(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1 müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen:
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Beifügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.
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http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/54756/vertragsk%C3%BCndigung-...
05.05.2015 - Wahlperiode. Drucksache 6/484. 4. Sofern der SMV Greiz e.V. zuvor als nichtwirtschaftlicher Verein nach § 21 BGB angemeldet war: Hat der. Vorstand die Änderung des Zwecks des Vereins angezeigt, wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht und welch
http://web43.d2-1066.ncsrv.de/2-06/lgmuenster-12-o-484-05.pdf
18.05.2006 - Landgericht Münster. Urteil. 12 O 484/05. BGB §§ 249, 254; GmbHG § 43 Abs. 6, § 46 Nr. 5. Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH eine öffentliche VOB/A-Ausschreibung, obwohl eine solche zwingend in den der Subventionsbewilligung zu Grunde
http://www.nph.de/de-wAssets/docs/oepnv/angebot/Fahrplaene-zum-Download/Betrieb...
484. Paderborn − Lichtenau. Paderborn − Dörenhagen − Herbram − Asseln − Lichtenau und zurück. DB Ostwestfalen-Lippe-Bus, mobithek, Bahnhofstraße 27, 33102 Paderborn, Tel.: 052 51 29 30 400; info@fahr-mit.de. Montag - Freitag. Linienkursnummer. Verkehrsbe
http://www.lentzestopper.eu/downloads/20170126_SpuRt_Bagger,_Fischer_Auswaertst...
26.01.2017 - 2014, 3. Teil Kap. 5. RI1. 170 ff. MünchKomm-BGB/Habersack, 6. Aufl. 2013, § 807 Rn. 10. So auch Schulze, Der Zuschauervertrag, JURA 2011, 484. vertrag enthält in dieser Konstellation neben dem werkvertraglichen Element (= Durchführung der V
https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017944/zrV_2017_skript11.pdf
Schlüter, PdW Erbrecht, Fälle 231-261, 267-292 und 480-484; Löhnig, Familien- und ... nach § 119 I BGB („Rechtsfolgenirrtum“), Abgrenzung zum Motivirrtum; BGH NJW ... c) Verhältnis zum Erben, § 1959 BGB. II. Erbunwürdigkeit, §§ 2339 ff. BGB. 1. Gründe. 2
https://www.brennecke-partner.de/484-BGB-Schriftform-bei-Teilzeit-Wohnrechtever...
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschl.
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0481.htm
Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 481ff (Teilzeit-Wohnrechteverträge)
https://www.kohlhammer.de/wms/instances/KOB/appDE/Recht/Zivilrecht/Buergerliche...
Aus der Reihe Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) Band 4/1. Soergel, Hans-Theodor (Begr.) Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen (BGB) Band 4/1, Schuldrecht 3/1: §§ 516-651 BGB; MHG; VerbrKrG. Pr
https://www.zip-online.de/heft-12-2009/zip-2009-565-verjaehrung-der-insolvenzve...
1. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG) richtet sich nach …
https://openjur.de/u/58248.html
06.05.2008 - a. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 64 Abs. 1 GmbHG) richtet sich nach § 852 BGB a.F.; nunmehr nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. b. Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen