§ 429 BGB, Wirkung von Veränderungen
Paragraph 429 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.


(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.


(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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Erfüllung …

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Ergänzende Testamentsauslegung: Ermittlung des ... - Voelker

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Haftung für Unfallschäden eines Fahrzeugs, das sich ... - Bayern.Recht

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Vorlage Titelblatt DIN A4 mit Siegel

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 429 BGB
    § 429 Abs. 1 BGB oder § 429 Abs. I BGB
    § 429 Abs. 2 BGB oder § 429 Abs. II BGB
    § 429 Abs. 3 BGB oder § 429 Abs. III BGB

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