§ 430 BGB, Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Paragraph 430 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430 BGB; (praktisch eher selten). zB Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung der Kontoinhaber („Oder-Konto“). c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten


Word Dokumente zum Paragraphen

Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
Gläubiger; im Innenverhältnis Ausgleich hältnis Ausgleich über §430 BGB. über §426 BGB. • gemeinschaftliche Schuldner, • gemeinschaftliche Gläubiger,. keine gesetzliche Regelung! §432 BGB. = Schuldner haften aus tatsächlichen oder = jeder Gläubiger kann


PDF Dokumente zum Paragraphen

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach §§ 420 bis ...

http://d-nb.info/940599457/04
1. Die Gläubigermehrheit nach § 420 BGB. 23. 2. Die Gläubigermehrheiten nach §§ 428 bis 430 BGB. 23. 3. Gläubigermehrheit nach § 432 BGB. 23. III. Zur Entstehungsgeschichte der §§ 420 bis 432 BGB. 24. IV. Begriff und Probleme des sog. Innenverhältnisses.

GUTACHTEN Dokumentnummer: 12107 letzte Aktualisierung: 7.9 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3bfac585-4a46-45ac-a211-4ee5029244dd/12107.pdf
07.09.2004 - BGB §§ 430, 471, 2100. Vor- und Nacherbenrechte hinsichtlich eines Oder-Kontos bzw. Oder-Wertpapierdepots;. Mittelsurrogation; Gläubiger-Innenausgleich. I. Sachverhalt. Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein „Od

Vertragsgestaltung im Familienrecht - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811408395_Excerpt.pdf
darauf ankommt, wie die Guthaben im Einzelnen entstanden sind. Da- mit ist nach § 430 BGB auch dann ein Bankguthaben hälftig aufzuteilen, wenn dieses im Falle einer Alleinverdienerehe ausschließlich auf den. Erwerbseinkünften des einen Ehegatten beruht.

BGH 25.02.1997 XI ZR 321/95 - Karlsruher Erbrechtstage

http://www.karlsruher-erbrechtstage.de/images/ert13_praesentation_flaig_schreie...
07.11.2013 - 428, 430 BGB Gesamtgläubiger. Rechte aus Verwahrvertrag. • Inhaberpapiere : Gesamtgläubigerschaft nicht möglich. Eigentumslage entscheidend. - gemeinsame Depoterrichtung irrelevant. § 1006 BGB (mittelbarer) Mitbesitz vermutet Miteigentum. §7

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/13%20W%20002-08.pdf
04.02.2008 - BGB (BGHZ 95, 185). Dies hat zur Folge, dass sich die Ausgleichspflicht des Antragsgegners nach § 430 BGB bestimmt. Jene Vorschrift ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger, der aus einer Leistung des Schuldne


Webseiten zum Paragraphen

§ 430 BGB - Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger - openJur

https://openjur.de/g/bgb/430.html
430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger →. Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§§ 428 bis 430 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=428-430&ag=6597
1Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der

§ 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92093.htm
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Vermögensauseinandersetzung | Der Streit um das ... - IWW

http://www.iww.de/fk/archiv/vermoegensauseinandersetzung-der-streit-um-das-geme...
01.08.2007 - Innenverhältnis: Oder-Konten berechtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, § 430 BGB. Auf die Frage, wer das Guthaben auf dem Konto eingezahlt hat, ob es sich um ein Privat- oder Geschäftskonto hande

AK-BGB § 430

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akbgb/mehrheit/430.htm
Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 430 BGB [Ausgleichspflicht der Gesamtgläubiger]. Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 430

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 430 BGB
    § 430 Abs. 1 BGB oder § 430 Abs. I BGB

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