Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Teilgläubigerschaft, § 420 BGB. zB: Die Nachbarn A und B wollen für zwei größere Familienfeiern Getränke kaufen und dabei einen Mengenrabatt nutzen. Deshalb bestellen sie bei C insgesamt 40 Kästen Mineralwasser, die sie hälftig aufteilen wol
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/056aa161-cb37-42b1-876e-74b5de56a945/151051-f...
18.10.2016 - Aufl. 2015, Art. 1 EuErbVO Rn. 31; NK-BGB/Nordmeier, Art. 68 EuErbVO Rn. 20; Walther, GPR 2014, 325, 327 f.; Weber, DNotZ 2016, 424, 432). Dieser Auffassung ist auch der BGH gefolgt, allerdings nur in einer Entscheidung unter ausschließliche
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5697
BGB. (Überblick). I. Voraussetzungen. Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Zu unterscheiden sind die sog. Handschenkung (§ 516 I. BGB) und die sog. Vertragsschenkung (§ 518 I BGB). 1. Die Handschenkung ..... außer in den Fällen der §§ 422 - 4
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Schuldner. Verzug. Mehrheit. Wechsel. Gläubiger. Verzug. Mehrheit. Wechsel an Dritte durch Dritte. Was sind Einzel- und. Gesamtwirkung? § 425 BGB. Grundsatz: Einzelwirkung. Beispiele: § 425 II. (Verzug, etc.) Ausnahme: §§ 422 - 424 BGB. Darüber hinaus: A
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-26HZ.pdf
Erfüllung (§ 422 BGB) → folgt aus dem Wesen der Gesamtschuld, hätte die Erfüllung nicht. Gesamtwirkung, könnte der Gläubiger die. Leistung mehrfach fordern. – Gläubigerverzug (§ 424 BGB). – U.U. Erlass (§ 423 BGB) → kann auch. Einzelwirkung oder beschrän
https://d-nb.info/1020757558/04
I. Personalsicherheiten. 2. II. Realsicherheiten. 2. B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander. 3. C) Akzessorische und nicht-akzessorische Sicherungsmittel. 4. D) Die Problemkreise. 5. § 2 Die Entstehung der Sicherungsmittel. 7
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92087.htm
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
http://www.buzer.de/s1.htm?a=422-424&ag=6597
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787. Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze · 93 frühere Fassunge
https://openjur.de/g/bgb/424.html
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. ...
https://www.brennecke-partner.de/424-BGB-Wirkung-des-Glaeubigerverzugs_60936
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akbgb/mehrheit/424.htm
Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 424 BGB [Gläubigerverzug]. Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.