(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS_2011/ewige_M...
der Schuldner so erheblich privilegiert wird, indem er nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten kann (§ 428 BGB) und so gegenüber allen frei wird (§§ 422 Abs. 1, 429 Abs. 2 BGB). … die Gläubiger auf den Regress in ihrem Innenverhältnis (§ 430
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/download/Mehrheit.pdf
bei der Konfusion (§ 429 Abs. 2 BGB): Vereinigen sich Forderung und Schuld in einer Person, so erlöschen die Forderungsrechte aller Gläubiger. Der Grund liegt darin, dass der Gesamtgläubiger ansonsten als Schuldner die ganze. Leistung an sich selbst verl
https://www.voelker-gruppe.com/hammann_hans/Hammann-ErbR_2014_09_420-429-testam...
und ergänzenden) Auslegung zu den subsidiär anwendbaren gesetzlichen Auslegungs- und Zweifelregelungen des BGB und zur ...... „stehenbleiben“ kann, wenn sich alle sprachlichen Fassungen in einem Sinne verstehen lassen7, oder ob dies lediglich ein. ErbR-R
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-104904?all=Fal...
31.01.2017 - HGB § 407, § 429 Abs. 2, § 434 Abs. 1, § 435. VVG § 86 Abs. 1. ZPO § 265 Abs. 2. Leitsätze: 1. Ein Abschleppunternehmer haftet dem Fahrzeugeigentümer nach § 823 BGB auf Schadensersatz, wenn sich im Verlaufe eines Abschleppvorgangs während de
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lepsius/veranstaltungen/l...
A) Anspruch des M gegen T auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. M könnte gegen T ... 130 Abs. 2 BGB befasst sich allein mit dem Zeitraum zwischen Abgabe und Zugang der. Willenserklärung2. ... 9 So BGHZ 67, 271; Köhler, AT §
http://www.anwalt-siegburg.de/Urteile/86C429-14AGMainz.pdf
Abschrift. Aktenzeichen: 86 C 429/14. కనక? (IRO ! EINO ENCA. 2D>. Inscriu. 3-> .79. Nau". | am am. Amtsgericht. Mainz. Dr. H. Schneiro. Rechtsa. IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. (abgekürzt nach 8 313a ... Bereicherung aus abgetretenem Recht gemäß 85 812 Abs.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) 1Im Übrigen f
http://www.juraindividuell.de/artikel/gesamtschuld-aufbau-und-pruefung/
02.06.2015 - Gesamtschuldner und Gesamtgläubiger sowie Erörterung der gestörten Gesamtschuld in der BGB-Klausur. Prüfungsaufbau und Vertiefung.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/glaeubigermehrheiten_gesamtgl...
Andere rechtsändernde Umstände, die zwischen dem Schuldner und einem der Gläubiger eintreten, wirken hingegen grundsätzlich nur in diesem Verhältnis, §§ 429 Abs. 3, 425 BGB. Dies gilt beispielweise für Schuldnerverzug, Verjährung, rechtskräftiges Urteil
https://xn--rabro-mva.de/zur-frage-der-schadensberechnung-nach-%C2%A7-429-hgb-b...
06.05.2016 - BGB zu berechnen, wenn § 429 HGB zu einem vorteilhafteren Ergebnis führen würde. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass dem Geschädigten auch bei qualifiziertem Verschulden des Schädigers die Schadensberechnung nach § 429 HGB offensteht
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/celle7u235_05.htm
Rücktrittsrecht und Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung bei Verweigerungsrecht der Nacherfüllung nach § 439 III BGB; Bedeutung von Einreden im Rahmen von §§ 218 I, 323 BGB (Erfordernis der "Durchsetzbarkeit"); Bezugspunkt des Vertretenmüs