§ 422 BGB, Wirkung der Erfüllung
Paragraph 422 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.


(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.


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Erfüllung …

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS_2011/ewige_M...
ist in aller Regel eine Gesamtschuld, bei der der Gläubiger alle Schuldner auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen kann (§ 421 BGB), aber die Erfüllung eines Schuldners für die anderen wirkt (§ 422 Abs. 1 BGB). Diese gläubigerfreundliche Variante der


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Muster „Arbeitsgemeinschaftserklärung“ - GiZ

https://www.giz.de/de/downloads/giz2015-de-Muster-Arbeitsgemeinschaftserklaerun...
422 - 425 BGB). Wird die ARGE aufgelöst oder teilt ein Mitglied der ARGE der Auftraggeberin mit, dass es die ARGE gekündigt habe bzw. die ARGE gekündigt sei, so berechtigt dies die Auftraggeberin seinerseits zur Kündigung des vorliegenden Vertrages gem.

Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
§421 BGB: Gläubiger kann sich Schuldner aussuchen, den er in Anspruch nimmt. („Paschastellung“). 2.) §§422-424 BGB: Einwendungen des zahlenden Schuldners gelten auch für die anderen. Schuldner (Katalog der sog. „gesamtwirkenden Tatsachen“). 3.) §425 BGB:


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422 Mängelansprüchebürgschaft

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EUR an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsfor- derung verjährt nicht vor der gesicherten Hau

Rundschreiben SenStadtWohn VM Nr. 07 / 2017 - Senatsverwaltung ...

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Mängelbeseitigungsbürgschaft - V 422 F, ... VOB/B vollständig und unverändert in den Vertrag einbezogen wird (§ 310 Absatz 1 Satz 3 BGB). Um diese AGB-rechtliche Privilegierung der VOB/B nicht zu ... Bei Vertragsabschluss (Zuschlag) bis zum 31.12.2017 gi

Kartellregress Der Gesamtschuldnerausgleich von Kartellmitgliedern ...

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03.02.2010 - Möglichkeit einer „Mosaikbetrachtung“ bei Multi-State-Kartelldelikten). ➢ Grundlage: §§ 830 I 1, 840 I BGB i.V.m. §§ 421 ff. BGB. ➢ Äußeres „Gesamtschuldverhältnis“ (Kartellmitglieder – Gläubiger): §§ 421, 422-. 425 BGB. ➢ Davon unabhängig:

Gesamtschuld und Gesamtgläubigerschaft / Vertrag ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-26F.pdf
09.07.2008 - Erfüllung (§ 422 BGB) → folgt aus dem Wesen der Gesamtschuld, hätte die Erfüllung nicht. Gesamtwirkung, könnte der Gläubiger die. Leistung mehrfach fordern. – Gläubigerverzug (§ 424 BGB). – U.U. Erlass (§ 423 BGB) → kann auch. Einzelwirkung

422 - Bürgschaftsurkunde (Mängelansprüchebürgschaft) (Ausgabe ...

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422. (Mängelansprüchebürgschaft). Form haben folgenden Vertrag geschlossen: Nr. des Auftragsschreibens / Vertrages. Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche zu leisten. ... Auf die Einre


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§ 422 BGB Wirkung der Erfüllung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92085.htm
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht,

§§ 422 bis 424 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=422-424&ag=6597
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. § 422 Wirkung der Erfüllung. § 422 wird in 6 Vorschriften zitiert. (1) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 422 – Wirkung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die §§ 422–424 behandeln Tatsachen, die zugunsten aller Gesamtschuldner wirken (Gesamtwirkung), jeder kann sich auf sie ggü dem Gläubiger berufen. § 422 betrifft Erfüllung und Erfüllungssurrogate. Die Gesamtwirkung ergibt sich hier im Grunde schon aus de

Wirkung von Tatsachen bei der Gesamtschuld, §§ 422-425 BGB ...

https://jura-online.de/learn/wirkung-von-tatsachen-bei-der-gesamtschuld-422-425...
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§ 422 BGB - Wirkung der Erfüllung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/422/
422 BGB - § 422 Wirkung der Erfüllung (1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 422

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 422 BGB
    § 422 Abs. 1 BGB oder § 422 Abs. I BGB
    § 422 Abs. 2 BGB oder § 422 Abs. II BGB

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