§ 428 BGB, Gesamtgläubiger
Paragraph 428 Bürgerliches Gesetzbuch

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430 BGB; (praktisch eher selten). zB Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung der Kontoinhaber („Oder-Konto“). c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten


Word Dokumente zum Paragraphen

Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
im Zweifel: Gesamtschuldner, §427 BGB lich. • Gesamtschuldner, §421 BGB • Gesamtgläubiger, §428 BGB. = jeder Schuldner haftet im Außenver- = jeder Gläubiger kann die volle. hältnis aufs Ganze; Auswahl obliegt dem Leistung an sich fordern; im Innenver-. G


PDF Dokumente zum Paragraphen

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/71fe8745-261d-4275-a1bb-7cfaa4d2b984/11357.pdf
15.06.2004. BGB §§ 883, 428, 472. Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten. I. Sachverhalt. Es soll im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück, das den Eltern. (Übergebern), die in Zugewinngemei

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach §§ 420 bis ...

http://d-nb.info/940599457/04
1. Die Gläubigermehrheit nach § 420 BGB. 23. 2. Die Gläubigermehrheiten nach §§ 428 bis 430 BGB. 23. 3. Gläubigermehrheit nach § 432 BGB. 23. III. Zur Entstehungsgeschichte der §§ 420 bis 432 BGB. 24. IV. Begriff und Probleme des sog. Innenverhältnisses.

Uni HD Beispielpräsentation - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=13115
Grundkurs BGB II. Dr. Robert Magnus, Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht. 2. Gliederung (I):. I. Einführung. II. Gläubigermehrheiten. 1. Teilgläubiger (§ 420 BGB). 2. Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). 3. Mitgläubiger (§

Vorkaufsrecht für mehrere Berechtigte - bethge | immobilienanwälte

http://www.bethgeundpartner.de/fileadmin/bethge-data/Presse/Immobilienmanager/6...
DER FALL Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er mit notariellem. Kaufvertrag verkauft hat. Zugunsten des. Beklagten und seines Vaters ist ein Vor- kaufsrecht im Grundbuch eingetragen, das den Berechtigten „als Gesamtberechtigte nach Paragraf

INHALT - Bundesnotarkammer

https://www.bnotk.de/_downloads/DNotZ/2017/DNotZ_2017_01.pdf
01.01.2017 - Streitfall über die Rechtsfolgen von § 428 BGB hinwegsetzen und die Modifizierung entsprechend § 432 BGB vornehmen wird, um zu einem interessengerechten Ergebnis zu gelangen; für das Wohnungsrecht vom BGH für zulässig erachtet: Beschl. v. 21


Webseiten zum Paragraphen

§ 428 BGB Gesamtgläubiger Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92091.htm
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden.

Gesamtgläubiger - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/glaeubigermehrheiten_gesamtgl...
Bei der Gesamtgläubigerschaft ist jeder einzelne Gesamtgläubiger berechtigt, die ganze Leistung an sich zu fordern, § 428 BGB. Die Forderung ist also anders als bei der Teilgläubigerschaft nicht geteilt. Der Schuldner braucht die Leistung allerdings nur

Das Gemeinschaftsverhältnis - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-gemeinschaftsverhaeltn...
23.07.2010 - Bei der Gesamtgläubigerschaft haben die Gläubiger ebenfalls selbstständige Forderungen gegenüber dem Schuldner (§ 428 S.1 BGB). Der Schuldner kann sich jedoch den Gläubiger aussuchen und die Gesamtschuld bei einem der Gesamtgläubiger begleic

BGB § 428 Gesamtgläubiger - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_428/
20.07.2017 - 428 Gesamtgläubiger. 1Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner

Gesamtberechtigte - Juramagazin

http://www.juramagazin.de/gesamtberechtigte.html
Gesamtberechtigte. Soll ein mehreren Berechtigten nach Maßgabe des § 428 BGB zustehendes Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen werden, so genügt der Zusatz als Gesamtberechtigte nicht den Anforderungen des § 47 GBO. Es ist vielmehr ein das Rechts


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 428

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 428 BGB
    § 428 Abs. 1 BGB oder § 428 Abs. I BGB

  • Werbung