§ 420 BGB, Teilbare Leistung
Paragraph 420 Bürgerliches Gesetzbuch

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Teilgläubigerschaft, § 420 BGB. zB: Die Nachbarn A und B wollen für zwei größere Familienfeiern Getränke kaufen und dabei einen Mengenrabatt nutzen. Deshalb bestellen sie bei C insgesamt 40 Kästen Mineralwasser, die sie hälftig aufteilen wol


Word Dokumente zum Paragraphen

Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
§420 BGB §741 BGB §705 BGB. Bloße Mehrheiten. auf Schuldnerseite auf Gläubigerseite. • Teilschuldner, §420 1.Alt. BGB • Teilgläubiger, §420 2.Alt. BGB. = jeder Schuldner haftet nur zu seinem = jeder Gläubiger kann nur seinen Teil. Anteil; kein Innenausgl

BGB BWL 23.11.2000

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20082009/...
14.01.2009 - 1. Gläubigermehrheiten. a) Gesamtgläubiger § 428: Schu kann an jeden der Gläubiger leisten, jeder der Gläubiger kann die gesamte Leistung verlangen. Dient dem „Befreiungsinteresse“ des Schu. Kann auf Gesetz (eher seltene Spezialfälle, zB § 2


PDF Dokumente zum Paragraphen

Prof. Dr. Ingo Reichard SoSe 2010 Examensklausurenkurs Zivilrecht ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/KK100410.pdf
10.01.2007 - Prof. Dr. Ingo Reichard. SoSe 2010. 8. C. Keine Teilschuld nach § 420 BGB i.H.v. lediglich 6.000 Euro. Die Mietzinsforderung V gegen M-1 könnte kraft gesetzlicher An- ordnung in § 420 BGB auf den hälftigen Mietzins i.H.v. 6.000 Euro beschrän

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.chancengleichheit.tum.de/fileadmin/w00blt/www/Download/Gesetze/Bund...
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 1 von 420 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in d

Einteilung der Gesellschaftsformen

https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/gesr_skript...
... (Abhängigkeitslehre):. • Mit der Schuld der Gesellschaft entsteht automatisch eine. Schuld der Gesellschafter. • Grund: - BGB-Gesellschaft ähnelt strukturell der OHG, deshalb ist § 128 HGB anzuwenden. - Wesen und Zweck des Gesellschafts- verhältnisse

BGB 8 – Lösungsvorschlag - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/BGB8_Loesung.pdf
13.01.2007 - In voller Höhe schuldete B die Rückzahlung dann, wenn er zusammen mit F Ge- samtschuldner war (§ 421). § 420 BGB sieht bei teilbaren Leistung im Zweifel nur eine Teilschuld vor. Vorliegend greift aber die speziellere Regelung des § 427 ein.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Biermann+Heldt

https://www.biermann-heldt.de/fileadmin/biermann/images/bilder/Rechtsgrundlagen...
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 1 von 420 -. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in d


Webseiten zum Paragraphen

Großer BGB-Schein: Teilschuldverhältnis - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/grosser-bgb-schein-teilschuldverhaeltnis/
23.07.2010 - I. Abgrenzung Teilschuldverhältnis/Gesamtschuldverhältnis/Gemeinschaftsverhältnis. 1. Teilschuldverhältnis – § 420 BGB. Das Teilschuldverhältnis ist in die Teilgläubigerschaft und die Teilschuldnerschaft zu unterteilen.

AK-BGB § 420

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akbgb/mehrheit/420.htm
Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 420 BGB [Teilbare Leistung]. Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 420 – Teilbare ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt. A. Allgemeine

Kommentierung zu § 420 BGB –Teilbare Leistung– im frei verfügbaren ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-7/Teilbare-Leistung
420 Teilbare Leistung. Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

BGB § 420 Teilbare Leistung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_420/
20.07.2017 - 420 Teilbare Leistung. Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteile


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 420

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 420 BGB
    § 420 Abs. 1 BGB oder § 420 Abs. I BGB

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