§ 666 BGB, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Paragraph 666 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.


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Geschäftsführung ohne Auftrag/ Regress

https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). I. Überblick: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der GoA. 1. Voraussetzungen, §677 BGB. a) Fremdgeschäftsführung. aa) Geschäftsführung. • jede tatsächliche Handlung. • jedes RG. bb) fremd. = Handlungskreis eines Anderen


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Anspruch auf die Herausgabe von Unterlagen - blsv

https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/bayernsport_archiv/recht/bayspo_r...
die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB: Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen. Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts. Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Re-

Geschäftsbesorgungsverhältnisse I. Grundlagen - Definition 1 ...

http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r028_Weber%20-%20Skript%20zur%20Vor...
Die Verpflichtung des Auftragnehmers, ein ihm übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen, § 662 BGB. • Die Informationspflicht des Auftragnehmers, § 666 BGB, d.h. er muss auf Verlangen über den Sachstand der Abwicklung des Auftrages berichten. • Der

Vorsorgevollmacht mit Regelung der Rechenschaftspflicht

http://kreisseniorenrat-boeblingen.de/fileadmin/dokumente/Sonstiges/2016-11_Vor...
tigten Geschäfte, siehe § 666 und § 667 BGB. Dies gilt später auch gegenüber den Erben, da alle Rechtspositionen des verstorbenen Vollmachtgebers auf diese übergehen. Um dieser Anforderung zu genügen, ist es erforderlich, über die Einnahmen und Ausgaben

Zusammenfassung GoA

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Fremdheit des Geschäfts o Objektiv fremdes: FGW wird vermutet o Subjektiv fremdes: FGW ist nachzuweisen o Auch-fremdes Geschäft: FGW wird nach h.M. vermutet. III. Ohne Auftrag. IV. Berechtigung. V. Rechtsfolge. - Herausgabe des Erlangten. - Ggf. Verzinsu

Kein Auskunftsanspruch des Erben bei Vorsorgevollmacht Im Rahmen ...

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im Rahmen einer Vorsorgevollmacht um einen kranken oder altersschwachen Angehörigen kümmern. In diesen Fällen liegt bei bestehender Vollmacht kein Auftragsverhältnis vor und es besteht daher für den Erben kein Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB. In diesen


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Generalvollmacht; Rechenschaftsablegung nach § 666 BGB

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24.12.2010 - Ein Generalbevollmächtigter hebt in Eigenschaft als Bevollmächtigter(zugleich Kontobevollmächtigter) angeblich nach Anweisung des Vollmachtgebers zu dessen Lebzeiten Geld vom Geldautomaten ab. Diese Gelder sind angeblich auftragsgemäß für de

§ 666 BGB - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht - openJur

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666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht →. Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzul

§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht Bürgerliches ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92420.htm
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 666 – Auskunfts ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. A. Regelungsgehalt. Rz.

Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/verjaehrungsfrist-fu...
Als Grundlage für den etwaigen Auskunftsanspruch der Klägerin komme nur § 666 BGB in Betracht. Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch nach dieser Vorschrift habe nach altem Recht, vgl. § 195 BGB a.F., 30 Jahre betragen. Danach sei der Anspruch de


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag › § 666

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 666 BGB
    § 666 Abs. 1 BGB oder § 666 Abs. I BGB

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