§ 665 BGB, Abweichung von Weisungen
Paragraph 665 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.


Benachbarte Paragraphen


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Welche beiden Formen des. Zahlungsdienstevertrags gibt es? Einzelzahlungsvertrag. (§ 675f Abs. 1 BGB). Zahlungsdiensterahmenvertrag. (§ 675f Abs. 2 BGB). Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB. Einzelner Vorgang. Mehrere Vorgänge + ggf. Kontoführung. Insb. G

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§ 665 BGB Abweichung von Weisungen Bürgerliches Gesetzbuch

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Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 665 - Haufe

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Gesetzestext 1Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2Der Beauftragte hat vor der Abweichun

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2Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel Änderungsnachwei

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 12: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste › Untertitel 1: Auftrag › § 665

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 665 BGB
    § 665 Abs. 1 BGB oder § 665 Abs. I BGB

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