(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://stiftungen.sachsen-anhalt.de/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/Sti...
BGB: Auftragsverhältnis. • §§ 611 ff. BGB: Dienstverhältnis. Pflichtverletzung. • Pflichten aus Bundesrecht - § 80 ff. BGB (insbesondere Treuepflicht, Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung). I. Die Haftung des Stiftungsvorstandes. - 8 -. I. Die Ha
http://media.repro-mayr.de/43/60543.doc
Mangelnde finanzielle Vorsorge zur Zahlung fälliger Steuern oder Versicherungsbeiträge. Auszug aus dem BGB: Der Vereinsvorstand. § 27 (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664-670 entsprechen
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/4_Schadensersatz%20...
§280 I BGB. alle Pflichten aus Schuldverhältnissen. • Leistungspflichten. • Schutzpflichten i.S.v. §241 II BGB (cic). I. Voraussetzungen. 1. Schuldverhältnis ... je nach Art der Übertragung, z.B. Verwahrung oder Auftrag – nur für eigenes Verschulden bei
https://epub.uni-regensburg.de/27525/1/ubr13617_ocr.pdf
gierung auch fur die wirtschaftlich höchst bedeutsamen entgelt- lichen Geschäftsbesorgungsverträge gilt. §675 BGB, der mit zwei Ausnahmen auf sämtliche Normen des Auftragsrechts ver- weist, erwähnt nicht den §664 BGB. Es liegt daher nahe, einen. Umkehrsc
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Delegationsverbot (§ 664 Abs. 1 S. 1 BGB) – aber. Gehilfe (§ 664 Abs. 1 S. 3 BGB). • Weisungsbindung (§ 665 S. 1 BGB). 2. Rechenschaftslegung (§ 666 BGB). 3. Herausgabe von Erlangtem & Erhaltenem (§ 667 BGB). • Sonst: § 668 BGB (Verzinsung mit ges. Zinss
http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/Mitglieder/Handbuch_Anha...
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. § 28. (1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die. Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34. (2) Ist
http://www.nbmb-online.de/no_cache/der-grosse-ratgeber/?tx_abdownloads_pi1%5Bac...
Auftragsvorschriften nach §§ 664 ff. BGB. § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung. (1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32,
http://www.graben-neudorf.de/fileadmin/Dateien_Gemeinde/Pdf_Dateien/InfoUndMerk...
26.10.2011 - 11. Der Verein im Haftungssystem. ○ Innenhaftung: Ansprüche z.B. aus Auftragsverhältnis. (§§ 27 Abs.3, 664 ff, 280 BGB), aus Delikt,. ○ Außenhaftung: aus abgeschlossenem Vertrag (z.B.. Garantieerklärung), Delikt,. Durchgriffshaftung, soweit
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92418.htm
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eine
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_664/
Untertitel 1: Auftrag. § 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen. (1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fall
https://gesetze-in-app.de/BGB/664
BGH, URTEIL vom 4.11.1992, Az. III ZR 133/91 Eine Gestattung im Sinne des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Ausführung des Auftrags einem Dritten zu übertragen, liegt nur vor, wenn der Beauftragte dem Dritten die Geschäftsbesorgung ganz oder in Teilbereichen
https://www.brennecke-partner.de/664-BGB-Unuebertragbarkeit-Haftung-fuer-Gehilf...
664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen. (1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu ve