§ 431 BGB, Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Paragraph 431 Bürgerliches Gesetzbuch

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Erfüllung …

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS_2011/ewige_M...
A hätte ihn durch Drittleistung nach § 267 Abs. 1 BGB zum Erlöschen bringen können; er hat jedoch keine Tilgungsbestimmung zur Erfüllung der Forderung gegen ..... bei der Verpflichtung zur unteilbaren Leistung (§ 431 BGB), weil eine gemeinschaftliche Ver


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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Finanz- und Wirtschaftsberatung Dr ...

http://www.dr-winkler.org/wp-content/uploads/w7df31b0e2120000a0f4f0b28e184c04/B...
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 1 von 431 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in d

Dokumentnummer: 11298 letzte Aktualisierung: 25.03.2003 BGB ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/a7fdfe50-5110-4bd1-b048-95bbada6727e/11298.pdf
25.03.2003 - Allerdings enthält für unteilbare Leistungen § 431 BGB ebenfalls eine zwingende (Palandt/Heinrichs, § 431 BGB Rn. 1) Anordnung der gesamt- schuldnerischen Haftung. Voraussetzung für die Anwendung des § 431 BGB soll jedoch sein, dass jeder Sc

Gesamtschuld und Gesamtgläubigerschaft / Vertrag ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-26F.pdf
09.07.2008 - Gesamtschuld: – Jeder Schuldner muss die ganze Leistung erbringen, aber der. Gläubiger kann die Leistung nur einmal fordern. – Entstehung: Bei gemeinsamem Vertragsschluss (§ 427 BGB), gemeinsamer Begehung eines Delikts (§§ 830, 840 BGB), imm

Allgemeiner Teil des BGB - Brox / Walker, Inhaltsverzeichnis

http://www.vahlen.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Brox-Allgemeiner-Teil-BGB-9783...
Dieses Lehrbuch wurde für die Neuauflage wiederum überarbeitet und aktualisiert. Die für den Allgemeinen Teil des BGB relevanten Gesetzesänderungen, die insbeson- dere das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I S. 3142)

Kapitel 6 Die Wohnungsübergabe - Verbraucherzentrale: Ratgeber

https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/1153336A.pdf
die ordnungsgemäße Rückgabe (§§ 427, 431 BGB). Dies bedeutet insbesondere, dass der Vermieter, wenn sie ihren gemeinsamen Pflichten nicht nachkommen, jeden von iha nen für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen kann. (§ 421 BGB). Wer vom Vermieter in An


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AK-BGB § 431

https://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akbgb/mehrheit/431.htm
Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 431 BGB [Gesamtschuld bei unteilbarer Leistung]. Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 431 BGB Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92094.htm
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

Kommentierung zu § 431 BGB –Mehrere Schuldner einer unteilbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-7/Mehrere-Schuldner-einer-unteilbaren...
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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 431 – Mehrere ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. Rz. 1 Die Vorschrift ordnet bei Unteilbarkeit der Leistung (vgl § 420 Rn 2) ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund zwingend Gesamtschuld an. Können die Schuldner die

§ 431 BGB, Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/431
431 BGB, Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung. Home · Gesetze · BGB - Bürgerliches Gesetzbuch; § 431 BGB, Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung. Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 431

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 431 BGB
    § 431 Abs. 1 BGB oder § 431 Abs. I BGB

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