§ 486 BGB, Anzahlungsverbot
Paragraph 486 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.


(2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.


Benachbarte Paragraphen


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AnwaltOnline Mietrecht >> Gesetze >> Schuldrecht >> BGB >> § 486 ...

https://www.anwaltonline.com/gesetze/schuldrecht/486.html
486 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen. Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.

BGB - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084/
BGB; Fassung; Buch 1: Allgemeiner Teil ..... 483 Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen · § 484 Form und Inhalt des Vertrags · § 485 Widerrufsrecht · § 485a (weggefallen) · § 486 Anzahlungsverbot · § 486a Besondere Vorschriften für V


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 486 BGB
    § 486 Abs. 1 BGB oder § 486 Abs. I BGB
    § 486 Abs. 2 BGB oder § 486 Abs. II BGB

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