§ 482 BGB, Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
Paragraph 482 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.


(2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.


(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Ärztliche Heilbehandlung - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=14151
30.10.2015 - Roxin, NStZ 2016, 185 (zu § 217); BGH, 3 StR 482/15, Beschl. v. 12.1.16 (Besorgnis der Befangenheit durch ... 110 öStGB. Differenzen: erfolgreich/nicht erfolgreich, neue Gefahren/Gefahrverringerung. 4. Behandlungsvertrag BGB. §§ 630 a ff. BG


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15

https://www.stader-law.de/files/stader_content/bankrecht/Widerruf%20Darlehen/Ur...
ECLI:DE:BGH:2016:111016UXIZR482.15.0. BUNDESGERICHTSHOF. IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL. XI ZR 482/15. Verkündet am: 11. Oktober 2016. Herrwerth,. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit. Nachschlagewerk: ja. BGHZ: ja. B

482 Tel. +49 (0) 26 52 - 9 39 29 - 0 Fax +49 (0) 26 52 - 9 39 29 - 9 info ...

http://www.oberrecht.de/pdf/AGB.pdf
führung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in. Textform niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im. Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. (4) Unsere Verkaufsbeding

Verbraucherprivatrecht

https://www.jura.uni-freiburg.de/de/institute/arbeitsrecht/downloads/gliederung...
M. (Georgetown). Sommersemester 2017. 3. 3. Fernabsatzverträge, § 312d I BGB, Art. 246a § 1 II Nr. 1, III EGBGB. 4. Ratenlieferungsverträge, § 312a II BGB, Art. 246 III Nr. 1 EGBGB. 5. Sonstige a. Teilzeit-Wohnrechteverträge, § 482a BGB, Art. 242 § 2 EGB

BGH Entscheidungen zum Mietrecht Sortiert nach Paragraf Stand 30 ...

https://www.mietgerichtstag.de/app/download/5659236562/BGH+Entscheidungen+aktue...
30.01.2018 - 482; Pfeifer, DWW. 2015, 288. § 280 BGB Verantwortlichkeit des Mieters für Wohnungsschäden nach. Polizeieinsatz a) Ein Mieter überschreitet die Grenze vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche. Obhutspflicht (§§ 535

Leitsatz: BGB §§ 1821, 1822, 1829, § 1908i Abs. 1 ... - SKM Bistum Trier

http://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10207.pdf
BGB §§ 1821, 1822, 1829, § 1908i Abs. 1 Satz 1 FGG § 20 Abs. 1, KostO § 30 Abs.1. Wird die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertragesüber ein. Grundstück des Betroffenen abgelehnt, steht dem Käufer regelmäßig kein Beschwerd


Webseiten zum Paragraphen

§ 482 BGB Vorvertragliche Informationen, Werbung und ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92147.htm
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines.

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 481ff: Teilzeit-Wohnrechteverträge)

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0481.htm
Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solc

BGB § 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_482/
482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage [3]. (1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein l

OLG München, Beschluss v. 02.04.2015 – 34 Wx 482/14 - Bürgerservice

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-09717?hl=...
Bestätigung einer wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen Grundstücksübertragung. Normenketten: BGB §§ 141, 177, 925 I. GBO §§ 18 I, 20, 29. Leitsätze: 1. Der Abschluss des dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (hier: wirksame Auflassung)

BayObLG FamRZ 2005, 482

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/famrz05_482.htm
Soergel/Mayer, BGB, 13. Aufl., § 2258 Rdnr. 12; Staudinger/Baumann, BGB, 2003, § 2258 Rdnr. 16). Die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt ein Testament errichtet wurde, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Der Senat kann die Feststellungen des LG nur d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge › § 482

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 482 BGB
    § 482 Abs. 1 BGB oder § 482 Abs. I BGB
    § 482 Abs. 2 BGB oder § 482 Abs. II BGB
    § 482 Abs. 3 BGB oder § 482 Abs. III BGB

  • Werbung