§ 484 BGB, Form und Inhalt des Vertrags
Paragraph 484 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.


(2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1 müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen:

1.
die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1,
2.
die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie
3.
Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.


(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Beifügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.


Benachbarte Paragraphen


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484. Paderborn − Lichtenau. Paderborn − Dörenhagen − Herbram − Asseln − Lichtenau und zurück. DB Ostwestfalen-Lippe-Bus, mobithek, Bahnhofstraße 27, 33102 Paderborn, Tel.: 052 51 29 30 400; info@fahr-mit.de. Montag - Freitag. Linienkursnummer. Verkehrsbe

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9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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Schlüter, PdW Erbrecht, Fälle 231-261, 267-292 und 480-484; Löhnig, Familien- und ... nach § 119 I BGB („Rechtsfolgenirrtum“), Abgrenzung zum Motivirrtum; BGH NJW ... c) Verhältnis zum Erben, § 1959 BGB. II. Erbunwürdigkeit, §§ 2339 ff. BGB. 1. Gründe. 2


Webseiten zum Paragraphen

.§ 484 BGB Schriftform bei Teilzeit Wohnrechteverträgen

https://www.brennecke-partner.de/484-BGB-Schriftform-bei-Teilzeit-Wohnrechtever...
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschl.

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06.05.2008 - a. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 64 Abs. 1 GmbHG) richtet sich nach § 852 BGB a.F.; nunmehr nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. b. Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge › § 484

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 484 BGB
    § 484 Abs. 1 BGB oder § 484 Abs. I BGB
    § 484 Abs. 2 BGB oder § 484 Abs. II BGB
    § 484 Abs. 3 BGB oder § 484 Abs. III BGB

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