§ 418 BGB, Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten
Paragraph 418 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.


(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.


Benachbarte Paragraphen


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Lerneinheit 23

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18.07.2009 - IV. Schuldübernahme. 1. Begriff und Zustandekommen. b) Schuldübernahme und Grundgeschäft. 2. Rechtsstellung der Beteiligten (§§ 417, 418). 3. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten. a) Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) – vertraglic


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15.Bereicherungsrecht IV Folgen und Umfang der Bereicherung

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2004); Harke, Zur Beweislastverteilung beim Bereicherungsausgleich im Dreieckverhältnis, JZ 2002, 179 – 183; Hoffmann, Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, 416 ‑ 418; Hombrecher, Die verschärfte Haftung nach § 819 Abs.1 BGB- Der Flugreisefa


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Die Stellung des Sicherungsgebers bei der privativen ...

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I. Die gesetzliche Regelung der §§ 414 ff. BGB. 23. 1. Der Ausgangspunkt der §§ 414,415 BGB. 23. 2. Die Beteiligung eines Sicherungsgebers und eines Rückgewähranspruchsbe- rechtigten als vierter und fünfter Person. 23 a) Die in § 418 Abs. 1 BGB geregelte

Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil - Bitter - Universität Mannheim

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Leistung an den richtigen Gläubiger. ➢. Ausnahme: Leistung an einen Dritten (§§ 362 II, 185 BGB). ▫. Ermächtigung zur Entgegennahme mit Wirkung für den Gläubiger. ⇨ rechtsgeschäftlich: Einwilligung (§§ 185 I, 183 BGB) oder. Genehmigung (§§ 185 II, 184 BG

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28.04.2015 - Form (§ 766 S. 1 BGB),. Bestimmtheit (§ 765 Abs. 2 BGB), § 138 Abs. 1 BGB. 2. Wirksame Forderung → Ausnahme: „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ (nur ggü. Banken per AGB). 1. § 776 BGB (andere Sicherheiten aufgegeben). 2. § 777 BGB (Bürgschaft

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16.04.2008 - ten – Bürgschaftsforderung geführt hätte, nicht wirksam vereinbart worden (§ 418 BGB). Allerdings lässt der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung des § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages vom 07.11.1997 entgegen den Ausführungen des Landgerichts die A

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31.07.2017 - Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers. Der Gesetzgeber wollte mit § 418

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BGB geregelte befreiende Schuldübernahme ist das Gegenstück zur Abtretung auf Schuldnerseite. Sie führt zu einem Austausch des .... Anders als bei der Abtretung erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte bei der Schuldübernah

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 6: Schuldübernahme › § 418

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 418 BGB
    § 418 Abs. 1 BGB oder § 418 Abs. I BGB
    § 418 Abs. 2 BGB oder § 418 Abs. II BGB

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