§ 425 BGB, Wirkung anderer Tatsachen
Paragraph 425 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.


(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

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18.07.2009 - Teilgläubigerschaft, § 420 BGB. zB: Die Nachbarn A und B wollen für zwei größere Familienfeiern Getränke kaufen und dabei einen Mengenrabatt nutzen. Deshalb bestellen sie bei C insgesamt 40 Kästen Mineralwasser, die sie hälftig aufteilen wol


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Muster „Arbeitsgemeinschaftserklärung“ - GiZ

https://www.giz.de/de/downloads/giz2015-de-Muster-Arbeitsgemeinschaftserklaerun...
422 - 425 BGB). Wird die ARGE aufgelöst oder teilt ein Mitglied der ARGE der Auftraggeberin mit, dass es die ARGE gekündigt habe bzw. die ARGE gekündigt sei, so berechtigt dies die Auftraggeberin seinerseits zur Kündigung des vorliegenden Vertrages gem.

Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

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§425 BGB: sonstige Tatsachen wirken nur für und gegen den jeweiligen Schuldner, der sie verwirklicht. 4.) §426 BGB: Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis: • §426 I BGB: eigenständiger Anspruch neben §426 II BGB ohne Möglichkeit, Einwendungen gegen den G


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Ergänzendes Skriptum zum GK BGB IIa

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10.10.2016 - Die §§ 422 – 425 BGB regeln die Wirkungen der Gesamtschuld im Verhältnis zum Gläubiger (Außen- verhältnis). Die gesondert aufgezählten Tatbestände §§ 422 – 424 haben Gesamtwirkung (Wirkung gegenüber sämtlichen Schuldnern), alle übrigen nur E

444 BGB Arglistiges Verschweigen eines ... - Alpmann Schmidt

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von Arglist mehr bedarf, betrifft die Zulässigkeit der Berufung auf den Haftungs- ausschluss nicht den … Grundsatz der Einzelwirkung gemäß § 425 BGB. Das für die Schadensersatzpflicht nunmehr erforderliche Verschulden im Sinne von § 276. BGB muss – wie i

Deutscher Mietgerichtstag 2017 Die Rechtsnatur der ... - Uni Bielefeld

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25.03.2017 - IV. Beachtlichkeit der Abrechnung. 1. Wirksamwerden der Abrechnung. (Anwendung der Regeln über Rechtsgeschäfte?) a) Zugang. (+), aber § 425 BGB bei mehreren. b) Stellvertretung. (+), etwa § 174 BGB. c) Irrtumsanfechtung. (-), Kein Erforderni

Gläubiger und Schuldner - jura | Uni Bonn

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Schuldner. Verzug. Mehrheit. Wechsel. Gläubiger. Verzug. Mehrheit. Wechsel an Dritte durch Dritte. Was sind Einzel- und. Gesamtwirkung? § 425 BGB. Grundsatz: Einzelwirkung. Beispiele: § 425 II. (Verzug, etc.) Ausnahme: §§ 422 - 424 BGB. Darüber hinaus: A

Fall 8 – Formulierungsvorschlag 1 Ansprüche K gegen S A. Anspruch ...

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K könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus §§ 425 I, 421 I HGB aufgrund der. Beschädigung der ... weder Eigentum noch Besitz an den Lampen, sodass ein Anspruch aus § 823 I BGB ausscheidet (reiner ... A. Anspruch K gegen H auf Übergabe und Übereign


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Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld, §§ 422-425 BGB ...

https://jura-online.de/learn/wirkung-von-tatsachen-bei-der-gesamtschuld-422-425...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld, §§ 422-425 BGB' im Bereich 'Schuldrecht AT'

§ 425 BGB Wirkung anderer Tatsachen Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92088.htm
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 425 – Wirkung ...

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Gesetzestext (1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der

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Schuldner- und Gläubigermehrheiten Alternativkommentar BGB § 425 Randnummer 1. Abweichend von der Erfüllung und den Erfüllungssurrogaten geht § 425 für die übrigen Ereignisse (beispielhafte Aufzählung in Abs. 2) von dem Grundsatz aus, daß ein in der Pers

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 425

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 425 BGB
    § 425 Abs. 1 BGB oder § 425 Abs. I BGB
    § 425 Abs. 2 BGB oder § 425 Abs. II BGB

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