(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten. I. Rechtsformen der Gläubiger- und Schuldnermehrheit im Allgemeinen. 2. Rechtsformen der Schuldnermehrheit. Teilschulden, § 420 BGB. zB Kauf
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
Gläubiger; im Innenverhältnis Ausgleich hältnis Ausgleich über §430 BGB. über §426 BGB. • gemeinschaftliche Schuldner, • gemeinschaftliche Gläubiger,. keine gesetzliche Regelung! §432 BGB. = Schuldner haften aus tatsächlichen oder = jeder Gläubiger kann
https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren-forschung/professuren/hammen/it...
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Deutsches und Europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Prof. Dr. Horst Hammen. Vorlesung Gesellschaftsrecht I. GESAMTGLÄUBIGERSCHAFT DER GbR-GESELLSCHAFTER (§ 432 BGB). GbR. Schuldner. G1.
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/71fe8745-261d-4275-a1bb-7cfaa4d2b984/11357.pdf
15.06.2004. BGB §§ 883, 428, 472. Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten. I. Sachverhalt. Es soll im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück, das den Eltern. (Übergebern), die in Zugewinngemei
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=13115
Grundkurs BGB II. Dr. Robert Magnus, Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht. 2. Gliederung (I):. I. Einführung. II. Gläubigermehrheiten. 1. Teilgläubiger (§ 420 BGB). 2. Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). 3. Mitgläubiger (§
http://d-nb.info/940599457/04
1. Die Gläubigermehrheit nach § 420 BGB. 23. 2. Die Gläubigermehrheiten nach §§ 428 bis 430 BGB. 23. 3. Gläubigermehrheit nach § 432 BGB. 23. III. Zur Entstehungsgeschichte der §§ 420 bis 432 BGB. 24. IV. Begriff und Probleme des sog. Innenverhältnisses.
https://www.jurref.de/app/download/5795115508/BT+3.2.4+einf+StG+HS-Tenor+4.7.pdf
Anspruchsinhaber sind K1) und k2) als Personenmehrheit. Hinsichtlich der Mietzinsforderung sind beide § 432. BGB Mitgläubiger. Die prozesszuale Rechtsfolge ist, dass K1) und K2) gemäß § 432 Abs. 1, 2. HS die Möglichkeit haben, dass einer klagen kann, jed
http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-gemeinschaftsverhaeltn...
23.07.2010 - Gläubigergemeinschaft – § 432 BGB. Bei der Gläubigergemeinschaft können die Gläubiger nur gemeinsam die Leistung fordern. Ferner muss der Schuldner an alle gemeinschaftlich leisten, um die Erfüllung herbeizuführen. 4 ...
https://openjur.de/g/bgb/432.html
432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung →. (1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle for
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. 2Jeder Gläubiger kann verlangen,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_432/
20.07.2017 - 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung. (1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92095.htm
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen,