§ 684 BGB, Herausgabe der Bereicherung
Paragraph 684 Bürgerliches Gesetzbuch

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.


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Präsentationen zum Paragraphen

Präsentation zur Besprechung

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
677, 683 S. 1, 670 BGB. 9. Prof. Dr. Martina Benecke. Klausurbesprechung vom. 22.12.2015. Besprechung Klausur im Zivilrecht f. ü. r Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/1016. 10. D) Anspruch auf Zahlung der 40,- € aus §§ 684 S. 1, 818ff. BGB. I. Liege


Word Dokumente zum Paragraphen

Geschäftsführung ohne Auftrag/ Regress

https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
aa) §683 S.1 BGB Interesse/Wille des Geschäftsherrn. wenn (-),. dann • Interesse: objektive Nützlichkeit. §684 BGB, • Wille: primär gilt geäußerter. unberech- Wille (nicht bei §679 BGB);. tigte GoA mutmaßlicher Wille bestimmt sich anhand objektiver Nützl

Kopfbogen

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
987, 990 BGB; Anspruch auf Herausgabe eines Nutzungsvorteils gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 681 S. 2, 667 BGB; Anspruch auf Verwendungsersatz gem. §§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB; notwendige Verwendungen; nützliche Verwendungen, § 996 BGB; Herausgabe d


PDF Dokumente zum Paragraphen

Anspruch auf Aufwendungsersatz aus ... - Juristische Fakultät

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Beispiel...
Kein Anspruch. Anspruch der N gegen A auf Aufwendungsersatz aus unberechtigter. GoA, §§ 677, 684 S. 1, 812 ff. BGB. I. Geschäftsführung (+). II. Fremdgeschäftsführungswille (+). III. Ohne Auftrag (+). IV. Im Widerspruch zum Interesse/Willen des GH (+). V

Zusammenfassung GoA

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
3. Ggf. mutmaßlicher Wille. 4. Ggf. Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden. Willens nach §§ 683 S. 2, 679 BGB. 5. Ggf. Genehmigung nach § 684 S. 2. V. Rechtsfolgen. - Aufwendungsersatz o Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer o Auch risikotypische B

Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter ... - muenster.de

http://www.muenster.de/~lucas/jura/GoA-Geschaeftsfuehreransprueche.pdf
Herverschiebung, was angesichts der gleichen Anspruchsbezeichnung (§ 667: „Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten“, § 684: „Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach Bereicherungsrecht“) zunächst auf der Hand zu liegen schei

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §§ 677 ff BGB - Stephan Lorenz

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Dr. Stephan Lorenz. Vorlesung "Höchstrichterliche Rechtsprechung". WS 2000/2001. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). §§ 677 ff BGB. Kurzüberblick. I. Voraussetzungen der GoA. 1. ... Genehmigung der Geschäftsführung nach § 684 S. 2 führt zu den Rechtsfol

Unechte GoA 1. § 687 I BGB - Uni Heidelberg

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Schuldverhältnis, §§ 681,. 683 BGB. 2. Unberechtigte GoA: Widerspricht dem Willen des Geschäftsherrn, §§. 684, 812 ff. BGB: Abwicklung nach. Bereicherungsrecht. Unechte GoA. 1. § 687 I BGB: vermeintliche. Eigengeschäftsführung gelten nur die allg. Vorsch


Webseiten zum Paragraphen

Klausur zur GoA - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/klausuren/klausur-zur-goa/
29.04.2016 - Nach der Rechtsprechung bildet der Verweis des § 684 BGB einen bloßen Rechtsfolgenverweis auf §§ 812, 818 BGB. Danach mache eine zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen des § 812 BGB keinen Sinn, weil im Falle des § 684 S. 1 BGB die Rechtsgr

Kommentierung zu § 684 BGB –Herausgabe der Bereicherung– im ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 684 - Haufe

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Gesetzestext 1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung her

§ 684 BGB Herausgabe der Bereicherung Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92448.htm
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer.

Echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/echte-unberechtigte-goa-684-bgb/101/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB' im Bereich 'Schuldrecht BT 2'


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag › § 684

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 684 BGB
    § 684 Abs. 1 BGB oder § 684 Abs. I BGB

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