§ 424 BGB, Wirkung des Gläubigerverzugs
Paragraph 424 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Teilgläubigerschaft, § 420 BGB. zB: Die Nachbarn A und B wollen für zwei größere Familienfeiern Getränke kaufen und dabei einen Mengenrabatt nutzen. Deshalb bestellen sie bei C insgesamt 40 Kästen Mineralwasser, die sie hälftig aufteilen wol


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/056aa161-cb37-42b1-876e-74b5de56a945/151051-f...
18.10.2016 - Aufl. 2015, Art. 1 EuErbVO Rn. 31; NK-BGB/Nordmeier, Art. 68 EuErbVO Rn. 20; Walther, GPR 2014, 325, 327 f.; Weber, DNotZ 2016, 424, 432). Dieser Auffassung ist auch der BGH gefolgt, allerdings nur in einer Entscheidung unter ausschließliche

Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2010/11 - Uni Heidelberg

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BGB. (Überblick). I. Voraussetzungen. Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Zu unterscheiden sind die sog. Handschenkung (§ 516 I. BGB) und die sog. Vertragsschenkung (§ 518 I BGB). 1. Die Handschenkung ..... außer in den Fällen der §§ 422 - 4

Gläubiger und Schuldner - jura | Uni Bonn

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Schuldner. Verzug. Mehrheit. Wechsel. Gläubiger. Verzug. Mehrheit. Wechsel an Dritte durch Dritte. Was sind Einzel- und. Gesamtwirkung? § 425 BGB. Grundsatz: Einzelwirkung. Beispiele: § 425 II. (Verzug, etc.) Ausnahme: §§ 422 - 424 BGB. Darüber hinaus: A

Prof. Dr. Thomas Rüfner Sommer 08 Einführung in das ... - Uni Trier

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Erfüllung (§ 422 BGB) → folgt aus dem Wesen der Gesamtschuld, hätte die Erfüllung nicht. Gesamtwirkung, könnte der Gläubiger die. Leistung mehrfach fordern. – Gläubigerverzug (§ 424 BGB). – U.U. Erlass (§ 423 BGB) → kann auch. Einzelwirkung oder beschrän

I § 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I ...

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I. Personalsicherheiten. 2. II. Realsicherheiten. 2. B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander. 3. C) Akzessorische und nicht-akzessorische Sicherungsmittel. 4. D) Die Problemkreise. 5. § 2 Die Entstehung der Sicherungsmittel. 7


Webseiten zum Paragraphen

§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92087.htm
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

§§ 422 bis 424 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=422-424&ag=6597
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787. Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze · 93 frühere Fassunge

§ 424 BGB - Wirkung des Gläubigerverzugs - openJur

https://openjur.de/g/bgb/424.html
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. ...

.§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/424-BGB-Wirkung-des-Glaeubigerverzugs_60936
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

AK-BGB § 424

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akbgb/mehrheit/424.htm
Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 424 BGB [Gläubigerverzug]. Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 424

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 424 BGB
    § 424 Abs. 1 BGB oder § 424 Abs. I BGB

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