§ 664 BGB, Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Paragraph 664 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.


(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.


Benachbarte Paragraphen


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Der Vereinsvorstand

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280 I BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Das Haftungsprivileg des Geschäftsbesorgers em. §§664 Abs. 1 Satz2 ...

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gierung auch fur die wirtschaftlich höchst bedeutsamen entgelt- lichen Geschäftsbesorgungsverträge gilt. §675 BGB, der mit zwei Ausnahmen auf sämtliche Normen des Auftragsrechts ver- weist, erwähnt nicht den §664 BGB. Es liegt daher nahe, einen. Umkehrsc

Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Dienstvertrag - jura | Uni Bonn

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Delegationsverbot (§ 664 Abs. 1 S. 1 BGB) – aber. Gehilfe (§ 664 Abs. 1 S. 3 BGB). • Weisungsbindung (§ 665 S. 1 BGB). 2. Rechenschaftslegung (§ 666 BGB). 3. Herausgabe von Erlangtem & Erhaltenem (§ 667 BGB). • Sonst: § 668 BGB (Verzinsung mit ges. Zinss

Auszug BGB: Paragraphen zum Vereins- und Stiftungsrecht

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Auftragsvorschriften nach §§ 664 ff. BGB. § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung. (1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32,

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26.10.2011 - 11. Der Verein im Haftungssystem. ○ Innenhaftung: Ansprüche z.B. aus Auftragsverhältnis. (§§ 27 Abs.3, 664 ff, 280 BGB), aus Delikt,. ○ Außenhaftung: aus abgeschlossenem Vertrag (z.B.. Garantieerklärung), Delikt,. Durchgriffshaftung, soweit


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§ 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen Bürgerliches ...

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(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 664 - Haufe

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Gesetzestext (1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eine

BGB § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen - NWB Datenbank

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Untertitel 1: Auftrag. § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen. (1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fall

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BGH, URTEIL vom 4.11.1992, Az. III ZR 133/91 Eine Gestattung im Sinne des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Ausführung des Auftrags einem Dritten zu übertragen, liegt nur vor, wenn der Beauftragte dem Dritten die Geschäftsbesorgung ganz oder in Teilbereichen

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag › § 664

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 664 BGB
    § 664 Abs. 1 BGB oder § 664 Abs. I BGB
    § 664 Abs. 2 BGB oder § 664 Abs. II BGB

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