§ 432 BGB, Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Paragraph 432 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.


(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten. I. Rechtsformen der Gläubiger- und Schuldnermehrheit im Allgemeinen. 2. Rechtsformen der Schuldnermehrheit. Teilschulden, § 420 BGB. zB Kauf


Word Dokumente zum Paragraphen

Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
Gläubiger; im Innenverhältnis Ausgleich hältnis Ausgleich über §430 BGB. über §426 BGB. • gemeinschaftliche Schuldner, • gemeinschaftliche Gläubiger,. keine gesetzliche Regelung! §432 BGB. = Schuldner haften aus tatsächlichen oder = jeder Gläubiger kann


PDF Dokumente zum Paragraphen

GESAMTGLÄUBIGERSCHAFT DER GbR-GESELLSCHAFTER (§ 432 ...

https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren-forschung/professuren/hammen/it...
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Deutsches und Europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Prof. Dr. Horst Hammen. Vorlesung Gesellschaftsrecht I. GESAMTGLÄUBIGERSCHAFT DER GbR-GESELLSCHAFTER (§ 432 BGB). GbR. Schuldner. G1.

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/71fe8745-261d-4275-a1bb-7cfaa4d2b984/11357.pdf
15.06.2004. BGB §§ 883, 428, 472. Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten. I. Sachverhalt. Es soll im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück, das den Eltern. (Übergebern), die in Zugewinngemei

Uni HD Beispielpräsentation - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=13115
Grundkurs BGB II. Dr. Robert Magnus, Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht. 2. Gliederung (I):. I. Einführung. II. Gläubigermehrheiten. 1. Teilgläubiger (§ 420 BGB). 2. Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). 3. Mitgläubiger (§

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach §§ 420 bis ...

http://d-nb.info/940599457/04
1. Die Gläubigermehrheit nach § 420 BGB. 23. 2. Die Gläubigermehrheiten nach §§ 428 bis 430 BGB. 23. 3. Gläubigermehrheit nach § 432 BGB. 23. III. Zur Entstehungsgeschichte der §§ 420 bis 432 BGB. 24. IV. Begriff und Probleme des sog. Innenverhältnisses.

Tenor - jurref.de

https://www.jurref.de/app/download/5795115508/BT+3.2.4+einf+StG+HS-Tenor+4.7.pdf
Anspruchsinhaber sind K1) und k2) als Personenmehrheit. Hinsichtlich der Mietzinsforderung sind beide § 432. BGB Mitgläubiger. Die prozesszuale Rechtsfolge ist, dass K1) und K2) gemäß § 432 Abs. 1, 2. HS die Möglichkeit haben, dass einer klagen kann, jed


Webseiten zum Paragraphen

Das Gemeinschaftsverhältnis - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-gemeinschaftsverhaeltn...
23.07.2010 - Gläubigergemeinschaft – § 432 BGB. Bei der Gläubigergemeinschaft können die Gläubiger nur gemeinsam die Leistung fordern. Ferner muss der Schuldner an alle gemeinschaftlich leisten, um die Erfüllung herbeizuführen. 4 ...

§ 432 BGB - Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/432.html
432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung →. (1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle for

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 432 – Mehrere ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. 2Jeder Gläubiger kann verlangen,

BGB § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_432/
20.07.2017 - 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung. (1) 1Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung

§ 432 BGB Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92095.htm
(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 432

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 432 BGB
    § 432 Abs. 1 BGB oder § 432 Abs. I BGB
    § 432 Abs. 2 BGB oder § 432 Abs. II BGB

  • Werbung