Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - 2. Rechtsformen der Schuldnermehrheit. Teilschulden, § 420 BGB. zB Kaufpreiszahlungspflicht im Getränkebeispiel (da § 427 nur Auslegungsregel). Gesamtschulden, §§ 421-427 BGB. zB §§ 427, 769, 840. Gemeinschaftliche Schulden (gesetzlich nicht
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
im Zweifel: Gesamtschuldner, §427 BGB lich. • Gesamtschuldner, §421 BGB • Gesamtgläubiger, §428 BGB. = jeder Schuldner haftet im Außenver- = jeder Gläubiger kann die volle. hältnis aufs Ganze; Auswahl obliegt dem Leistung an sich fordern; im Innenver-. G
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/KK100410.pdf
10.01.2007 - Prof. Dr. Ingo Reichard. SoSe 2010. 10. Auf die Auslegungsregel des § 427 BGB kommt es folglich nicht mehr an. E. Ergebnis. V hat einen Anspruch gegen M-1 auf die Monatsmiete für die gesamte. Etage i.H.v. 12.000 Euro aus §§ 535 Abs. 2, 421 B
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2012/ss/ag-bgbsrat/faelle...
D) Verhältnis der Haftung von K, S und DBB. I. K, S und DBB als Gesamtschuldner nach § 421 BGB hinsichtlich des Schadens wegen beider Kaffeebecher. In Betracht kommt, dass K, S und die DBB als Gesamtschuldner nach § 421 BGB für die Ver- bindlichkeiten ha
https://jura-online.de/learn/fall-sicher-ist-sicher/2311/sol-pdf
Dass in derartigen Fällen eine. Gesamtschuldnerschaft vorliegt, ist unstrittig. Lediglich die Herleitung der Gesamtschuldnerschaft ist umstritten. Eine Ansicht wendet § 774 II BGB analog auf derartige Fallkonstellationen an. Eine andere. Ansicht stellt a
http://www.jura.uni-mainz.de/oechsler/Dateien/WS1516_Examinatorium_HandelsR_Skr...
30.09.2008 - nur Zug um Zug gegen Abtretung der nach § 285 Abs. 1 BGB herauszugebenden. Ersatzansprüche an K. Frage 2: A. Ansprüche des V gegen F. I. §§ 421 Abs. 1 Satz 2, 425 Abs. 1 HGB. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des V gegen F aus §§
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/BGB8_Loesung.pdf
13.01.2007 - In voller Höhe schuldete B die Rückzahlung dann, wenn er zusammen mit F Ge- samtschuldner war (§ 421). § 420 BGB sieht bei teilbaren Leistung im Zweifel nur eine Teilschuld vor. Vorliegend greift aber die speziellere Regelung des § 427 ein.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92084.htm
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben.
http://www.juraexamen.info/die-gesamtschuld-%C2%A7%C2%A7-421-ff-bgb-grundlagenw...
06.02.2012 - Die Gesamtschuld ist die wohl wichtigste Form der Schuldnermehrheit und in den §§ 421 ff. BGB geregelt. Gem. § 421 S. 1 BGB liegt sie vor, wenn mehrere Schuldner eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken
http://www.juraindividuell.de/artikel/gesamtschuld-aufbau-und-pruefung/
02.06.2015 - Das Gesetz differenziert beim Gesamtschuldverhältnis zwischen der Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 ff. BGB) und der Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB bis § 427 BGB). Zuvor muss jedoch die Abgrenzung des Gesamtschuldverhältnisses von dem Teilschu
https://openjur.de/g/bgb/421.html
421 Gesamtschuldner →. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach se
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_421/
20.07.2017 - 420 Teilbare Leistung · § 421 Gesamtschuldner · § 422 Wirkung der Erfüllung · § 423 Wirkung des Erlasses · § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs · § 425 Wirkung anderer Tatsachen · § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang · § 427 Gemeinsc