(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - IV. Schuldübernahme. 1. Begriff und Zustandekommen. b) Schuldübernahme und Grundgeschäft. 2. Rechtsstellung der Beteiligten (§§ 417, 418). 3. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten. a) Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) – vertraglic
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/m...
2004); Harke, Zur Beweislastverteilung beim Bereicherungsausgleich im Dreieckverhältnis, JZ 2002, 179 – 183; Hoffmann, Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, 416 ‑ 418; Hombrecher, Die verschärfte Haftung nach § 819 Abs.1 BGB- Der Flugreisefa
http://d-nb.info/947167862/04
I. Die gesetzliche Regelung der §§ 414 ff. BGB. 23. 1. Der Ausgangspunkt der §§ 414,415 BGB. 23. 2. Die Beteiligung eines Sicherungsgebers und eines Rückgewähranspruchsbe- rechtigten als vierter und fünfter Person. 23 a) Die in § 418 Abs. 1 BGB geregelte
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/schuldrecht_at/materialien...
Leistung an den richtigen Gläubiger. ➢. Ausnahme: Leistung an einen Dritten (§§ 362 II, 185 BGB). ▫. Ermächtigung zur Entgegennahme mit Wirkung für den Gläubiger. ⇨ rechtsgeschäftlich: Einwilligung (§§ 185 I, 183 BGB) oder. Genehmigung (§§ 185 II, 184 BG
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
28.04.2015 - Form (§ 766 S. 1 BGB),. Bestimmtheit (§ 765 Abs. 2 BGB), § 138 Abs. 1 BGB. 2. Wirksame Forderung → Ausnahme: „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ (nur ggü. Banken per AGB). 1. § 776 BGB (andere Sicherheiten aufgegeben). 2. § 777 BGB (Bürgschaft
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/7%20U%20159-07.pdf
16.04.2008 - ten – Bürgschaftsforderung geführt hätte, nicht wirksam vereinbart worden (§ 418 BGB). Allerdings lässt der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung des § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages vom 07.11.1997 entgegen den Ausführungen des Landgerichts die A
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2007/ss/ag-bgbsrat/faelle...
Anspruch entstanden. Plus, §§ 133, 157 BGB; B hatte den für den Konsens erforderlichen Rechtsbindungswillen. 2). Anspruch erloschen. In Betracht kommt § 418 Abs. 1 BGB analog. a). Mit Bürgschaft und Pfand vergleichbares Recht. Plus; Schuldbeitritt steht
https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/einwilligung-in...
31.07.2017 - Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers. Der Gesetzgeber wollte mit § 418
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/schulduebernahme.htm
BGB geregelte befreiende Schuldübernahme ist das Gegenstück zur Abtretung auf Schuldnerseite. Sie führt zu einem Austausch des .... Anders als bei der Abtretung erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte bei der Schuldübernah
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/-418-BGB-Erloeschen-von-Sicherungs-und-...
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek od.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92081.htm
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf.
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(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schif