§ 667 BGB, Herausgabepflicht
Paragraph 667 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

8. Schema: Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn (§§ 667, 675 ...

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/667-Schema.pdf
Einfacher Abschauungsfall: B soll für A ein Buch erwerben. A gibt B 50 €. B erwirbt das Buch für 46 €. Dann muss B dem A nach § 667 BGB herausgeben: - Das Buch (das er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat) und. - die 4 € Restgeld (die er zur Ausführung

Zusammenfassung GoA

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
Geschäftsherrn aus berechtigter. GoA §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB. I. Geschäftsbesorgung. - Jedes aktive Tätigwerden. - Auch durch Hilfspersonen möglich. II. FGW. - Fremdheit des Geschäfts o Objektiv fremdes: FGW wird vermutet o Subjektiv fremdes: FGW ist n

Der Herausgabeanspruch Der Anspruch auf ... - HDI

https://www.hdi.de/downloads/de/freiberufler/kampagnen/giservice/maerz2016/down...
Der Herausgabeanspruch. Seine gesetzliche Grundlage hat der Auskunftsanspruch in den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 611, 667, 675 Abs. 1, 631 BGB. Nach § 667 BGB ist der Steuerberater als Be- auftragter nach Mandatsbeendigung verpflichtet, dem Auf-

Fall 12 Lösung

http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
138 Abs. 1 BGB nichtig. III. Zwischenergebnis. Ein Anspruch auf Herausgabe der € 10.000,– aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bzw. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist somit nicht entstanden. B. Anspruch des A gegen F auf Rückzahlung der € 10.000,– aus §§ 681

Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen - blsv

https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/bayernsport_archiv/recht/bayspo_r...
die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen. Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts. Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Re-


Webseiten zum Paragraphen

§ 667 BGB Herausgabepflicht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92421.htm
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Kommentierung zu § 667 BGB –Herausgabepflicht– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-12/Untertitel-1/Herausgabepfl...
667 Herausgabepflicht. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 667 BGB, Herausgabepflicht - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/667
Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste → Untertitel 1 – Auftrag. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 667 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. A. Regelungsgehalt. Rz. 1 § 667 begründet für den Auftraggeber einen schuldrech

BAG NJW 2006, 3803

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw06_3803.htm
Damit stellt sich die Frage einer gesetzlichen Herausgabepflicht: Zunächst stellt das BAG klar, daß die §§ 667, 670 BGB, obwohl dem Auftragsrecht entstammend, auch im Individualarbeitsrecht anwendbar sind. Nach § 667 S. 2 BGB hat der Arbeitnehmer damit a


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag › § 667

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 667 BGB
    § 667 Abs. 1 BGB oder § 667 Abs. I BGB

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