle des § 684 S. 1 BGB die Rechtsgr
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-13/Herausgabe-der-Bereicherung
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Ge
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Gesetzestext 1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung her
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92448.htm
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer.
https://jura-online.de/learn/echte-unberechtigte-goa-684-bgb/101/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB' im Bereich 'Schuldrecht BT 2'