(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-kurs/wuv-handelsrecht-f...
Verjährung nach § 214 I BGB iVm. §§ 161 II, 129 I HGB iVm. § 417 I 1 BGB analog. a) Berechtigung des D. Kommanditist kann Gläubiger die Einreden der KG nach §§ 161 II, 129 I HGB entgegenhalten; KG kann Gläubigern des ursprünglichen Unternehmensinhabers E
https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - IV. Schuldübernahme. 1. Begriff und Zustandekommen. b) Schuldübernahme und Grundgeschäft. 2. Rechtsstellung der Beteiligten (§§ 417, 418). 3. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten. a) Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) – vertraglic
http://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/becker/materialien/vorlesung...
B. Voraussetzungen. • Vertrag gem. §§ 414 f. BGB. C. Rechtsfolgen. • Dritter tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, § 414 BGB. • Einwendungen/Einreden des Altschuldners bleiben dem Übernehmer erhalten, § 417 BGB. • Aber: Keine Aufrechnung mit For
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Mehrere. Gestörte Gesamtschuld. Welche Folgen hat die Schuldübernahme? Einwendungen des bisherigem Schuldners bleiben. § 417 Abs. 1. S. 1 BGB. Keine Befugnis Gestaltungsrechte wahrzunehmen. § 417 Abs. 1. S. 2 BGB. Einwendungen aus der Schuldübernahme, ni
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Ferner ist einzig und allein der tatsächliche Übergang entscheidend. Rechtliche. Mängel im Übernahmevertrag, etwa wegen Scheingeschäften, Sittenwidrigkeit oder. Verstoß gegen ein Verbotsgesetz sind vollkommen unerheblich (§§ 117, 138, 134. i.V.m. § 417 A
http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/merkhefte/417.pdf
Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist re
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/407-619-Transportrecht-9783406610271...
kung (§ 643 BGB) und über den Rücktritt vom Vertrag bei Wegfall der Gegenleistungs- pflicht (§ 326 BGB aF).3. Abs. 1 war schon durch Art. 5 Abs. 16 Nr. 9 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 20014 geändert worden. Zweck dieser Änderun
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92080.htm
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht.
http://www.juraexamen.info/die-befreiende-schuldubernahme-teil-1/
22.05.2013 - Dem neuen Schuldner stehen die Einwendungen und Einreden aus dem Schuldverhältnis zwischen dem alten Schuldner und dem Gläubiger zu, § 417 I 1 BGB. Allerdings kann der Übernehmer mit einer dem Altschuldner zustehenden Forderung nicht aufrech
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/schulduebernahme.htm
Dementsprechend kann er dem Gläubiger Einwendungen und Einreden, die der Schuld vor Übernahme anhafteten, entgegenhalten, § 417 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings darf er nicht mit einer dem Altschuldner zustehenden Forderung aufrechnen, § 417 Abs. 1 S. 2 BGB.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen. (2) Aus
http://www.juraindividuell.de/artikel/schuldbeitritt/
13.12.2016 - Wichtig beim Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer: der Gläubiger muss zustimmen. Rechtsfolge: Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners. Ein Schuldnerwechsel tritt ein. Dem Übernehmer stehen alle Einwendungen zu, die der Altschuldne