Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430 BGB; (praktisch eher selten). zB Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung der Kontoinhaber („Oder-Konto“). c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
Gläubiger; im Innenverhältnis Ausgleich hältnis Ausgleich über §430 BGB. über §426 BGB. • gemeinschaftliche Schuldner, • gemeinschaftliche Gläubiger,. keine gesetzliche Regelung! §432 BGB. = Schuldner haften aus tatsächlichen oder = jeder Gläubiger kann
http://d-nb.info/940599457/04
1. Die Gläubigermehrheit nach § 420 BGB. 23. 2. Die Gläubigermehrheiten nach §§ 428 bis 430 BGB. 23. 3. Gläubigermehrheit nach § 432 BGB. 23. III. Zur Entstehungsgeschichte der §§ 420 bis 432 BGB. 24. IV. Begriff und Probleme des sog. Innenverhältnisses.
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/3bfac585-4a46-45ac-a211-4ee5029244dd/12107.pdf
07.09.2004 - BGB §§ 430, 471, 2100. Vor- und Nacherbenrechte hinsichtlich eines Oder-Kontos bzw. Oder-Wertpapierdepots;. Mittelsurrogation; Gläubiger-Innenausgleich. I. Sachverhalt. Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein „Od
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783811408395_Excerpt.pdf
darauf ankommt, wie die Guthaben im Einzelnen entstanden sind. Da- mit ist nach § 430 BGB auch dann ein Bankguthaben hälftig aufzuteilen, wenn dieses im Falle einer Alleinverdienerehe ausschließlich auf den. Erwerbseinkünften des einen Ehegatten beruht.
http://www.karlsruher-erbrechtstage.de/images/ert13_praesentation_flaig_schreie...
07.11.2013 - 428, 430 BGB Gesamtgläubiger. Rechte aus Verwahrvertrag. • Inhaberpapiere : Gesamtgläubigerschaft nicht möglich. Eigentumslage entscheidend. - gemeinsame Depoterrichtung irrelevant. § 1006 BGB (mittelbarer) Mitbesitz vermutet Miteigentum. §7
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/13%20W%20002-08.pdf
04.02.2008 - BGB (BGHZ 95, 185). Dies hat zur Folge, dass sich die Ausgleichspflicht des Antragsgegners nach § 430 BGB bestimmt. Jene Vorschrift ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger, der aus einer Leistung des Schuldne
https://openjur.de/g/bgb/430.html
430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger →. Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=428-430&ag=6597
1Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92093.htm
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
http://www.iww.de/fk/archiv/vermoegensauseinandersetzung-der-streit-um-das-geme...
01.08.2007 - Innenverhältnis: Oder-Konten berechtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, § 430 BGB. Auf die Frage, wer das Guthaben auf dem Konto eingezahlt hat, ob es sich um ein Privat- oder Geschäftskonto hande
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akbgb/mehrheit/430.htm
Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 430 BGB [Ausgleichspflicht der Gesamtgläubiger]. Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.