Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430 BGB; (praktisch eher selten). zB Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung der Kontoinhaber („Oder-Konto“). c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und Verpflichteten
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
im Zweifel: Gesamtschuldner, §427 BGB lich. • Gesamtschuldner, §421 BGB • Gesamtgläubiger, §428 BGB. = jeder Schuldner haftet im Außenver- = jeder Gläubiger kann die volle. hältnis aufs Ganze; Auswahl obliegt dem Leistung an sich fordern; im Innenver-. G
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/71fe8745-261d-4275-a1bb-7cfaa4d2b984/11357.pdf
15.06.2004. BGB §§ 883, 428, 472. Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten. I. Sachverhalt. Es soll im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück, das den Eltern. (Übergebern), die in Zugewinngemei
http://d-nb.info/940599457/04
1. Die Gläubigermehrheit nach § 420 BGB. 23. 2. Die Gläubigermehrheiten nach §§ 428 bis 430 BGB. 23. 3. Gläubigermehrheit nach § 432 BGB. 23. III. Zur Entstehungsgeschichte der §§ 420 bis 432 BGB. 24. IV. Begriff und Probleme des sog. Innenverhältnisses.
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=13115
Grundkurs BGB II. Dr. Robert Magnus, Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht. 2. Gliederung (I):. I. Einführung. II. Gläubigermehrheiten. 1. Teilgläubiger (§ 420 BGB). 2. Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). 3. Mitgläubiger (§
http://www.bethgeundpartner.de/fileadmin/bethge-data/Presse/Immobilienmanager/6...
DER FALL Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er mit notariellem. Kaufvertrag verkauft hat. Zugunsten des. Beklagten und seines Vaters ist ein Vor- kaufsrecht im Grundbuch eingetragen, das den Berechtigten „als Gesamtberechtigte nach Paragraf
https://www.bnotk.de/_downloads/DNotZ/2017/DNotZ_2017_01.pdf
01.01.2017 - Streitfall über die Rechtsfolgen von § 428 BGB hinwegsetzen und die Modifizierung entsprechend § 432 BGB vornehmen wird, um zu einem interessengerechten Ergebnis zu gelangen; für das Wohnungsrecht vom BGH für zulässig erachtet: Beschl. v. 21
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92091.htm
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/glaeubigermehrheiten_gesamtgl...
Bei der Gesamtgläubigerschaft ist jeder einzelne Gesamtgläubiger berechtigt, die ganze Leistung an sich zu fordern, § 428 BGB. Die Forderung ist also anders als bei der Teilgläubigerschaft nicht geteilt. Der Schuldner braucht die Leistung allerdings nur
http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-gemeinschaftsverhaeltn...
23.07.2010 - Bei der Gesamtgläubigerschaft haben die Gläubiger ebenfalls selbstständige Forderungen gegenüber dem Schuldner (§ 428 S.1 BGB). Der Schuldner kann sich jedoch den Gläubiger aussuchen und die Gesamtschuld bei einem der Gesamtgläubiger begleic
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_428/
20.07.2017 - 428 Gesamtgläubiger. 1Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner
http://www.juramagazin.de/gesamtberechtigte.html
Gesamtberechtigte. Soll ein mehreren Berechtigten nach Maßgabe des § 428 BGB zustehendes Nießbrauchsrecht in das Grundbuch eingetragen werden, so genügt der Zusatz als Gesamtberechtigte nicht den Anforderungen des § 47 GBO. Es ist vielmehr ein das Rechts